Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

404 Buch IV. Das Recht der Urkunden. 
f) Die Umwandlung einer Inhaberschuldverschreibung 
in eine Urkunde andrer Art. 
§ 260. 
Eine Inhaberschuldverschreibung kann in eine Urkunde andrer Art um- 
gewandelt werden, insbesondre in eine Rektaschuldverschreibung oder in eine 
Schuldverschreibung ohne Wertpapiercharakter. Das kann sowohl im Interesse 
des Ausstellers wie des jeweiligen Gläubigers liegen: im Interesse des Aus- 
stellers, weil er dadurch gegen eine Beschränkung der ihm zustehenden Ein- 
wendungen (oben S. 397), im Interesse des Gläubigers, weil er dadurch gegen 
eine Veruntreuung der Urkunde (oben S. 391 II) geschützt wird. 
I. Die Umwandlung setzt voraus: 
1. daß sowohl der Aussteller wie derjenige, dem die Rechtsmacht zusteht, 
über die Urkunde zu verfügen, darein willigt (s. 806; s. aber unten S. 411 VII, 1); 
2. daß sie durch einen Vermerk auf der Urkunde — etwa durch Um- 
schreibung auf den Namen eines bestimmten Gläubigers oder durch Streichung 
der bisher in der Urkunde enthaltenen Inhaberklausel — kenntlich ge- 
macht wird. 
II. Ist der Umwandlungsvermerk so vorgenommen, daß der ursprüngliche 
Text der Urkunde darin nicht verändert ist, so kann die Urkunde durch 
Streichung des Vermerks oder durch einen Gegenvermerk beliebig in eine In- 
haberschuldverschreibung zurückverwandelt werden. Selbstverständlich bedarf es 
aber auch hierzu der Zustimmung von Gläubiger und Aussteller (s. aber 
ZPO. 823 u. preuß. Geschäftsanw. f. d. Gerichtsvollzieher v. 1. Dezbr. 1899 
§ 67 Nr. 4 sowie unten S. 411 VII, 1). 
g) Der Kauf einer Inhaberschuldverschreibung. 
§ 261. 
I. Der Kauf einer Inhaberschuldverschreibung ist Kauf einer 
beweglichen Sache und unterliegt deshalb den allgemeinen Regeln vom Sach- 
kauf; das ist namentlich wichtig, wenn der Verkäufer nicht imstande ist, dem 
Käufer das Eigentum der Urkunde zu verschaffen (440 II), wenn die Urkunde 
an äußern Mängeln leidet (459 ff.) usw. 
Ein Beispiel s. unten zu II. 
II. Der Kauf einer Inhaberschuldverschreibung ist aber zugleich Kauf der 
in der Urkunde verbrieften Forderung und unterliegt deshalb neben den Regeln
	        
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