438 Buch IV. Das Recht der Urkunden.
die von Privatpersonen ausgestellt waren, in einem privatschriftlichen Vermerk
des jeweiligen Eigentümers; bei Schuldverschreibungen des Fiskus, der Ge-
meinden usw. mußte der Vermerk dagegen, wenn er gegenüber dem Schuldner
wirksam sein sollte, auf Antrag des Eigentümers von einer öffentlichen Be-
hörde vorgenommen werden.“2
8) Ein Vorzugsrecht der Pfandbriefgläubiger an der ihnen bestellten
Deckung war bisher nirgends anerkannt. Dagegen war den Pfandbrief-
gläubigern in Baden und andern Staaten ein gesetzliches Pfandrecht an der
Deckung zugestanden.
2. Das bisherige Recht der Orderschuldverschreibungen sowie der Schuld-
verschreibungen ohne Wertpapiercharakter wich von den Regeln des neuesten
Reichsrechts nur in unbedeutenden Einzelheiten ab.
3. Das bisherige Recht der Rektaschuldverschreibungen sowie der Schuld-
verschreibungen ohne Wertpapiercharakter war äußerst unklar. Eine Vorschrift,
die der des § 952 entspricht, war in den früheren Gesetzen nicht enthalten.
4. Inhabergrundschuldbriefe waren schon in den preußischen Gesetzen von
1872 anerkannt.
Zusatz zu Buch IV.
I. Kollisionsnormen für das Recht der Wertpapiere lassen sich nicht einheitlich
bestimmen. So ist z. B. auf Orderschuldverschreibungen nebeneinander das Recht des Orts,
an dem die Urkunde ausgestellt, an dem sie indossiert, an dem sie zahlbar ist, anwendbar
(s. Wechs Ordn. 84 ff.). Das Erfordernis staatlicher Genehmigung zur Ausgabe von Geld-
inhaberpapieren ist auf solche Papiere beschränkt, die im Inlande ausgestellt sind (795 1).
II. übergangsvorschriften.
1. a) Die neuen reichsrechtlichen Regeln gelten für die vor 1900 ausgestellten In-
haberpapiere nur beschränkt (EG. 174), z. B. was die dinglichen Rechte an ihnen, die Kraft-
loserklärung (s. aber die Ausnahme in EG. 174 1I Satz 2, 178), die Außerkurssetzung be-
trifft; besonders bemerkenswert ist, daß seit 1900 nicht bloß eine neue Außerkurssetzung
unstatthaft, sondern sogar eine alte Außerkurssetzung wirkungslos geworden ist (EG. 170).
b) Die von 1900 ab ausgestellten Inhaberpapiere unterliegen dem Reichsrecht mit
folgender Beschränkung: I. für Zins-, Renten= und Gewinnanteilscheine (nicht auch für Er-
neuerungsscheinel) gilt das bisherige Recht fort, wenn sie selber seit 1900, die zu ihnen ge-
hörigen Haupturkunden dagegen vor 1900 ausgestellt sind (EG. 175); II. für Inhabergrund-
schuldbriefe gilt das bisherige Recht bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuch als an-
gelegt anzusehn ist (EG. 189, 195).
2. Für Order= und Rektapapiere, die vor 1900 ausgestellt sind, gilt das neue Recht
nur bezüglich der dinglichen Rechte an ihnen und teilweise bezüglich der Kraftloserklärung
und Zahlungssperre (EG. 180 ff., 177, 178).
12) Brunner bei Endemann 2 S. 216.
13) Bad. Ges. v. 12. 4. 92.