§ 267. Orderschuldverschreibung. Indossament. 423
Beispiele. I. Der oben zu 1 genannte Schuldschein wäre keine Orderschuldverschreibung,
wenn die Formel „oder Order“ oder ein gleichbedeutender Ausdruck darin fehlte. II. Da-
gegen bliebe der Schein auch bei Streichung der Worte „oder Order“ eine Orderschuldver-
schreibung, wenn man ihn in einen Wechsel verwandelte. Hierzu genügte es, wenn man in
seinem Text das Wort „Schein“ durch das Wort „Wechsel“ ersetzte.
II. 1. a) Für die Ausstellung von Orderschuldverschreibungen gibt es
allgemeine Formvorschriften nicht. 3
b) Inhaltlich ist die Ausstellung einer Orderschuldverschreibung als ein
Vertragsantrag des Ausstellers aufzufassen, und zwar als ein Antrag von
derselben Eigenart wie der des Ausstellers einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber (s. oben S. 387). Insbesondre ist er, wie dieser, gleichzeitig an eine
Reihe unbestimmter Personen, nämlich nicht allein an den Erstgläubiger,
sondern auch an die Reihe aller künftigen Indossatare gerichtet.
Selbstverständlich ist die Frage nach dem Wesen des Ausstellungsakts bei den Order-
schuldverschreibungen ebenso streitig wie bei den Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Nur ist die Streitfrage bei jenen noch schwerer zu erledigen als bei diesen, weil es für sie
an einer Vorschrift fehlt, die der Regel von 794 entspräche.
IR) Einer staatlichen Genehmigung bedarf es nur bei der Ausstellung von
Lagerscheinen an Order (HG. 363 II).
2. à) Für die Indossierung einer Orderschuldverschreibung gelten folgende
Formvorschriften.
a) Das Indossament ist auf die Urschrift oder (außer bei Schecks) auf
eine Abschrift der Schuldverschreibung oder auf ein mit der Ur= oder der
Abschrift fest verbundenes Blatt, die sog. Allonge, zu setzen (Wechs Ordn. 11;
HG#. 365 1; Sch Ges. 8 II). Regelmäßig findet es seine Stelle auf der Rück-
seite der Ur= oder der Abschrift; eben daraus erklärt sich auch sein Name, der
wörtlich Rückenschrift (von lat. dorsum, ital. dosso) bedeutet.
6) Das Indossament muß unter allen Umständen den eigenhändig ge-
schriebenen Namenszug des Indossanten enthalten (Wechs Ordn. 36 Satz 2;
HGB. 365 1; Sch Ges. 8). Im übrigen enthält es entweder eine der üblichen
Indossamentsformeln — gebräuchlich sind die Formeln „für mich an“ oder
auch nur „an" — unter Zufügung des Namens des Indossatars, oder es
bringt bloß die Indossamentsformel, läßt dagegen den Namen des Indossatars
offen, oder es bringt nicht einmal eine Indossamentsformel und besteht somit
einzig und allein aus dem Namenszuge des Indossanten. Wie bereits er-
wähnt, heißt ein Indossament der ersten Art Namens-, ein Indossament der
zweiten oder dritten Art Blankoindossament. Für ein Blankoindossament, das
nur aus dem Namenszuge des Indossanten besteht, gilt die Beschränkung, daß
es bloß dann gültig ist, wenn es auf der Rückseite der Ur= oder (außer beim
Scheck) einer Abschrift der Schuldverschreibung oder auf einer Allonge steht
(Wechs Ordn. 12; HGB. 365 II; Sch Ges. 8 II).
#) Bei dem ersten auf einer Orderschuldverschreibung stehenden Indossament
3) Siehe R. 74 S. 340.