Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

398 Buch IV. Das Recht der Urkunden. 
bestimmt worden, so ist auch der Ausstellungsakt selbst anfechtbar. Durch dessen Anfechtung 
wird die Urkunde als solche nichtig, und hierauf kann A. sich auch gegenüber dem gut- 
gläubigen C. berufen. 2. Derselbe Fall wie zu 1 a; nur hätte C., als er die Urkunde er- 
warb, den Sachverhalt bei einiger Aufmerksamkeit kennen müssen. Hier ist die Anfechtung 
auch gegen C. wirksam; denn C. hat ja wegen seines schlechten Glaubens so wenig wie B. 
das Recht erlangt, über die Urkunde zu verfügen (142 11), und darbt somit auch des Gläubiger- 
rechts aus der Urkunde. II. D. hat sich am 1. April in einem von ihm ausgestellten und dem 
E. übergebenen „Lagerschein“ verpflichtet, 20 Ballen Baumwolle, eingeliefert von E., ge- 
zeichnet A. F. Nr. 15—34 an den Inhaber des Scheins gegen Zahlung des tarifmäßigen 
Lagergeldes auszuliefern; E. hat diesen Schein dem F. am 15. Mai übereignet und ihm 
dabei wahrheitswidrig mitgeteilt, daß er das Lagergeld für den April an D. bezahlt habe. 
Hier kann F. am 1. Juni von D. die Herausgabe der Baumwolle nur gegen Zahlung des 
vollen Lagergeldes für April und Mai in der aus D.S3 Tarifen ersichtlichen Höhe fordern, 
auch wenn der Tarif auf dem Schein nicht abgedruckt war und er der Mitteilung E.s über 
die Zahlung des Lagergeldes für April ohne Fahrlässigkeit Glauben geschenkt hat. Denn 
der Anspruch D.s auf das Lagergeld ergibt sich aus der Urkunde. III. 1. Derselbe Fall 
wie zu II; nur sind Ende Mai von den durch E. eingelieferten 20 Ballen bloß noch 8 auf 
Lager, da 12 schon im April an E., der damals noch im Besitz des Lagerscheins war, zu- 
rückgegeben sind; F. will diese Rückgabe gegen sich nicht gelten lassen, weil sie nicht auf dem 
Schein vermerkt ist, und fordert deshalb für die fehlenden 12 Ballen von D. Schadensersatz. 
Hier ist F. im Recht, es sei denn, daß er, als er den Schein erwarb, die Rückgabe der 12 
Ballen an E. nachweislich gekannt hat (grobfahrlässige Unkenntnis würde, anders als in dem 
Fall I, nicht genügen!) oder daß er den Schein nur erworben hat, um die Herausgabe der 
20 Sack zwar in eignem Namen, aber für Rechnung des E. zu fordern. 2. a) Dieselbe 
Entscheidung ist geboten, wenn E. von Anfang an dem D. bloß 8 Ballen eingeliefert hat 
und der Lagerschein nur deshalb auf 20 Ballen ausgestellt ist, weil E. die fehlenden 12 Ballen 
sofort nachliesern wollte. b) Dagegen wäre anders zu entscheiden, wenn die Zahl 8 statt 20 
nur auf einem Schreibfehler beruht und D. deshalb die Ausstellung des Scheins wegen Irr- 
tums ansicht: hier wirkt die Anfechtung unbeschränkt auch gegen F. IV. G. legt ein ihm 
gehöriges Stück der Nordhausener Stadtanleihe über 1000 Mk. am Verfalltage der Stadt- 
kasse zur Einlösung vor; die Kasse erklärt darauf, daß sie auf die Forderung des G. aus 
dem Anleiheschein eine gleichhohe sällige Gegenforderung der Stadt gegen G. aufrechne; G. 
will sich hierauf nicht einlassen, sondern verkauft und übergibt den Schein unter Mitteilung 
des Sachverhalts an H., der nun seinerseits die Einlösung des Scheins in bar verlangt. 
Hier braucht H. die Aufrechnung nicht gegen sich gelten zu lassen; denn trotz seiner Kenntnis 
der Sachlage kann man sein Verhalten gegenüber der Stadt Nordhausen doch nicht für ein 
arglistiges erklären. 
IV. 1. Zur Sicherung der Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung 
kann eine Hypothek derart bestellt werden, daß sie dem jeweiligen Gläubiger 
der Forderung zusteht. Wir nennen sie Inhaberhypothek.“ 
a) Die Inhaberhypothek gilt, wie bereits erwähnt, stets als Sicherungs- 
hypothek (s. oben S. 242 III). 
b) Zur Begründung der Inhaberhypothek bedarf es, wie gleichfalls bereits 
erwähnt, eines Pfandvertrages zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer 
nicht, sondern es genügt statt des Vertrages die einseitige Erklärung des Grund- 
stückseigentümers, daß er die Hypothek bestelle (s. oben S. 243 T. 
e) Eine Beurkundung der Inhaberhypothek erfolgt nur durch ihre Ein- 
tragung im Grundbuch. Dagegen unterbleibt — nach der für alle Sicherungs- 
6) Burchard, Teilschuldverschreibungen mit Realsicherheit (00).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.