Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 253b. Alteres Recht. 383 
den meisten Gebieten des bisherigen gemeinen Rechts und in Sachsen sowie 
nach Erlaß der Zivilprozeßordnung von 1877 in ganz Deutschland. 
2. à) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken wurde in Preußen 
bis 1883 das zu versteigernde Grundstück frei von allen privatrechtlichen ding- 
lichen Lasten ausgeboten, ohne Rücksicht darauf, ob diese Lasten dem Recht des 
Antragstellers vorgingen oder nicht, und ohne Festsetzung eines geringsten Ge- 
bots. Demnach war es unmöglich, sich eine gute an erster Stelle stehende 
zum Zweck der Kapitalanlage erworbene Hypothek dadurch auf lange Zeit zu 
sichern, daß Gläubiger und Pfandschuldner die Kündigung der Hypothek auf 
eine Reihe von Jahren vertragsmäßig ausschlossen; denn die nachstehenden 
Hypothekengläubiger und sogar die persönlichen Gläubiger des Pfandschuldners 
konnten ja das Pfandgrundstück zur Zwangsversteigerung bringen, und auch 
jener erste Gläubiger mußte sich alsdann, der Unkündbarkeit seiner Hypothek 
zum Trotz, die Auszahlung seines Kapitals gefallen lassen. Ja, wenn die 
Zwangsversteigerung zur Unzeit geschah, lief er sogar Gefahr, daß das auf 
das Grundstück abgegebene Höchstgebot nach Abzug der Kosten, Steuern u. dgl. 
nicht einmal zur Deckung seines Kapitals ausreichte und daß seine Hypothek 
alsdann ganz oder teilweise „ausfiel"“. Erst die Subhastationsordnung vom 
13. Juli 1883 hat die Regel aufgestellt, daß eine kraft jüngeren dinglichen 
oder kraft persönlichen Rechts betriebene Zwangsversteigerung eines Grund- 
stücks die auf dem Grundstück ruhenden älteren dinglichen Rechte grundsätzlich 
unberührt läßt.2 
b) Eine analoge Rechtsentwicklung hat in den meisten andern Staaten 
stattgefunden. 
II. In Ansehung der pfandrechtlichen Wirkung der Arrestvollziehung 
traten im bisherigen Recht dieselben Verschiedenheiten auf wie in Ansehung 
der pfandrechtlichen Wirkung der Zwangsvollstreckung. Insbesondre gaben 
einzelne Staaten bei der Arrestvollziehung in Grundstücke dem Gläubiger keine 
Arresthypothek, sondern begnügten sich mit einem dem Arrestschuldner auferlegten 
Veräußerungs= und Verpfändungsverbot.“ 
Zusatz zu Abschnitt X. Auf die die Zwangsvollstreckung betreffenden Kollisions-= 
normen und Übergangsvorschriften soll hier nicht eingegangen werden, auf die ersteren 
nicht, weil sie überwiegend dem Prozeßrecht angehören, auf die letzteren nicht, weil sie zur 
Zeit kein erhebliches praktisches Interesse mehr bieten. 
2) Schmidt a. a. O. S. 983. 3) Siehe Dernb., Pr. PrR. 1 § 322. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 25
	        
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