Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 269. Inhaberschuldverschreibung. Kraftloserklärung. 403 
handelsrechtlichen Lehrbuchs? gegen sie ausgesprochen habe. Indes scheint sie doch dem 
Willen des Gesetzgebers zu entsprechen.? 
2. Andrerseits hat die für kraftlos erklärte Urkunde selber alle Wirkung 
gegenüber dem Aussteller verloren, auch wenn sie in Wahrheit weder ab- 
handen gekommen noch vernichtet ist, ja sogar dann, wenn sie sich in der In- 
habung einer Person befindet, die die Urkunde vor oder nach Beginn des 
Aufgebotsverfahrens in gutem Glauben erworben hat: der Aussteller ist also 
fortab nicht mehr verpflichtet, an den Inhaber der Urkunde zu leisten, und 
leistet er freiwillig an ihn, so wird er dadurch gegenüber dem, der die Kraftlos- 
erklärung beantragt hat, nicht befreit. Doch kann jeder, der dieser Regel zu- 
folge ein Recht aus der Urkunde verliert, von dem Antragsteller Ersatz wegen 
ungerechtfertigter Bereicherung und, wenn dem Antragsteller ein Verschulden 
zur Last fällt, sogar vollen Schadensersatz fordern; sind ihm in dem Urteil, 
das die Kraftloserklärung ausspricht, seine Rechte vorbehalten, so bleibt ihm 
auch der Aussteller haftbar. 
Beispiele. I. Man nehme an, daß die in dem vorigen Beispiel genannte Urkunde von 
C. gefunden und noch vor dem Aufgebot an den redlichen D. veräußert ist: D. hat von dem 
Aufgebot nichts erfahren und sich deshalb bei Gericht nicht gemeldet. Hier hat D. alle 
Rechte gegen den Aussteller verloren, kann aber von A. Herausgabe der Bereicherung, ins- 
besondre Abtretung der Ansprüche A.s aus der Kraftloserklärung fordern. II. Der be- 
stohlene B. kann von A. sogar vollen Schadensersatz beanspruchen. 
IV. 1. Um den Erfolg einer späteren Kraftloserklärung im voraus zu 
sichern, soll das Aufgebotsgericht, sobald es den Antrag auf Kraftloserklärung 
zugelassen hat, auf Antrag eine Zahlungssperre über die aufzubietende 
Schuldverschreibung verhängen; die Zahlungssperre ist dem Aussteller der 
Schuldverschreibung mitzuteilen und ist außerdem in derselben Weise öffentlich 
bekannt zu machen, wie das Aufgebot selbst (ZP. 1019). 
2. Die Wirkung der Zahlungssperre ist die folgende: 
a) Dem Aussteller wird verboten, an den Inhaber der gesperrten Urkunde 
irgendeine Leistung zu bewirken (ZPO. 1019). Es tritt also zwar nicht die 
positive, aber doch die negative Wirkung der Kraftloserklärung (oben III, 2) 
schon mit dem Zeitpunkt der Verhängung der Zahlungssperre ein. 
b) Zugunsten des Antragstellers wird sowohl der Lauf der Vorlegungs- 
wie der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt (802, s. oben S. 396 c, d). 
3. Die Zahlungssperre ist von Amts wegen aufzuheben, sobald das Aufgebotsverfahren 
sich erledigt, ohne daß es zu einer Kraftloserklärung der aufgebotenen Schuldverschreibung 
kommt, also namentlich wenn die aufgebotene Urkunde dem Aufgebotsgericht im Aufgebots- 
termin oder vorher vorgelegt wird (s. ZBPO. 1022). 
V. Unzulässig ist die Kraftloserklärung, wenn der Aussteller sie in der 
Schuldverschreibung ausgeschlossen hat (799). 
Siehe ferner unten S. 406, 4, III; 419, 5; 420 III; 421 d. 
2) Mein Lehrb. d. Handelsrechts 7. Aufl. (10), S. 281. 
3) Übereinstimmend Staub, Anm. 15 zu Wechs Ordn. 73.
	        
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