Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 267. Sachenrecht der Orderschuldverschreibung. 427 
Maßgabe der allgemeinen sachenrechtlichen Regeln auch ohne Indossament durch 
schlichte übergabe der Urkunde bewirkt werden kann (s. 1292 („genügt" I0) , 
b) daß ein Eigentumserwerb an Orderschuldverschreibungen auch durch 
Aneignung, Fund, Ersitzung usw. zulässig ist, 
T) daß das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters auch die eingebrachten 
Orderschuldverschreibungen des Mieters ergreift 10, 
4) daß die Pfändung von Orderschuldverschreibungen im Wege der Zwangs- 
vollstreckung wie bei andern Fahrnissachen durch Besitznahme seitens des Ge- 
richtsvollziehers bewirkt wird (ZP. 831). 
Beispiele. I. A. hat eine von B. ausgestellte aber noch nicht ausgegebene Orderschuld- 
verschreibung dem B. gestohlen und hat sie unter Vorlegung einer gefälschten Vollmacht des 
B. dem in der Urkunde benannten redlichen Erstgläubiger C. verkauft und übergeben. Hier ist 
die zu 1. erwähnte gerade für Orderschuldverschreibungen geltende Sonderregel unanwendbar, 
weil C. nicht Indossatar, sondern Erstgläubiger ist. Es kommen also lediglich die allgemeinen 
sachenrechtlichen Normen zur Anwendung; die Folge ist, daß C. trotz seines guten Glaubens 
das Eigentum der Urkunde schon aus dem Grunde nicht erlangt, weil sie dem bisherigen 
Eigentümer gestohlen ist (935). II. D. schenkt, während er krank zu Bett liegt, einen an ihn 
indossierten Wechsel dem E., indem er ihn dem E. aushändigt; dagegen unterläßt er es, den 
Wechsel an E. zu indossieren, weil er sich zu schwach zum Schreiben fühlt. Hier hat E., 
wenn D. Eigentümer des Wechsels war, auch seinerseits das Eigentum am Wechsel ge- 
wonnen (929). 
IV. Schuldrechtlich unterliegen die Orderschuldverschreibungen denselben 
Regeln wie die Inhaberschuldverschreibungen vorbehaltlich folgender Ab- 
weichungen. 
1. a) Die Rechtsstellung des Inhabers der Orderschuldverschreibung ist 
sehr verschieden, je nachdem die Urkunde mit einem Blankoindossament oder 
mit einem Namensindossament abschließt oder eines Indossaments ganz er- 
mangelt. 
a) Erster Fall: die Urkunde schließt mit einem Blankoindossament ab. 
Hier hat jeder beliebige Inhaber der Urkunde dieselbe Rechtsstellung wie der 
Inhaber einer Inhaberschuldverschreibung. Er gilt mithin ohne weiteres als 
Gläubiger, es sei denn, daß ihm nachgewiesen wird, er sei zur Verfügung über 
die Urkunde nicht berechtigt; und wenn dieser Beweis im Einzelfall erbracht 
werden kann, so braucht deshalb der Aussteller dem Inhaber die Leistung 
nicht zu verweigern; vielmehr wird er durch die Leistung an den Inhaber 
von seiner Haftung sogar dann befreit, wenn es ihm nachweislich bekannt 
gewesen ist, daß dem Leistungsempfänger die Berechtigung zur Verfügung über 
die Urkunde fehlte. Es ist deshalb durchaus statthaft, wenn man eine mit einem 
Blankoindossament abschließende Orderschuldverschreibung geradezu für eine 
Inhaberschuldverschreibung erklärt. Doch ist festzuhalten, daß sie sich immerhin 
von andern Inhaberschuldverschreibungen wesentlich unterscheidet; insbesondre 
kommt hier in Betracht, daß sie ohne staatliche Genehmigung ausgestellt werden 
9) RG. 26 S. 100, 33 S. 146. 
10) Mittelstein, Miete, 2. Aufl. (09) S. 373°.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.