Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 264. Pfandbriefe auf den Inhaber. 413 
schaften“, das Berliner Pfandbriefinstitut; II. von Hypothelenbanken die preußische Zentral- 
bodenkreditaktienbank in Berlin, die süddeutsche Bodenkreditaktienbank in München. 
Der Geschäftsbetrieb der Hypothekenbanken bedarf staatlicher Genehmigung und unter- 
liegt einer fortlaufenden staatlichen Kontrolle. Zuständig für die Genehmigung ist regel- 
mäßig das Reich, für die Kontrolle der Einzelstaat, in dessen Bezirk die Bank ihren Sitz 
hat (Hyp Bes. 1, 3, 4, 15, 22 II). — Außer dem Pfandbriefgeschäft dürfen die H. Banken 
nur solche Nebengeschäfte betreiben, von denen anzunehmen ist, daß sie den Betrieb des 
Pfandbriefgeschäfts nicht beeinträchtigen; untersagt sind ihnen namentlich sämtliche Geschäfte 
spekulativer Art (Hyp BGes. 5). 
2. Die Pfandbriefanleihe soll der Hypothekenbank, die die Anleihe auf- 
nimmt, die Mittel zur Beleihung von Grundstücken verschaffen. Dies kann 
in der Art geschehn, daß die Bank, sobald sie ein Grundstück beleihen will, 
jedesmal eine Anzahl neuausgestellter Pfandbriefe an der Börse verkauft 
und den Kaufpreis, den sie dafür empfängt, als bares Gelddarlehn an den 
Eigentümer des zu beleihenden Grundstücks abführt. Die Bank kann aber 
auch ihre Pfandbriefe, statt sie zu verkaufen, dem Darlehnsempfänger selber 
zum Nennwert überlassen; ist dies geschehn, so kann der Darlehnsempfänger 
das Darlehn später in gleichartigen Pfandbriefen zum Nennwert zurück- 
gewähren oder aber, damit er nicht gar zu sehr unter einer übermäßigen 
Steigerung des Kurses der Pfandbriefe leide, nach seiner Wahl den Nennwert 
in Geld erlegen (Hyp Bes. 14). 
3. Die für die Beleihung gewährten Hypotheken sollen der Hypotheken- 
bank, die die Beleihung vornimmt, die Mittel zur Sicherung der von ihr aus- 
gestellten oder noch auszustellenden Pfandbriefe verschaffen. 
a) Daß die von einer Hypothekenbank erworbenen Hypotheken zur 
Sicherung oder, wie das Gesetz sich ausdrückt, zur „Deckung“ der von der 
Bank ausgestellten oder noch auszustellenden Pfandbriefe dienen, versteht sich 
nicht von selber. Vielmehr treten jene Hypotheken in den Dienst der Pfand- 
briefe erst dadurch ein, daß sie einzeln in ein von der Bank zu führendes 
„Hypothekenregister“ eingetragen werden (HypBBGes. 22 1, 35 . Doch ist diese 
Eintragung nicht völlig ins Belieben der Bank gestellt. Vielmehr schreibt das 
Gesetz vor, daß die Bank Pfandbriefe nur soweit ausgeben darf, als die aus 
dem Hypothekenregister ersichtliche hypothekarische Deckung reicht: die von der 
Bank neu auszugebenden Pfandbriefe dürfen also zusammen mit den noch im 
Umlauf befindlichen älteren Pfandbriefen an Kapital und Zins nicht mehr 
ausmachen als sämtliche im Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken 
(HypBGes. 6 1, 22 1). Ausgeschlossen von der Eintragung ins Hypothekenregister 
sind Hypotheken von zweifelhafter Sicherheit (HypBes. 10 ff.. 
Als sicher im Sinn des Hyp BGes.s gilt eine Hypothek nur, wenn das Pfandgrund- 
stück im Inlande liegt und die Hypothek die ersten drei Fünftel seines Verkaufswerts nicht 
übersteigt. Bei der Feststellung dieses Werts ist lediglich der Ertrag zu berücksichtigen, den 
das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewährt; Hypotheken 
an Grundstücken, die einen nachhaltigen Ertrag überhaupt nicht gewähren, z. B. an Berg- 
werken, gelten demnach schlechthin als unsicher; nur bei Hypotheken an Bauplätzen oder un- 
sertigen Neubauten wird innerhalb gewisser Grenzen eine Ausnahme gemacht.
	        
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