§ 264. Pfandbriefe auf den Inhaber. Deckung. Treuhänder. 415
briefe bestimmte Hypotheken; Konkursforderungen 28 Mill. Mk., wovon 12 Mill. Mk. Pfand-
briefforderungen. Hier kommen auf die Pfandbriefforderungen vorweg 8 Mill.; wegen des
Ausfalls von 4 Mill. werden sie zusammen mit den übrigen Konkursforderungen (16 Mill.)
aus dem Rest der Konkursmasse (2 Mill.), also in Höhe von 10 % berichtigt; demnach ent-
fallen auf die Pfandbriefforderungen insgesamt 8,4 Mill. Mk. II. Gleicher Fall; nur sind
außer den zu 1 genannten 12 Mill. Mk. Pfandbriefen noch ebensoviel Pfandbriefe vorhanden,
die der Bank selbst gehören und ihrem Wertpapierkonto zugeschrieben sind. Hier kommen
auf die Forderungen aus den nicht der Bank selbst gehörigen Pfandbriefen vorweg nur
4 Mill.; wegen des Ausfalls von 8 Mill. werden sie zusammen mit den übrigen Konkursforde-
rungen (16 Mill.) aus dem Rest der Konkursmasse (2+ 4 Mill.), also in Höhe von 25%
berichtigt; demnach entfallen auf jene Forderungen insgesamt 6 Mill. Mk.
4) Bei jeder Hypothekenbank ist zur Wahrnehmung der Interessen der
Pfandbriefgläubiger ein von der Bank unabhängiger Treuhänder zu be-
stellen; die Bestellung geschieht durch die staatliche Aufsichtsbehörde und kann
von ihr jederzeit widerrufen werden (Hyp Bes. 29). Dieser Treuhänder hat
vor allem zu prüfen, ob bei der Ausgabe von Pfandbriefen die zu deren
Deckung erforderlichen Hypotheken vorhanden und im Hypothekenregister ein-
getragen sind; ist das Ergebnis der Prüfung ein günstiges, so hat er dies auf
jedem Pfandbrief ausdrücklich zu bescheinigen; Pfandbriefe ohne diese Be-
scheinigung dürfen nicht ausgegeben werden (Hyp Bes. 30 1—III, 38).
Der Treuhänder hat ferner darauf zu achten, daß die Hypothekendeckung auch nach-
träglich auf der erforderlichen Höhe gehalten oder in der vorgeschriebenen Art durch Wert-
papiere oder bares Geld ergänzt wird; eine Löschung von Hypotheken oder Wertpapieren im
Hypothekenregister ist nur mit seiner Zustimmung statthaft (HypBes. 30 I, II, IV). Der
Treuhänder hat endlich, soweit die Deckung der Pfandbriefe aus Briefhypotheken, Wert-
papieren oder barem Gelde besteht, die Hypothekenbriefe, die Wertpapiere und das Geld
unter dem Mitverschluß der Bank in Verwahrung zu nehmen; die von ihm verwahrten
Urkunden und Gelder darf er nur herausgeben, wenn die übrigen in das Hypothekenregister
eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere zur Deckung der Pfandbriefe genügen oder wenn
die Bank eine andre vorschriftsmäßige Deckung beschafft; ist die Bank dem Hypothekenschuldner
gegenüber zur Rückgabe des Hypothekenbriefs verpflichtet oder bedarf sie des Hypothekenbriefs
nur zu vorübergehendem Gebrauch, z. B. zur Kündigung einer Hypothek, so muß der Treu-
händer den Brief herausgeben, ohne daß die Bank zur Beschaffung einer andern Deckung
verbunden ist (HypBGes. 31). Verletzt der Treuhänder seine Obliegenheiten, so ist er den
Pfandbriefgläubigern zu Schadensersatz verpflichtet.
e) Faßt man die Regeln zu àa—d zusammen, so ergibt sich, daß die
Pfandbriefgläubiger an den zur Deckung ihrer Pfandbriefe bestimmten Hypo-
theken, Wertpapieren oder Geldern ein dingliches Recht erst gewinnen, wenn
über die Hypothekenbank Konkurs eröffnet und damit das ganze Vermögen der
Bank zugunsten der Gläubiger mit Beschlag belegt wird. Dagegen ist ihnen
vorher jeder dingliche Rechtsschutz versagt; insbesondre ist keine Rede davon,
daß die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken der Bank durch
ihre Eintragung in das Hypothekenregister etwa auf die Pfandbriefgläubiger
übertragen oder zu ihren Gunsten verpfändet wären. Vielmehr haben die
Pfandbriefgläubiger lediglich einen obligatorischen Anspruch dahin, daß Hypo-
thekenbank und Treuhänder für eine ausreichende Deckung der Pfandbriefe
Sorge tragen.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 27