Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 269. Rektaschuldverschreibung. Hinkende Inhaberpapiere. 433 
Aussteller wirksam; Übergabe des Scheins an den Pfandgläubiger ist nicht erforderlich. 
II. Dadurch, daß ein Rektaschuldschein in die Mietwohnung des Gläubigers eingebracht wird, 
erlangt der Vermieter kein Pfandrecht an ihm. 
3. Auch der petitorische Herausgabeanspruch aus 1007 ist dem früheren Besitzer der 
Urkunde nur zuzugestehn, wenn er berechtigt ist, die Forderung geltend zu machen. Dagegen 
werden dem Besitzer der Urkunde die possessorischen Besitzansprüche und der petitorische Ab- 
holungsanspruch aus 867 unabhängig von dieser Voraussetzung zuzusprechen sein. 
IV. 1. Schuldrechtlich ist die Rektaschuldverschreibung — ihrem Begriff 
gemäß — durch den Satz ausgezeichnet, daß der Gläubiger die aus ihr ent- 
springenden Rechte nur unter Vorzeigung der Urkunde geltend machen und 
die ihm versprochene Leistung nur gegen Rückgabe der Urkunde einfordern 
kann, es sei denn, daß die Urkunde gerichtlich für kraftlos erklärt ist oder der 
Gläubiger durch Umstände, die der Schuldner selber zu vertreten hat, an der 
Vorlegung oder Rückgabe der Urkunde behindert ist. Insoweit stehn sich also 
die Rektaschuldverschreibung einer-, die Inhaber= und die Orderschuldver- 
schreibung andrerseits völlig gleich. 
2. Dagegen sind die übrigen für die Inhaber= und Orderschuldver- 
schreibung geltenden schuldrechtlichen Regeln unanwendbar, und es greifen an 
ihrer Stelle die allgemeinen Normen des Obligationenrechts Platz. 
a) Demnach ist Gläubiger aus der Urkunde nur die bestimmte Person, 
der der Schuldner die in der Urkunde genannte Leistung von vornherein ver- 
sprochen hat, oder wer durch gewöhnliche Rechtsnachfolge an deren Stelle ge- 
treten ist. Und zwar muß derjenige, der als Gläubiger auftreten will, den 
Beweis erbringen, daß er mit jener Person identisch oder daß er ihr Rechts- 
nachfolger geworden ist: die Tatsache, daß er die Urkunde in Besitz oder In- 
habung hat, macht diesen Beweis nicht überflüssig. 
b) Demnach wird der Schuldner von seiner Verpflichtung aus der Ur- 
kunde nur befreit, wenn er an den eben genannten Gläubiger oder einen mit 
gehöriger Vertretungsmacht ausgerüsteten Stellvertreter dieses Gläubigers er- 
füllt. Doch ist auch eine gegenteilige Abrede zulässig. Namentlich kann, wie 
die Order= so auch die Rektaschuldverschreibung durch besondre Abrede den 
Charakter eines hinkenden Inhaber= oder Legitimationspapiers er- 
halten, d. h. es kann bestimmt werden, daß der Schuldner auch durch eine 
Leistung an den unbefugten Inhaber der Urkunde befreit wird (808); daß 
diese Abrede in der Urkunde selbst vermerkt wird, ist nicht nötig. 
e) Demnach muß jeder spätere Erwerber der Forderung aus der Urkunde 
alle Einwendungen aus der Person seiner Vormänner gegen sich gelten lassen, 
da er die Forderung ja lediglich als Rechtsnachfolger dieser Personen er- 
worben hat usw. 
V. Eine Kraftloserklärung und eine Zahlungssperre ist nur bei gewissen 
Arten von Rektaschuldverschreibungen zugelassen, namentlich für solche, die den 
Charakter eines hinkenden Inhaberpapiers haben (808 II Satz 2). 
2 Mittelstein, Miete 2. Aufl. (09) S. 3728. 
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