§ 253b. Alteres Recht. 383
den meisten Gebieten des bisherigen gemeinen Rechts und in Sachsen sowie
nach Erlaß der Zivilprozeßordnung von 1877 in ganz Deutschland.
2. à) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken wurde in Preußen
bis 1883 das zu versteigernde Grundstück frei von allen privatrechtlichen ding-
lichen Lasten ausgeboten, ohne Rücksicht darauf, ob diese Lasten dem Recht des
Antragstellers vorgingen oder nicht, und ohne Festsetzung eines geringsten Ge-
bots. Demnach war es unmöglich, sich eine gute an erster Stelle stehende
zum Zweck der Kapitalanlage erworbene Hypothek dadurch auf lange Zeit zu
sichern, daß Gläubiger und Pfandschuldner die Kündigung der Hypothek auf
eine Reihe von Jahren vertragsmäßig ausschlossen; denn die nachstehenden
Hypothekengläubiger und sogar die persönlichen Gläubiger des Pfandschuldners
konnten ja das Pfandgrundstück zur Zwangsversteigerung bringen, und auch
jener erste Gläubiger mußte sich alsdann, der Unkündbarkeit seiner Hypothek
zum Trotz, die Auszahlung seines Kapitals gefallen lassen. Ja, wenn die
Zwangsversteigerung zur Unzeit geschah, lief er sogar Gefahr, daß das auf
das Grundstück abgegebene Höchstgebot nach Abzug der Kosten, Steuern u. dgl.
nicht einmal zur Deckung seines Kapitals ausreichte und daß seine Hypothek
alsdann ganz oder teilweise „ausfiel"“. Erst die Subhastationsordnung vom
13. Juli 1883 hat die Regel aufgestellt, daß eine kraft jüngeren dinglichen
oder kraft persönlichen Rechts betriebene Zwangsversteigerung eines Grund-
stücks die auf dem Grundstück ruhenden älteren dinglichen Rechte grundsätzlich
unberührt läßt.2
b) Eine analoge Rechtsentwicklung hat in den meisten andern Staaten
stattgefunden.
II. In Ansehung der pfandrechtlichen Wirkung der Arrestvollziehung
traten im bisherigen Recht dieselben Verschiedenheiten auf wie in Ansehung
der pfandrechtlichen Wirkung der Zwangsvollstreckung. Insbesondre gaben
einzelne Staaten bei der Arrestvollziehung in Grundstücke dem Gläubiger keine
Arresthypothek, sondern begnügten sich mit einem dem Arrestschuldner auferlegten
Veräußerungs= und Verpfändungsverbot.“
Zusatz zu Abschnitt X. Auf die die Zwangsvollstreckung betreffenden Kollisions-=
normen und Übergangsvorschriften soll hier nicht eingegangen werden, auf die ersteren
nicht, weil sie überwiegend dem Prozeßrecht angehören, auf die letzteren nicht, weil sie zur
Zeit kein erhebliches praktisches Interesse mehr bieten.
2) Schmidt a. a. O. S. 983. 3) Siehe Dernb., Pr. PrR. 1 § 322.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 25