398 Buch IV. Das Recht der Urkunden.
bestimmt worden, so ist auch der Ausstellungsakt selbst anfechtbar. Durch dessen Anfechtung
wird die Urkunde als solche nichtig, und hierauf kann A. sich auch gegenüber dem gut-
gläubigen C. berufen. 2. Derselbe Fall wie zu 1 a; nur hätte C., als er die Urkunde er-
warb, den Sachverhalt bei einiger Aufmerksamkeit kennen müssen. Hier ist die Anfechtung
auch gegen C. wirksam; denn C. hat ja wegen seines schlechten Glaubens so wenig wie B.
das Recht erlangt, über die Urkunde zu verfügen (142 11), und darbt somit auch des Gläubiger-
rechts aus der Urkunde. II. D. hat sich am 1. April in einem von ihm ausgestellten und dem
E. übergebenen „Lagerschein“ verpflichtet, 20 Ballen Baumwolle, eingeliefert von E., ge-
zeichnet A. F. Nr. 15—34 an den Inhaber des Scheins gegen Zahlung des tarifmäßigen
Lagergeldes auszuliefern; E. hat diesen Schein dem F. am 15. Mai übereignet und ihm
dabei wahrheitswidrig mitgeteilt, daß er das Lagergeld für den April an D. bezahlt habe.
Hier kann F. am 1. Juni von D. die Herausgabe der Baumwolle nur gegen Zahlung des
vollen Lagergeldes für April und Mai in der aus D.S3 Tarifen ersichtlichen Höhe fordern,
auch wenn der Tarif auf dem Schein nicht abgedruckt war und er der Mitteilung E.s über
die Zahlung des Lagergeldes für April ohne Fahrlässigkeit Glauben geschenkt hat. Denn
der Anspruch D.s auf das Lagergeld ergibt sich aus der Urkunde. III. 1. Derselbe Fall
wie zu II; nur sind Ende Mai von den durch E. eingelieferten 20 Ballen bloß noch 8 auf
Lager, da 12 schon im April an E., der damals noch im Besitz des Lagerscheins war, zu-
rückgegeben sind; F. will diese Rückgabe gegen sich nicht gelten lassen, weil sie nicht auf dem
Schein vermerkt ist, und fordert deshalb für die fehlenden 12 Ballen von D. Schadensersatz.
Hier ist F. im Recht, es sei denn, daß er, als er den Schein erwarb, die Rückgabe der 12
Ballen an E. nachweislich gekannt hat (grobfahrlässige Unkenntnis würde, anders als in dem
Fall I, nicht genügen!) oder daß er den Schein nur erworben hat, um die Herausgabe der
20 Sack zwar in eignem Namen, aber für Rechnung des E. zu fordern. 2. a) Dieselbe
Entscheidung ist geboten, wenn E. von Anfang an dem D. bloß 8 Ballen eingeliefert hat
und der Lagerschein nur deshalb auf 20 Ballen ausgestellt ist, weil E. die fehlenden 12 Ballen
sofort nachliesern wollte. b) Dagegen wäre anders zu entscheiden, wenn die Zahl 8 statt 20
nur auf einem Schreibfehler beruht und D. deshalb die Ausstellung des Scheins wegen Irr-
tums ansicht: hier wirkt die Anfechtung unbeschränkt auch gegen F. IV. G. legt ein ihm
gehöriges Stück der Nordhausener Stadtanleihe über 1000 Mk. am Verfalltage der Stadt-
kasse zur Einlösung vor; die Kasse erklärt darauf, daß sie auf die Forderung des G. aus
dem Anleiheschein eine gleichhohe sällige Gegenforderung der Stadt gegen G. aufrechne; G.
will sich hierauf nicht einlassen, sondern verkauft und übergibt den Schein unter Mitteilung
des Sachverhalts an H., der nun seinerseits die Einlösung des Scheins in bar verlangt.
Hier braucht H. die Aufrechnung nicht gegen sich gelten zu lassen; denn trotz seiner Kenntnis
der Sachlage kann man sein Verhalten gegenüber der Stadt Nordhausen doch nicht für ein
arglistiges erklären.
IV. 1. Zur Sicherung der Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung
kann eine Hypothek derart bestellt werden, daß sie dem jeweiligen Gläubiger
der Forderung zusteht. Wir nennen sie Inhaberhypothek.“
a) Die Inhaberhypothek gilt, wie bereits erwähnt, stets als Sicherungs-
hypothek (s. oben S. 242 III).
b) Zur Begründung der Inhaberhypothek bedarf es, wie gleichfalls bereits
erwähnt, eines Pfandvertrages zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer
nicht, sondern es genügt statt des Vertrages die einseitige Erklärung des Grund-
stückseigentümers, daß er die Hypothek bestelle (s. oben S. 243 T.
e) Eine Beurkundung der Inhaberhypothek erfolgt nur durch ihre Ein-
tragung im Grundbuch. Dagegen unterbleibt — nach der für alle Sicherungs-
6) Burchard, Teilschuldverschreibungen mit Realsicherheit (00).