400 Buch IV. Das Recht der Urkunden.
Doch ist in diesem Fall die Bestellung eines Treuhänders nicht bloß statthaft,
sondern unerläßlich; denn ein zugunsten des jeweiligen Gläubigers wirksames
Fahrnispfandrecht kann nur dadurch begründet werden, daß das Pfand einem
solchen Treuhänder als Pfandhalter übergeben oder unter seinen Mitverschluß
gebracht wird.
Im Gesetz ist das Inhaberfahrnispfandrecht freilich (von Schiffen abgesehn (1270))
nirgends erwähnt. Doch spricht die Analogie der Inhaberhypothek zwingend für die Zu-
lassung des Inhaberfahrnispsandrechts.
V. Im übrigen sind für die Forderung aus einer Inhaberschuldver-
schreibung die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln maßgebend. Insbesondre
gilt dies für die Erfüllungszeit, den Verzug des Gläubigers oder Schuldners,
die Zulässigkeit und Wirkung der Zahlung, der Aufrechnung, des Erlaß-
vertrages usw.
Beispiel. A. hat eine von ihm ausgestellte Inhaberschuldverschreibung an den damaligen
rechtmäßigen Inhaber B. bezahlt, ohne sich die Urkunde zurückgeben zu lassen; darauf hat
B. die Urkunde an C. und dieser hat sie an D. veräußert; C. hat bei dem Erwerbe die
Zahlung gekannt, D. nicht. I. Hier ist die Forderung des B. aus der Urkunde durch die
Zahlung des A. ausgehoben. II. Der Forderung des C. steht wegen der Zahlung des A.
die Einrede der Arglist enigegen. III. Die Forderung des D. wird durch die Zahlung A.8
nicht berührt.
Das Reichsgericht? nimmt an, daß die Bezahlung einer durch eine Inhaberschuld-
verschreibung verbrieften Forderung ohne Rückgabe der Urkunde die Forderung nicht auf-
hebe, sondern nur eine Einrede dagegen begründe. Wie mir scheint, ist das ein willkürlicher
Formalismus.
e) Die Kraftloserklärung der Inhaoberschuldverschreibung.
§ 259.
Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Schuldverschreibung auf den
Inhaber durch gerichtliches Urteil für kraftlos erklärt werden.
I. Die Kraftloserklärung ist zulässig, wenn die Schuldverschreibung dem
Inhaber abhanden gekommen oder wenn sie vernichtet ist (799).
1. „Abhanden gekommen“ ist die Schuldverschreibung dem Inhaber, wenn
dieser seine „Inhabung"“ (oben S. 392 bo) ohne seinen Willen eingebüßt hat
und aus tatsächlichen Gründen, insbesondre wegen Unbekanntheit des gegen-
wärtigen Besitzers, nicht wiederzuerlangen vermag.
Beispiele. I. Abhanden gekommen ist eine Urkunde dem bisherigen Inhaber A.: 1. wenn
er sie verloren hat und nicht seststeht, ob jemand sie gefunden hat oder wer der Finder ist;
2. wenn sie dem A. von B. gestohlen ist und B. sie mit Erfolg versteckt hält; 3. wenn A.
sie dem C. zur Verwahrung anvertraut und C. sie an einen schlechtgläubigen Unbekannten
weiter veräußert hat. II. Nicht abhanden gekommen ist die Urkunde dem A.: 1. wenn er sie
dem D. geschenkt hat, mag er auch die Schenkung später rechtmäßig widerrufen (weil A. hier
die Inhabung freiwillig aufgegeben hat); 2. wenn sie dem A. von E. gestohlen und demnächst
9) RG. 61 S. 7.
1) Adelmann, Kraftloserklärung (04).