Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

382 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
kann niemals als Gesamthypothek auf mehrere Grundstücke eingetragen werden; 
unpfändbare Fahrnissachen sind auch nicht arrestierbar usw. 
Ferner kann ein Gläubiger, der eine Forderung seines Schuldners arrestiert hat, von 
dem Drittschuldner nicht einmal verlangen, daß er den Schuldgegenstand an ihn und den 
Schuldner gemeinsam leiste oder öffentlich hinterlege (s. oben S. 375, Za). Selbst der Um- 
stand, daß der Drittschuldner in Vermögensverfall gerät und daß der Schuldner, der 
insolge des Arrests jedes Interesse an der Forderung verloren hat, sich weigert, seinerseits 
irgendwelche Schritie gegen den Drittschuldner zu tun, ändert an dieser seltsamen Regel 
nichts. Doch wird der Arrestgläubiger sich dadurch helfen können, daß er zu dem gegen 
den Schuldner ausgebrachten Arrest noch einen weiteren Arrest gegen den Drittschuldner 
hinzufügt. 
Zweifelhaft ist, ob die Eintragung einer Arresthypothek zulässig ist, wenn der Arrest- 
befehl wegen einer Forderung ergeht, deren Wert den Betrag von 300 Mk. nicht übersteigt. 
Die herrschende Meinung bejaht die Frage 1, obschon sich aus 8PO. 932 II, wo nur auf 
ZPO. 867, 868, nicht aber auch auf 3PO. 866 III verwiesen ist, auch eine verneinende 
Antwort rechtfertigen ließe; auch ist es tatsächlich kaum erklärlich, daß ein Gläubiger, dessen 
Forderung auf 299 Mk. geht, keinerlei Mittel haben soll, sich den späteren Zugriff auf die 
Grundstücke seines Schuldners zu sichern, sondern einem Konkurrenten, dessen Forderung auf 
301 Mk. geht, den Vorrang lassen muß. 
Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht. 
253 b. 
I. 1. a) In einigen deutschen Rechtsgebieten, insbesondre in Württemberg 
und Baden, hatte, wenn die Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinter- 
einander von mehreren persönlichen Gläubigern des Grundstückseigentümers 
beantragt wurde, der erste Antragsteller keinen Vorrang vor den späteren: 
der Gesetzgeber lehnte es also in diesen Rechtsgebieten ab, einen Gläubiger 
lediglich deshalb, weil er eifriger und strenger gegen den Schuldner vorging, 
vor den langsameren oder nachsichtigeren Gläubigern zu begünstigen. Auf 
demselben Gedanken beruhte es, daß in manchen Staaten die Zwangsvoll- 
streckung mittels Eintragung einer Sicherungshypothek — die doch auch darauf 
hinausläuft, den eifrigen und strengen Gläubiger vor den langsameren und 
nachsichtigeren Mitgläubigern zu bevorzugen — nicht anerkannt war und bei 
der mehrfachen Pfändung von Fahrnissachen und Forderungen der erstpfändende 
Gläubiger keinen Vorrang vor den nachpfändenden genoß. 1 
b) Der entgegengesetzte Grundsatz war anerkannt 
a) bezüglich der Zwangsversteigerung von Grundstücken und der Ein- 
tragung von Sicherungshypotheken in Preußen, Bayern und Sachsen, 
5 bezüglich der Pfändung von Fahrnissachen, Forderungen u. dgl. in 
1) L. Seuffert Anm. Ze zu Z3PO. 932; Rechtsprechung 3 S. 440; RG. 60 S. 279. 
Wie hier Struckmann-Koch Anm. 3, Gaupp-Stein Anm. II zu 3P. 932. 
1) R. Schmidt, Zivilprozeßrecht 2. Aufl. (06) S. 930, 9892.
	        
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