§ 275. Gesellschaft. Begründung. 441
Guts bestimmt (sog. Teilpacht). Hier liegt sowenig eine „Gesellschaft" im Rechtssinn vor
wie zu III. ; denn, von andern Gründen abgesehn, fehlt es hier an einem gemeinsamen
Zweck, weil L. ja an der Erzielung eines möglichst hohen Roh-, M. an der Erzielung eines
möglichst hohen Reinertrages interessiert ist und beide Zwecke sich häufig geradezu wider-
sprechen.
2. a) Die Gesellschaft ist im Gegensatz zu den mit eigner juristischer
Persönlichkeit ausgestatteten rechtsfähigen Vereinen keine einheitliche Person,
sondern eine Personenmehrheit: sie ist gleich der Summe ihrer Gesellschafter.
dede persönliche Eigenschaft der Gesellschafter, die irgendwie für die Gesellschaft
in Betracht kommt, ist also rechtlich zugleich als Eigenschaft eines Teils der
Gesellschaft anzusehn.
b) Die Gesellschaft ist aber nicht gleich der Summe derjenigen Gesell-
schaster, die ihr im Augenblick der Gründung angehören, sondern gleich der
Summe ihrer „jeweiligen“ Gesellschafter: sie bildet also zwar keine einheitliche
„Person“, aber doch einen einheitlichen „Personenverband", der seine Identität
dodurch nicht verändert, daß neue Mitglieder in ihn ein-, alte Mitglieder aus
ihm austreten.“ Besonders deutlich kommt dies dann zum Ausdruck, wenn
bie Gesellschaft als solche sich einen besondern Namen und einen besondern
„Sitz“ beilegt; doch hat der Name sowohl wie der Sitz der Gesellschaft nur
batsächliche, nicht auch rechtliche Bedeutung; insbesondre wird der Regel nach
dem Gesellschaftsnamen der Schutz des bürgerlichen Namens (12) vorenthalten,
und eine Führung von Gesellschaftsprozessen unter dem Gesellschaftsnamen ist
unzulässig.
Beispiele. I. 1. a) Die Gesellschaft A. — mit der sich auch der Kürze halber alle
solgenden Beispiele des Gesellschaftsrechts beschäftigen werden — ist von den fünf Gesell-
schaftern B., C., D., E. und F. gegründet und hat ihren Sitz in Hamburg; nun will sie
ebenda ein Haus erwerben. Hier bedarf sie zu dem Erwerbe staatlicher Genehmigung, wenn
auch nur einer der fünf Gesellschafter Ausländer ist; denn das hamburger Landesrecht ge-
stattet Ausländern den Erwerb von hamburger Grundstücken nur mit besondrer Genehmi-
gung des Senats (Hamb. Auss#Ges. 28). b) Siehe unten S. 443 ½. II. Die Gesellschaft A.
nimmt als sechsten Gesellschafter den G. auf. Hier erlangt G. ohne weiteres das Eigentum
eines der Gesellschaft gehörigen Hauses. Denn das Haus gehörte ja bisher dem B., C., D.,
E. und F. nicht als individuell bestimmten Personen, sondern nur als den damaligen
Mitgliedern der Gesellschaft A.; nun, da auch G. Mitglied der Gesellschaft geworden, gehört
das Haus eben auch dem G., ohne daß es ihm erst übereignet werden müßte." 2. Eben
besbalb läge es sehr nahe, im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks kurz die Gesell-
schaft A. anzugeben. Doch ist das anscheinend nicht zulässig; vielmehr muß eine genaue
Eigentümerangabe im Grundbuch lauten: B., C., D., E., F. als Mitglieder der Gesellschaft
A. (RGrOrdn. 48)0. Tritt G. als sechster Gesellschafter ein, so kann nachträglich durch
Grmdbuchberichtigung (oben S. 35) auch sein Name zugefügt werden. III. Die Gesellschaft
A. kann lediglich deshalb, weil sie den Namen A. angenommen hat, nichts dagegen machen,
ban eine andre jüngere Gesellschaft am nämlichen Ort sich willkürlich denselben Namen
egt.
3. U t - 2 -
unt er den Gesellschaften unterscheiden wir solche, die ausschließlich dem
8) Crome a. a. O. S. 37.
9 Siehe RG. 64 S. 279, 300.
5) Gierke, Vereine (02) S. 28.