Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§  267.  Orderschuldverschreibung.  Indossament.  Eigentumserwerb.  425

noch  genauer  zu  zeigen,  etwaige  rechtsgeschäftliche  Mängel  des  Indossaments
dem  Indossatar  nur  dann  schädlich  sind,  wenn  er  bei  dem  Erwerbe  in  schlechtem

Glauben  war.

Ohne  weiteres  ist  klar,  daß  alle  Zweifel,  die  bei  Orderschuldverschreibungen  für  die
Rechtsnatur  des  Ausstellungsakts  gelten  (s.  oben  S.  423  b),  auch  bezüglich  der  Rechtsnatur
des  Indossierungsakts  auftauchen.

R)  Einer  staatlichen  Genehmigung  bedarf  die  Indossierung  nicht.

III.  1.  Sachenrechtlich  sind  die  Orderschuldverschreibungen  vor  allem  durch
folgende  merkwürdige  Regel  ausgezeichnet:  hat  jemand  an  einer  solchen  Urkunde
den  Besitz  erlangt,  so  kann  er,  wenn  sie  formgerecht  mit  einem  auf  seinen
Namen  lautenden  Indossament  oder  mit  einem  Blankoindossament  abschließt,
zur  Herausgabe  nur  für  den  Fall  angehalten  werden,  daß  er  beim  Erwerbe
der  Urkunde  sich  in  schlechtem  Glauben  befunden,  d.  h.  daß  er  damals  gewußt
oder  nur  infolge  grober  Fahrlässigkeit  nicht  gewußt  hat,  er  sei  zum  Besitz  nicht
berechtigt  (s.  Wechs  Ordn.  74;  HGB.  365  1;  Sch  Ges.  8  II).

a)  Wie  es  scheint,  bedarf  die  vorstehende  Regel  sowohl  einer  einschränkenden
wie  einer  ausdehnenden  Auslegung.

#)Einerseits  ist  die  Regel  einzuschränken:  der  Besitzer  wird  durch  das
ihn  legitimierende  Namens=  oder  Blankoindossament  nur  gegen  dingliche,  nicht
aber  auch  gegen  obligatorische  Herausgabeansprüche  geschützt;  während  er  der
Vindikation  oder  dem  Anspruch  aus  1007  nur  im  Fall  schlechten  Glaubens
unterworfen  ist,  kann  er  auf  Grund  Vertrages,  ungerechtfertigter  Bereicherung,
Geschäftsführung  ohne  Auftrag  auch  bei  gutem  Glauben  zur  Herausgabe  gezwungen
  werden.“

6)  Andrerseits  ist  die  Regel  auszudehnen:  der  Besitzer  wird  durch  das
ihn  legitimierende  Namens=  oder  Blankoindossament  nicht  bloß  negativ  gegen
die  Herausgabeansprüche  Dritter,  sondern  auch  in  dem  Erwerbe  positiver  eigner
Rechte  an  der  Schuldverschreibung  geschützt;  namentlich  ist  anzunehmen,  daß,
wenn  jemand  eine  Orderschuldverschreibung  dem  bisherigen  Eigentümer  stiehlt
und  sodann  einer  formgerecht  durch  Namens=  oder  Blankoindossament  legitimierten
  gutgläubigen  Person  übereignet  oder  verpfändet,  diese  Person  nicht
bloß  negativ  dem  Bestohlenen  die  Herausgabe  der  Urkunde  verweigern  darf,
sondern  dank  ihrem  Besitz  und  dem  Indossament  an  der  Urkunde  positiv  Eigentum
  oder  Pfandrecht  gewinnt.“

b)  Dagegen  wird  man  im  übrigen  an  dem  Wortlaut  der  Regel  festhalten
müssen,  so  auffällig  er  ist.  Insbesondre  ist  kaum  zu  bezweifeln,  daß  die  Regel
auch  zugunsten  einer  Person  anwendbar  ist,  die  den  Besitz  der  Schuldverschreibung
  durch  einen  nichtigen  Vertrag"  oder  gar  auf  nicht  vertragsmäßigem
Wege  erworben  hat  7,  und  daß  ihre  Anwendbarkeit  auch  dann  nicht  ausge-4)

  Abw.  Staub  (6.  Aufl.  09)  Anm.  13  zu  Wechsordn.  74.
5)  Gierke,  DPr  R.  2  S.  146,  150.

6)  Vgl.  aber  Adler  österr.  Wechselrecht  (O4)  S.  60.

7.  RE.  55  S.  48.