Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 177. Grundbuchrecht. Vormerkungen. 25 
lich vor dem Grundbuchamt oder in einer schriftlichen öffentlich beglaubigten Erklärung darein 
willigen, daß die Grundschuld nunmehr auf C.s Namen umgeschrieben wird (s. unten S. 52, 3). 
2. à) Die Vormerkung behält ihre Wirksamkeit auch dann, wenn das 
Grundstück, dem sie gilt, zwangsweise versteigert wird. Ja es wird in diesem 
Fall, wie später noch näher darzulegen, ihre Wirkung sogar gesteigert; ein 
durch eine Vormerkung gesichertes Recht ist bei der Zwangsversteigerung wie 
ein endgültig eingetragenes Recht zu berücksichtigen (RZw Ges. § 48). 
b) Ebenso behält die Vormerkung ihre Wirksamkeit auch dann, wenn der 
Vormerkungsgegner oder ein Dritter, gegen den die Vormerkung geltend ge- 
macht wird, in Konkurs fällt. 
Doch gilt hierbei eine zwiefache Beschränkung. 
a) Eine Vormerkung, die auf Grund einer Bewilligung des Vormerkungsgegners erst 
nach der Konkurseröffnung eingetragen wird, ist gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam, 
es sei denn 11, daß die Bewilligung bereits vor der Konkurseröffnung für ihn bindend ge- 
worden und wenigstens der Antrag auf die Eintragung bereits vor der Konkurseröffnung 
gestellt ist (s. 878). 
9) Eine Vormerkung, die auf Grund einer einstweiligen Verfügung zum Schutz einer 
Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung eingetragen ist, ist ungültig schlechthin 
(Konk Ordn. 14 1I). 
3. Dagegen wird die Vormerkung wirkungslos, 
a) wenn sie rechtmäßig gelöscht wird; 
b) auch ohne Löschung, 
a) wenn der vorgemerkte Anspruch untergeht, 
5 wenn der Gläubiger unbekannt ist und im Wege des Aufgebotsver- 
fahrens mit seinem Recht ausgeschlossen wird (§ 887). 
IV. Faßt man die vorstehenden Regeln zusammen, so ergibt sich, daß der 
Gläubiger durch die Vormerkung ein eigentümliches dingliches Recht erwirbt, 
das dem vorgemerkten Anspruch schirmend zur Seite tritt.! Der Inhalt des 
Rechts ist, daß es Verfügungen über das Buchrecht, auf das es sich bezieht, 
und die Zwangsvollstreckung in dies Recht zugunsten des Gläubigers beschränkt. 
Das Recht enthält demnach eine Vertrauensmacht in dem früher (oben Bd. 1 
S. 60) besprochenen Sinn. 
Das Vormerkungsrecht ist bald ein dingliches Recht erster Ordnung, z. B. wenn ein 
Anspruch auf Bestellung einer Hypothek vorgemerkt wird, bald ein dingliches Recht höherer 
Ordnung, z. B. wenn ein Anspruch auf Löschung einer Hypothek vorgemerkt wird. Denn 
dort besteht, wenn wir dem Sprachgebrauch des BGB.8 folgen, das Vormerkungsrecht un- 
mittelbar am Grundstück, hier besteht es an der zu löschenden Hypothek. 
Nicht gegen die Dinglichkeit des Vormerkungsrechts spricht, daß der Gläubiger auf 
Grund der VBormerkung von Dritten, die ein der Vormerkung widerstreitendes Recht erlangt 
haben, eine positive Handlung beanspruchen kann (s. oben S. 24b). Denn ähnliche „dingliche" 
Ansprüche finden sich als Folgeerscheinungen auch bei andern dinglichen Rechten sehr häufig 
(l. oben S. 6 und unten 35, 3). 
Zweifelhaft ist, ob man das Vormerkungsrecht, auch wenn man seine Dinglichkeit be- 
11) Jäger, Konkursord. Anm. 32 zu § 14. Abw. Biermann Anm. 4 zu § 878. 
12) Fuchs 135; abw. Biermann, Widerspruch S. 224. 
18) Fuchs bei Gruchot 46 S. 563; abw. Biermann, Widerspruch S. 179.
	        
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