Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 275. Gesellschaft. Begründung. 441 
Guts bestimmt (sog. Teilpacht). Hier liegt sowenig eine „Gesellschaft" im Rechtssinn vor 
wie zu III. ; denn, von andern Gründen abgesehn, fehlt es hier an einem gemeinsamen 
Zweck, weil L. ja an der Erzielung eines möglichst hohen Roh-, M. an der Erzielung eines 
möglichst hohen Reinertrages interessiert ist und beide Zwecke sich häufig geradezu wider- 
sprechen. 
2. a) Die Gesellschaft ist im Gegensatz zu den mit eigner juristischer 
Persönlichkeit ausgestatteten rechtsfähigen Vereinen keine einheitliche Person, 
sondern eine Personenmehrheit: sie ist gleich der Summe ihrer Gesellschafter. 
dede persönliche Eigenschaft der Gesellschafter, die irgendwie für die Gesellschaft 
in Betracht kommt, ist also rechtlich zugleich als Eigenschaft eines Teils der 
Gesellschaft anzusehn. 
b) Die Gesellschaft ist aber nicht gleich der Summe derjenigen Gesell- 
schaster, die ihr im Augenblick der Gründung angehören, sondern gleich der 
Summe ihrer „jeweiligen“ Gesellschafter: sie bildet also zwar keine einheitliche 
„Person“, aber doch einen einheitlichen „Personenverband", der seine Identität 
dodurch nicht verändert, daß neue Mitglieder in ihn ein-, alte Mitglieder aus 
ihm austreten.“ Besonders deutlich kommt dies dann zum Ausdruck, wenn 
bie Gesellschaft als solche sich einen besondern Namen und einen besondern 
„Sitz“ beilegt; doch hat der Name sowohl wie der Sitz der Gesellschaft nur 
batsächliche, nicht auch rechtliche Bedeutung; insbesondre wird der Regel nach 
dem Gesellschaftsnamen der Schutz des bürgerlichen Namens (12) vorenthalten, 
und eine Führung von Gesellschaftsprozessen unter dem Gesellschaftsnamen ist 
unzulässig. 
Beispiele. I. 1. a) Die Gesellschaft A. — mit der sich auch der Kürze halber alle 
solgenden Beispiele des Gesellschaftsrechts beschäftigen werden — ist von den fünf Gesell- 
schaftern B., C., D., E. und F. gegründet und hat ihren Sitz in Hamburg; nun will sie 
ebenda ein Haus erwerben. Hier bedarf sie zu dem Erwerbe staatlicher Genehmigung, wenn 
auch nur einer der fünf Gesellschafter Ausländer ist; denn das hamburger Landesrecht ge- 
stattet Ausländern den Erwerb von hamburger Grundstücken nur mit besondrer Genehmi- 
gung des Senats (Hamb. Auss#Ges. 28). b) Siehe unten S. 443 ½. II. Die Gesellschaft A. 
nimmt als sechsten Gesellschafter den G. auf. Hier erlangt G. ohne weiteres das Eigentum 
eines der Gesellschaft gehörigen Hauses. Denn das Haus gehörte ja bisher dem B., C., D., 
E. und F. nicht als individuell bestimmten Personen, sondern nur als den damaligen 
Mitgliedern der Gesellschaft A.; nun, da auch G. Mitglied der Gesellschaft geworden, gehört 
das Haus eben auch dem G., ohne daß es ihm erst übereignet werden müßte." 2. Eben 
besbalb läge es sehr nahe, im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks kurz die Gesell- 
schaft A. anzugeben. Doch ist das anscheinend nicht zulässig; vielmehr muß eine genaue 
Eigentümerangabe im Grundbuch lauten: B., C., D., E., F. als Mitglieder der Gesellschaft 
A. (RGrOrdn. 48)0. Tritt G. als sechster Gesellschafter ein, so kann nachträglich durch 
Grmdbuchberichtigung (oben S. 35) auch sein Name zugefügt werden. III. Die Gesellschaft 
A. kann lediglich deshalb, weil sie den Namen A. angenommen hat, nichts dagegen machen, 
ban eine andre jüngere Gesellschaft am nämlichen Ort sich willkürlich denselben Namen 
egt. 
3. U t - 2 - 
unt er den Gesellschaften unterscheiden wir solche, die ausschließlich dem 
8) Crome a. a. O. S. 37. 
9 Siehe RG. 64 S. 279, 300. 
5) Gierke, Vereine (02) S. 28.
	        
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