420 Buch IV. Das Recht der Urkunden.
a) Nur der Nießbraucher hat das Recht auf ihren unmittelbaren Besitz,
während bei der Haupturkunde und dem Erneuerungsschein Eigentümer und Nieß-
braucher zu unmittelbarem Mitbesitz berechtigt sind, (1081, 1082). Wird ein Zins-
schein fällig, so verwandelt sich der Nießbrauch daran von Rechts wegen in Eigentum.
b) Während hiernach der Nießbraucher in Ansehung der Zinsscheine
günstiger gestellt ist als in Ansehung der Haupturkunde, gilt für den Pfand-
gläubiger das Gegenteil: wenn ein mitverpfändeter Zinsschein früher fällig
wird als die Oberforderung, zu deren Sicherung das Pfandrecht bestellt ist, wird
er alsbald pfandfrei5 und muß deshalb vom Pfandgläubiger an den Ver-
pfänder herausgegeben werden (s. 1296 Satz 2).
Diese Regel gilt aber nur, wenn die Zinsscheine lediglich als Zubehör der Haupt-
urkunde der Pfandhaftung unterliegen. Sie ist also z. B. auf Zinsscheine, die in die Miet-
wohnung des Zinsgläubigers eingebracht werden und deshalb dem Pfandrecht des Vermieters
unterliegen, nicht anwendbar.
8. Im übrigen gelten für Zins= und Erneuerungsscheine die nämlichen
Regeln wie für andre Inhaberschuldverschreibungen. Insbesondre ist nicht zu
bezweifeln, daß die Ausgabe von Inhaberzinsscheinen nur mit staatlicher Ge-
nehmigung erfolgen darf.“
II. Analoge Regeln wie zu 1 gelten, wenn Zins= und Erneuerungs-
scheine auf den Inhaber ausgestellt werden, während die Haupturkunde über
das Kapital nicht auf den Inhaber lautet. Nur scheint gewohnheitsrechtlich
festzustehn, daß die Ausstellung der Inhaberzinsscheine in diesem Fall einer
staatlichen Genehmigung nicht bedarf.7
Beispiel. Privatpersonen, Aktiengesellschaften usw. sehn sich oft genötigt, wenn sie
eine öffentliche Anleihe aufnehmen wollen, ihre Anleihescheine „an Order“ zu stellen, weil
sie zur Ausgabe von Inhaberanleihescheinen die erforderliche staatliche Genehmigung nicht
erhalten (s. unten S. 431 III), pflegen dann aber den Orderscheinen über das Anleihekapital
Zins= und Erneuerungsscheine auf den Inhaber beizufügen.
III. Analoge Regeln wie zu 1 gelten ferner für Renten= und Ge-
winnanteilscheine (799 I, 801, 804, 1081, 1290).
Beispiele: I. die Leibrentenscheine der Rentenversicherungsanstalten, II. die Divi-
dendenscheine der Aktiengesellschaften.
d) Inhaberkarten.
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I. Sehr häufig werden Inhaberschuldverschreibungen in der Form von
Karten oder Marken oder in einer ähnlichen einfachen Gestalt ausgegeben, aus
5) Abw. Ritter, Allg. Lehren d. Handelsrechts (00) S. 149.
6) Ritter a. a. O. S. 184. Abw. Apt in Holdheims Monatsschrift für Handelsrecht
9 S. 253; Simon ebenda 11 S. 233. 7) Siehe Saling, Börsenpapiere, 11. Aufl. (08)
S. 59. Abw. R. 74 S. 341.
1) Seelmann, Arch. f. BR. 25 S. 186.