Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§253 a. Arrestvollziehung. 381 
gesetzt, daß die Forderung wenigstens nachträglich in eine Geldforderung ver- 
wandelt werden kann (8PO. 916 0), 
2. daß sie auch wegen einer Forderung, die bedingt oder betagt oder auf 
einen ungewissen Gegenstand gerichtet ist, erfolgen kann (ZPO. 916 U), 
3. daß sie nicht auf einem vollstreckbaren Titel, sondern auf einem richter- 
lichen Arrestbebefehl beruht (ZP. 919ff.), 
4. daß sie niemals die Befriedigung des Gläubigers, sondern immer nur 
seine Sicherung bezweckt und daß der Arrest demnach aufgehoben werden muß, 
wenn der Schuldner eine im Arrestbefehl zu bestimmende Geldsumme für den 
Gläubiger hinterlegt (Z PO. 923), 
5. daß sie stets vorläufiger Natur ist und daß der Arrest demnach auf- 
gehoben werden muß, wenn es zu einer endgültigen Regelung des Rechtsver- 
hältnisses der Parteien kommt oder wenn der Gläubiger es versäumt, eine 
solche Regelung binnen einer ihm zu bestimmenden Frist im Prozeßwege herbei- 
zuführen (8PO. 9206). 
Zu beachten ist, daß Arrestvollziehung und Zwangsvollstreckung trotz aller Verschiedenheit 
sich doch sehr ähnlich werden können. Denn es gibt gewisse Arten der Zwangsvollstreckung, 
die, gerade wie die Arrestvollziehung, nur eine Sicherung des Gläubigers bezwecken und 
bloß vorläufiger Art sind; ein Beispiel ist die Eintragung einer Sicherungshypothek auf Grund 
eines vorläufig vollstreckbaren Titels. 
II. Die Arrestvollziehung unterscheidet sich von der Zwangsvollstreckung 
— abgesehn von den bereits zu 1 besprochenen Punkten — folgendermaßen: 
1. Die Arrestvollziehung in Grundstücke und in Immobiliargerechtigkeiten, 
die den Grundstücken gleichgestellt sind, geschieht nur durch Eintragung einer 
Höchsthypothek; als Höchstbetrag der Hypothek gilt die Geldsumme, durch deren 
Hinterlegung die Arrestvollziehung abgewendet werden kann (8PO. 932). 
2. Die Arrestvollziehung in Fahrnissachen geschieht bloß durch Pfändung; 
eine Veräußerung der gepfändeten Sachen ist nur statthaft, wenn die Sachen 
der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt sind oder wenn 
ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde; ist das eine 
oder das andre der Fall, so sind die Sachen zu versteigern und der Erlös zu 
hinterlegen (ZPO. 930). 
3. Die Arrestvollziehung in Rechte, die den Grundstücken nicht gleich- 
gestellt sind, geschieht gleichfalls nur durch Pfändung; daß eine gepfändete 
Forderung dem Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungs Statt überwiesen 
würde, ist niemals statthaft (8P. 930). 
III. Im übrigen wird die Arrestvollziehung gerade ebenso behandelt wie 
die Zwangsvollstreckung (ZP. 930 1. Insbesondre erwirbt ein Gläubiger 
durch die Anlegung des Arrests ein vollwirksames Pfandrecht und gewinnt 
dadurch einen Vorsprung vor allen andern Gläubigern, auch wenn deren 
Forderungen älteren Datums und fällig sind, während seine eigne Forderung 
später entstanden und noch betagt oder gar bedingt ist; eine Arresthypothek
	        
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