8 260. Umschr. v. Inh.-Schuldverschr. auf d. Namen. 8 261. Kauf v. Inh.-Schuldverschr. 405
vom Sach- auch den allgemeinen Regeln vom Forderungskauf 1; das ist
namentlich wichtig, wenn die Forderung nicht zu Recht besteht (437 1)? oder
wenn der Schuldner nicht zahlungsfähig ist (438). Doch greift in dieser Be-
ziehung noch eine Sonderregel Platz: der Verkäufer ist dem Käufer nicht bloß,
wie selbstverständlich, dafür haftbar, daß die Urkunde nicht gerichtlich für
kraftlos erklärt, sondern auch dafür, daß sie nicht zum Zweck der Kraftlos-
erklärung aufgeboten ist (437 1.).
Beispiel. A. hat dem B. verschiedene Inhaberschuldverschreibungen verkauft und ge-
liefert. Nun rügt B. I. bei einer Urkunde, daß sie völlig beschmutzt, II. bei einer andern
Urkunde, daß sie gerichtlich für kraftlos erklärt, III. bei einer dritten Urkunde, daß ihr Aus-
steller zahlungsunfähig sei. Hier kann B. den A. nur wegen der beiden ersten Rügen haft-
bar machen; und zwar verjähren seine Ansprüche zu 1 nach den Regeln des Sachkaufs
in 6 Monaten, zu II nach den Regeln des Forderungskaufs in 30 Jahren.
2. Besondre Arten von Inhaberschuldverschreibungen.
a) Unverzinsliche auf Sicht zahlbare Inhaber-
schuldverschreibungen.
§ 262.
I. Unter den Inhaberschuldverschreibungen sind diejenigen besonders aus-
gezeichnet, die die Bestimmung haben, als Papiergeld zu dienen. Flür sie
sind drei Merkmale charakteristisch:
1. sie sind auf eine Geldzahlung ohne Zinsen gerichtet;
2. sie sind „auf Sicht“, d. h. ohne Abwartung irgend einer Kündigungs-
oder Zahlungsfrist zahlbar;
3. sie werden in einer sehr großen Zahl gleichartiger Exemplare aus-
gestellt.
II. Für diese Papiergeld-Schuldverschreibungen gelten folgende Sonder-
regeln.
1. Sie dürfen nur als sog. Reichskassenscheine im Betrage von
5 oder 10 Mk. vom Reich, als sog. Banknoten in Beträgen von 20, 50,
100, 200 usw. Mk. von bestimmten privilegierten Zettelbanken ausgestellt
werden (RGes. v. 30. April 1874 § 1; Res. v. 5. Juni 1906; RBankes.
1, 3; RGes. v. 20. Febr. 1906). Wer Papiergeld-Schuldverschreibungen im
Widerspruch zu diesen Regeln ausgibt, verfällt in eine Geldstrafe von min-
destens 5000 Mk. (RBankGes. 55).
2. Reichskassenscheine müssen auch dann eingelöst werden, wenn nur ein
Stück des Scheins vorgelegt wird, vorausgesetzt, daß das Stück mehr als die
Hälfte des ganzen Scheins ausmacht (RGes. v. 30. April 1874 § 6 U). Das
1) RG. 59 S. 244. Siehe auch ebenda 54 S. 350. Abw. Neukamp, Holdheims
Monassschrift f. Handelsrecht 14 S. 1.
2) RG. 56 S. 255.