26 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
jaht, zu den Rechten an einer Sache oder an einem Recht im Sinn des BGB.s zählen
darf; ½ denn bei seinem Hange zum Versteckspiel hat das BGB. nirgends bestimmt, was unter
diesen Rechten zu verstehn sein soll. Doch fehlt wohl ein triftiger Grund, die Frage zu
verneinen. Darf man sie aber bejahn, so erlangt man dadurch den Vorteil, daß man alle
für jene Rechte geltenden Regeln (873, 875 usw.) ohne weiteres auch auf das Vormerkungs-
recht anwenden kann, während man im Fall der Verneinung der Frage stets in Zweifel
sein muß, ob jene Regeln nicht wenigstens analog angewendet werden müssen oder welche
Regeln beim Schweigen des Gesetzes an ihre Stelle zu setzen sind.
Eine besondre Auffassung des Vormerkungsrechts wird von Fuchs und Othmer ver-
treten. Fuchs erklärt nämlich die Vormerkung des Anspruchs auf Bestellung einer Hypothek
einfach für eine bedingte Hypothek, und Othmer legt der Vormerkung sogar sämtliche
Wirkungen einer endgültigen Eintragung bei mit einziger Ausnahme der grundbuchrecht-
lichen Vermutung (891).15 Doch hat weder die eine noch die andre Auffassung eine aus-
reichende Stütze im Gesetz. Daraus folgt unter anderm, daß, wenn auf dem Grundstück
des A. der Anspruch aufs Bestellung einer Hypothek zur Sicherung eines dem A. von B.
gewährten Darlehns vorgemerkt ist und das Darlehn demnächst, ehe die Hypothek endgültig im
Grundbuch eingetragen ist, von A. dem B. zurückgezahlt wird, das Vormerkungsrecht sich
nicht etwa in eine Eigentümergrundschuld verwandelt (s. 1163), sondern erlischt. 10
6. Rangordnung der Guchrechte.1
§ 178.
Besteht an einem Grundstück eine Mehrheit beschränkter Buchrechte, so
gilt für sie eine bestimmte Rangordnung.
I. 1. Die allgemeine Regel ist, daß bei Rechten, die in der nämlichen
Abteilung des Grundbuchblatts eingetragen sind, die Rangordnung sich einfach
nach der räumlichen Reihenfolge der Eintragungen bestimmt, während bei
Rechten, die in verschiedenen Abteilungen eingetragen sind, der im Grundbuch
angegebene Tag der Eintragung maßgebend ist; dort geht das an einer frühern
Stelle, hier geht das unter Angabe eines frühern Tages eingetragene Recht
vor (879 ).
Beispiel. Auf dem Grundstück des A. stehn hintereinander eingetragen: in der zweiten
Abteilung unter dem 1. März eine Reallast für B., unter dem 2. März ein Wegerecht
für C., in der dritten Abteilung unter dem 2. März eine Hypothek für C. sowie eine Grund-
schuld für D., unter dem 3. März eine zweite Hypothek für E. Hier hat den ersten Nang
die Reallast, den letzten die zweite Hypothek; in der Mitte stehn das Wegerecht, die erste
Hypothek und die Grundschuld derart, daß Hypothek und Grundschuld im Verhältnis zum
Wegerecht den gleichen Rang einnehmen, im Verhältnis untereinander aber die Hypothek
der Grundschuld vorgeht. Wäre also jedes der fünf Rechte mit 2000 Mk. anzusetzen und
käme bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks ein Betrag von 6200 Mk. für sie zur
Verteilung, so würden davon auf die Reallast zunächst volle 2000 Mk., auf Wegerecht, erste
Hypothek und Grundschuld der Rest mit 4200 Mk. entfallen; von diesen 4200 Mk. aber fiele
auf das Wegerecht ein Drittel, während von den beiden andern Dritteln die erste Hypothek
vorweg 2000 Mk. entnehmen darf; Endergebnis: auf die Reallast und die erste Hypothek
14) Dagegen Wolff S. 123.
15) Fuchs S. 115; Othmer a. a. O. 67. 16) RG. 65 S. 260.
1) Fuchs, Jahrb. f. Dogm. 51 S. 469; Wege, ebenda 51 S. 39.