§ 258. Inhaberschuldverschreibung. Vorlegungsfrist. Einwendungen. 397
Kosten die Erteilung eines neuen Exemplars gegen Rückgabe des alten fordern;
doch ist dabei vorausgesetzt, daß sich der wesentliche Inhalt und die Unter-
scheidungsmerkmale des alten Exemplars noch mit Sicherheit erkennen lassen (798).
III. Wie schon die bisherige Darstellung gezeigt hat und sich auch aus
der folgenden Darstellung noch weiter ergeben wird, kann die Forderung aus
einer Inhaberschuldverschreibung mannigfachen Einwendungen unterworfen sein.
1. Gewisse Einwendungen wirken gegen alle Erwerber der Urkunde („in
rem“), sei es ausnahmslos, sei es mit Ausnahme bestimmter Personen, die
durch besondre Umstände der Einwendung entrückt sind. Hierher gehören:
a) alle Einwendungen, die sich auf die Gültigkeit der Ausstellung der
Schuldverschreibung beziehn (796),
b) alle Einwendungen, die sich aus dem Text der Schuldverschreibung er-
geben (796),
Tc) der Einwand, daß die Urkunde nachträglich verfälscht, die Vorlegungs-
frist verstrichen, der Anspruch aus der Schuldverschreibung verjährt oder —
nach Maßgabe der später zu erwähnenden Regeln — die Schuldverschreibung
mit Zahlungssperre belegt oder gerichtlich für kraftlos erklärt ist (s. 801, 799).
Beispiele s. unten zu 2.
2. Jede andre Einwendung wirkt nur gegen einen eng begrenzten Kreis
von Erwerbern der Urkunde (in personam), nämlich:
a) gegen den, dem gegenüber sie unmittelbar entstanden ist (796),
b) gegen spätere Erwerber, wenn sie entweder die Urkunde von einem
Vormann, gegen den der Einwand begründet war, durch Gesamtrechtsnachfolge
erworben haben oder wenn sie arglistig handeln würden, wollten sie einen
gegen einen Vormann begründeten Einwand nicht gegen sich gelten lassen.
Letztere Voraussetzung trifft zu
a) immer, wenn sie die Urkunde nur erworben haben, um sie für Rech-
nung jenes Vormanns zu verwerten,
6) regelmäßig, wenn sie beim Erwerbe der Urkunde das Vorhandensein
des Einwandes gekannt haben.“
Beispiele. I. 1. A. hat sich durch Drohungen des B. bestimmen lassen, diesem eine
von ihm ausgestellte Inhaberschuldverschreibung auszuhändigen, und B. hat die Urkunde an
den gutgläubigen C. veräußert. Hier ist zu unterscheiden: a) Haite A. die Urkunde bereits
ausgestellt, als B. seine Drohungen aussprach, so ist die Ausstellung gültig erfolgt, und A.
kann nur die Ubergabe der Urkunde an B. anfechten. Durch deren Anfechtung wird erreicht,
daß B. kein Verfügungsrecht über die Urkunde und also auch kein Gläubigerrecht aus der
Urkunde gewinnt. Dagegen wird der Eigentumserwerb des C. durch die Anfechtung nicht
berührt (932, 935 II), und ebenso bleibt der obligatorische Vertragsschluß zwischen A. und
C., beruhend auf dem in der Urkunde enthaltenen Vertragsantrage des A. und der durch
den Erwerb der Urkunde erklärten Annahme des C., in Kraft. A. kann sich also auf die
Drohungen des B. nur gegenüber B. selbst, nicht aber auch gegenüber C. berufen. b) Ist
A. nicht bloß zur Ausgabe, sondern auch zur Ausstellung der Urkunde durch B.s Drohungen
9 RG. 72 S. 218. 5) RG. 57 S. 65.