§253 a. Arrestvollziehung. 381
gesetzt, daß die Forderung wenigstens nachträglich in eine Geldforderung ver-
wandelt werden kann (8PO. 916 0),
2. daß sie auch wegen einer Forderung, die bedingt oder betagt oder auf
einen ungewissen Gegenstand gerichtet ist, erfolgen kann (ZPO. 916 U),
3. daß sie nicht auf einem vollstreckbaren Titel, sondern auf einem richter-
lichen Arrestbebefehl beruht (ZP. 919ff.),
4. daß sie niemals die Befriedigung des Gläubigers, sondern immer nur
seine Sicherung bezweckt und daß der Arrest demnach aufgehoben werden muß,
wenn der Schuldner eine im Arrestbefehl zu bestimmende Geldsumme für den
Gläubiger hinterlegt (Z PO. 923),
5. daß sie stets vorläufiger Natur ist und daß der Arrest demnach auf-
gehoben werden muß, wenn es zu einer endgültigen Regelung des Rechtsver-
hältnisses der Parteien kommt oder wenn der Gläubiger es versäumt, eine
solche Regelung binnen einer ihm zu bestimmenden Frist im Prozeßwege herbei-
zuführen (8PO. 9206).
Zu beachten ist, daß Arrestvollziehung und Zwangsvollstreckung trotz aller Verschiedenheit
sich doch sehr ähnlich werden können. Denn es gibt gewisse Arten der Zwangsvollstreckung,
die, gerade wie die Arrestvollziehung, nur eine Sicherung des Gläubigers bezwecken und
bloß vorläufiger Art sind; ein Beispiel ist die Eintragung einer Sicherungshypothek auf Grund
eines vorläufig vollstreckbaren Titels.
II. Die Arrestvollziehung unterscheidet sich von der Zwangsvollstreckung
— abgesehn von den bereits zu 1 besprochenen Punkten — folgendermaßen:
1. Die Arrestvollziehung in Grundstücke und in Immobiliargerechtigkeiten,
die den Grundstücken gleichgestellt sind, geschieht nur durch Eintragung einer
Höchsthypothek; als Höchstbetrag der Hypothek gilt die Geldsumme, durch deren
Hinterlegung die Arrestvollziehung abgewendet werden kann (8PO. 932).
2. Die Arrestvollziehung in Fahrnissachen geschieht bloß durch Pfändung;
eine Veräußerung der gepfändeten Sachen ist nur statthaft, wenn die Sachen
der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt sind oder wenn
ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde; ist das eine
oder das andre der Fall, so sind die Sachen zu versteigern und der Erlös zu
hinterlegen (ZPO. 930).
3. Die Arrestvollziehung in Rechte, die den Grundstücken nicht gleich-
gestellt sind, geschieht gleichfalls nur durch Pfändung; daß eine gepfändete
Forderung dem Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungs Statt überwiesen
würde, ist niemals statthaft (8P. 930).
III. Im übrigen wird die Arrestvollziehung gerade ebenso behandelt wie
die Zwangsvollstreckung (ZP. 930 1. Insbesondre erwirbt ein Gläubiger
durch die Anlegung des Arrests ein vollwirksames Pfandrecht und gewinnt
dadurch einen Vorsprung vor allen andern Gläubigern, auch wenn deren
Forderungen älteren Datums und fällig sind, während seine eigne Forderung
später entstanden und noch betagt oder gar bedingt ist; eine Arresthypothek