§ 177. Grundbuchrecht. Vormerkungen. 23
Urteil oder Verfügung nachträglich durch eine vollstreckbare Entscheidung auf-
gehoben wird (RErOrdn. 25; s. auch ebenda 18 II Satz 2);
4) im Wege der Grundbuchberichtigung (s. unten S. 35), wenn der vor-
gemerkte Anspruch erloschen oder die Vormerkung aus einem andern Grunde
wirkungslos geworden ist.
Beispiel. Es sei in dem oben S. 21 genannten Fall der Anspruch des A. auf Rückübereig-
nung des Hauses auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Prozeßgerichts im Grundbuch
vorgemerkt. Dann ist die Vormerkung zu löschen: I. wenn B. das Haus dem A. rückaufläßt,
II. wenn A. die Löschung bewilligt, III. wenn die einstweilige Verfügung von dem Gericht
böherer Instanz aufgehoben wird, IV. im Wege der Grundbuchberichtigung, wenn A. auf das
Rückkaufsrecht Verzicht leistet oder die Frist zur Ausübung des Rechts verstreichen läßt.
III. 1. a) Die Rechtswirkung der Vormerkung ist, daß das Buchrecht,
worüber laut des vorgemerkten Anspruchs eine Verfügung getroffen werden
soll, zugunsten des Anspruchs gegenüber jedermann rechtlich gebunden wird.
Demgemäß kann nach Eintragung der Vormerkung eine anderweitige Ver-
fügung über jenes Recht nur unbeschadet des vorgemerkten Anspruchs getroffen
und auch eine Zwangsvollstreckung in das Recht nur unbeschadet des vorge-
merkten Anspruchs unternommen werden (883 II). Soweit eine Verfügung
oder Zwangsvollstreckungsmaßregel diese Grenze überschreitet, ist sie unwirksam
(883 10.
a) Die Verfügungen und Zwangsvollstreckungsmaßregeln sind nur unwirk-
sam, wenn der vorgemerkte Anspruch zu Recht besteht. Und zwar muß im
Streitfall der Gläubiger den Beweis erbringen, daß dem so ist; denn einen
Anspruch vormerken, heißt noch nicht ihn feststellen; daraus allein, daß der
Anspruch im Grundbuch vorgemerkt ist, läßt sich also seine Rechtsbeständigkeit
noch nicht folgern. Demnach können die Verfügungen und Zwangsvoll-
streckungsmaßregeln fürs erste ohne jede Rücksicht auf die Vormerkung vor-
genommen und sogar im Grundbuch eingetragen werden; nur handeln die
Beteiligten auf die Gefahr, daß ihr Tun der Unwirksamkeit verfällt, sobald
sich die Rechtmäßigkeit des vorgemerkten Anspruchs herausstellt.
6) Die Verfügungen und Zwangsvollstreckungsmaßregeln sind unwirksam
nur soweit, als sie den vorgemerkten Anspruch benachteiligen. Das Maß ihrer
Wirksamkeit hängt also sowohl von ihrem eignen Inhalt wie von dem Inhalt
des vorgemerkten Anspruchs ab.
) Die Verfügungen und Zwangsvollstreckungsmaßregeln sind insoweit,
als sie den vorgemerkten Anspruch beeinträchtigen würden, „unwirksam“, d. h.
sie entbehren insoweit jeder dinglichen Wirkung. Daß die Beteiligten die
Vormerkung nicht gekannt oder den vorgemerkten Anspruch für ungültig ge-
halten haben, kann jene Unwirksamkeit nicht heilen.
Beispiele. I. Auf A.3 Landgut ruhn zwei mit 4% verzinsliche Grundschulden, von
denen die eine ihm selbst, die andre dem B. zusteht; nun verpflichtet sich A., die erste Grund-
9) S. NW. 55 S. 141.