8 264. Pfandbriefe auf den Inhaber. 413
schaften“, das Berliner Pfandbriefinstitut; II. von Hypothelenbanken die preußische Zentral-
bodenkreditaktienbank in Berlin, die süddeutsche Bodenkreditaktienbank in München.
Der Geschäftsbetrieb der Hypothekenbanken bedarf staatlicher Genehmigung und unter-
liegt einer fortlaufenden staatlichen Kontrolle. Zuständig für die Genehmigung ist regel-
mäßig das Reich, für die Kontrolle der Einzelstaat, in dessen Bezirk die Bank ihren Sitz
hat (Hyp Bes. 1, 3, 4, 15, 22 II). — Außer dem Pfandbriefgeschäft dürfen die H. Banken
nur solche Nebengeschäfte betreiben, von denen anzunehmen ist, daß sie den Betrieb des
Pfandbriefgeschäfts nicht beeinträchtigen; untersagt sind ihnen namentlich sämtliche Geschäfte
spekulativer Art (Hyp BGes. 5).
2. Die Pfandbriefanleihe soll der Hypothekenbank, die die Anleihe auf-
nimmt, die Mittel zur Beleihung von Grundstücken verschaffen. Dies kann
in der Art geschehn, daß die Bank, sobald sie ein Grundstück beleihen will,
jedesmal eine Anzahl neuausgestellter Pfandbriefe an der Börse verkauft
und den Kaufpreis, den sie dafür empfängt, als bares Gelddarlehn an den
Eigentümer des zu beleihenden Grundstücks abführt. Die Bank kann aber
auch ihre Pfandbriefe, statt sie zu verkaufen, dem Darlehnsempfänger selber
zum Nennwert überlassen; ist dies geschehn, so kann der Darlehnsempfänger
das Darlehn später in gleichartigen Pfandbriefen zum Nennwert zurück-
gewähren oder aber, damit er nicht gar zu sehr unter einer übermäßigen
Steigerung des Kurses der Pfandbriefe leide, nach seiner Wahl den Nennwert
in Geld erlegen (Hyp Bes. 14).
3. Die für die Beleihung gewährten Hypotheken sollen der Hypotheken-
bank, die die Beleihung vornimmt, die Mittel zur Sicherung der von ihr aus-
gestellten oder noch auszustellenden Pfandbriefe verschaffen.
a) Daß die von einer Hypothekenbank erworbenen Hypotheken zur
Sicherung oder, wie das Gesetz sich ausdrückt, zur „Deckung“ der von der
Bank ausgestellten oder noch auszustellenden Pfandbriefe dienen, versteht sich
nicht von selber. Vielmehr treten jene Hypotheken in den Dienst der Pfand-
briefe erst dadurch ein, daß sie einzeln in ein von der Bank zu führendes
„Hypothekenregister“ eingetragen werden (HypBBGes. 22 1, 35 . Doch ist diese
Eintragung nicht völlig ins Belieben der Bank gestellt. Vielmehr schreibt das
Gesetz vor, daß die Bank Pfandbriefe nur soweit ausgeben darf, als die aus
dem Hypothekenregister ersichtliche hypothekarische Deckung reicht: die von der
Bank neu auszugebenden Pfandbriefe dürfen also zusammen mit den noch im
Umlauf befindlichen älteren Pfandbriefen an Kapital und Zins nicht mehr
ausmachen als sämtliche im Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken
(HypBGes. 6 1, 22 1). Ausgeschlossen von der Eintragung ins Hypothekenregister
sind Hypotheken von zweifelhafter Sicherheit (HypBes. 10 ff..
Als sicher im Sinn des Hyp BGes.s gilt eine Hypothek nur, wenn das Pfandgrund-
stück im Inlande liegt und die Hypothek die ersten drei Fünftel seines Verkaufswerts nicht
übersteigt. Bei der Feststellung dieses Werts ist lediglich der Ertrag zu berücksichtigen, den
das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewährt; Hypotheken
an Grundstücken, die einen nachhaltigen Ertrag überhaupt nicht gewähren, z. B. an Berg-
werken, gelten demnach schlechthin als unsicher; nur bei Hypotheken an Bauplätzen oder un-
sertigen Neubauten wird innerhalb gewisser Grenzen eine Ausnahme gemacht.