§ 259. Inhaberschuldverschreibung. Krastloserklärung. 401
bei dem Hehler F. vorgefunden wird (weil A. hier die Herausgabe der Urkunde von F. ver-
langen kann); 3. wenn A. sie dem G. zur Verwahrung anvertraut, dieser sie an den gut-
gläubigen H. verschenkt, H. endlich sie an einen Unbekannten weiter veräußert hat (weil A.
hier die Herausgabe der Urkunde von dem Unbekannten nicht allein aus dem tatsächlichen
Grunde seiner Unbekanntheit, sondern auch aus Rechtsgründen 1932, 1007] nicht erlangen
kann).
Die eben gegebene Bestimmung des Begriffs der „abhanden gekommenen“ Urkunde ist
im Gesetz — selbstverständlich! — nicht ausgesprochen und deshalb äußerst zweifelhaft.
Sollte sie zutreffend sein, so wäre der Begriff teils weiter teils enger als der früher ent-
wickelte, für das Besitz= und Eigentumsrecht maßgebende Begriff der abhanden gekommenen
Fahrnissache; s. die ebengenannten Beispiele I, 3, II, 2. 1
2. „Vernichtet“ ist die Schuldverschreibung, wenn sie gänzlich zerstört
oder derart beschädigt ist, daß ihre Unterscheidungsmerkmale nicht mehr fest-
gestellt werden können (s. 798); ob die Vernichtung absichtlich oder unabsicht-
lich, rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist, macht keinen Unterschied.
Beispiel. A. hat einen ihm gehörigen Anleiheschein verbrannt, weil er annahm, der
Schein sei für kraftlos erklärt; nachträglich hört er, daß diese Annahme unbegründet war.
Hier steht nichts im Wege, daß eine Kraftloserklärung des Scheins nunmehr wirklich erfolgt.
II. Zuständig für die Kraftloserklärung ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk der in der Urkunde genannte Erfüllungsort liegt oder der Aussteller
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (s. ZBPO. 1005, GVerf Ges. 23). Für
das Verfahren der Kraftloserklärung gelten folgende Regeln.
1. Das Verfahren wird nur auf Antrag eröffnet; antragsberechtigt ist
der bisherige Inhaber der Urkunde (ZPO. 1004 1), mag er zur Verfügung
über die Urkunde berechtigt sein oder nicht. In dem Antrage ist die Urkunde
genau zu bezeichnen und ihr Abhandenkommen oder ihre Vernichtung sowie
die bisherige Inhabung des Antragstellers glaubhaft zu machen; auch muß
sich der Antragsteller zur Versicherung der Wahrheit der Angaben seines An-
trages an Eides Statt erbieten (ZP. 1007).
Beispiel. A. hat dem B. eine Inhaberschuldverschreibung gestohlen, sie aber später
verloren. Hier kann sowohl A. wie B. die Urkunde für kraftlos erklären lassen, ohne daß
einer den andern hindern kann. Das ist freilich sehr sonderbar, ist aber, wie der Gegensatz
von ZPO. 1004 I und II ergibt, vom Gesetzgeber mit voller Absicht verfügt.
2. Findet das Amtsgericht den Antrag begründet, so hat es zunächst die
Urkunde „aufzubieten“, d. h. den etwaigen gegenwärtigen Inhaber öffentlich
aufzufordern, spätestens in einem mit geräumiger Frist anzuberaumenden ge-
richtlichen Termin unter Vorlegung der Urkunde seine Rechte anzumelden
(8#O. 1008; s. auch ebenda 1009—1015, 951).
3. Ist der Aufgebotstermin herangekommen, so ist zu unterscheiden, ob
das Aufgebot erfolglos geblieben ist oder ob ein Dritter unter Vorlegung einer
Urkunde, die mit der aufgebotenen identisch sein soll, irgendwelche Rechte an
ihr angemeldet hat.
a) Im ersten Fall hat das Amtsgericht den Antrag nochmals zu prüfen
1a) Abw. anscheinend Planck zu § 799.