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aa) die Gemeindevorstände,
bb) die Vorsteher selbständiger Gutsbezirke
zu verstehen.
Dafern aber in dem Falle unter Lit. c, bb der Gutsvorsteher selbst betheiligt ist,
hat an seiner Stelle die Amtshauptmannschaft als Polizeibehörde, beziehentlich als Vor-
steher des Seuchenortes einzutreten.
&f# 3. Die vorstehend unter b und c genannten Polizeibehörden — Bürgermeister,
Gemeindevorsteher und Gutsvorsteher — haben alle Seuchenfälle der Amtshauptmann-
schaft anzuzeigen.
Diese Polizeibehörden haben zur Tödtung von kranken und seuchenverdächtigen
Thieren mit Ausnahme der nachstehenden Fälle auf dem kürzesten Wege die Ermächtigung
der Amtshauptmannschaft einzuholen.
Zur selbständigen Anordnung der Tödtung sind sie ermächtigt:
a) in den Fällen, in welchen an der Tollwuth erkrankte oder derselben verdächtige
Hunde und Katzen zu tödten sind,
b) in allen dringlichen Fällen festgestellter Erkrankung an einer unter die Ent-
schädigungsbedingungen des Reichsgesetzes vom RFfauiee fallenden Seuche, in
welchen nach dem Ausspruche des Bezirksthierarztes das Verenden des Thieres
zu befürchten steht, bevor die amtshauptmannschaftliche Ermächtigung ertheilt
sein kann,
F) in den Fällen, in welchen es sich nach Feststellung der Lungenseuche oder des Rotzes
um die Tödtung weiterer Thiere desselben Gehöftes handelt.
4. Die Amtshauptmannschaften haben das weitere Verfahren der im § 2
unter b und c genannten Polizeibehörden zu überwachen, beziehentlich bei lässiger oder
nicht vorschriftsmäßiger Handhabung der Maßregeln, sowie falls für mehrere Gemeinden
außerhalb der Städte mit Revidirter Städteordnung gleichzeitig dieselben Verfügungen
sich erforderlich machen, das Nöthige selbst anzuordnen.
Sie haben demnach im besonderen die Festlegung der Hunde in gefährdeten Bezirken
(§ 20 der Instruktion und § 20 dieser Verordnung), das Verbot der Viehmärkte bei
größerer Verbreitung der Maul= und Klauenseuche innerhalb ihres Verwaltungsbezirkes
(§64 der Instruktion), die Impfung der von der Pockenseuche bedrohten Heerden (8 99
der Instruktion), die Zulassung der Pferde zur Begattung nach vorgängiger bezirks-
thierärztlicher Untersuchung (§ 113 der Instruktion) anzuordnen.
Die Amtshauptmannschaften haben ferner für alle Fälle des Vorkommens von
Seuchen außerhalb der Städte mit Revidirter Städteordnung die in der Instruktion
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