442 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht.
bürgerlichen Gesetzbuch, und solche, die außerdem dem Handelsgesetzbuch oder
andern Sondergesetzen unterstellt sind. Dem Plan dieses Werks entsprechend
wird im folgenden nur von ersteren, den „bürgerlichen“ Gesellschaften, die Rede
sein. Als solche kommen namentlich in Betracht:
a) die gemeinnützigen Gesellschaften,
b) die Vergnügungsgesellschaften,
c) die Gesellschaften der Handwerker und Kleinkaufleute, die auf einen
gemeinschaftlichen Gewerbebetrieb gerichtet sind (HGB. 4 11),
d) die Gesellschaften, die auf den Abschluß vereinzelter Rechtsgeschäfte
abzielen, auch wenn ihre Mitglieder Großkaufleute sind (sog. Gelegenheits-
gesellschaft).
Beispiele. Die Gesellschaft A. ist eine Gesellschaft des Handelsrechts, wenn sie die
Schreinerei fabrikmäßig, sie ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn sie die Schrei-
nerei handwerksmäßig betreibt.
II. Die Gesellschaft ist begründet, sobald der Gesellschaftsvertrag, auf dem
sie beruht, abgeschlossen ist. Der Abschluß kann formlos erfolgen, es sei denn,
daß eine besondre Klausel des Gesellschaftsvertrages — etwa die Abrede, daß
ein Gesellschafter ein Grundstück in die Gesellschaft einzubringen hat (313) —
die Beobachtung einer bestimmten Form nötig macht?; eine Kundmachung des
Vertragsschlusses nach außen ist nicht erforderlich.
Beispiel. B., C., D., E. und F. haben am 17. Februar 1912 vereinbart, daß sie eine
Gesellschaft Namens A. zum gemeinsamen Betriebe handwerksmäßiger Schreinerei begründen
und daß diese Gesellschaft am 1. April 1912 ins Leben treten solle. Hier ist die Gesellschaft
bereits am 17. Februar begründet. Daß sie am 1. April 1912 „ins Leben treten soll“, be-
bedeutet nur, daß sie erst an diesem Tage ihr Geschäft eröffnen und bis dahin sich auf Vor-
bereitungsmaßregeln beschränken soll; letztere Maßregeln stehn aber ebensogut unter Gesell-
schaftsrecht wie der spätere eigentliche Geschäftsbetrieb.
b) Das Gesellschaftsvermögen.
§ 276.
I. Hat eine Gesellschaft als solche irgendein Recht erworben, so ist jeder
Gesellschafter daran zur gesamten Hand beteiligt. Das will folgendes
besagen.
1. Jeder einzelne Gesellschafter ist Mitinhaber des ganzen von der Gesell-
schaft erworbenen Rechts: er ist also, wenn der Gesellschaft eine Forderung
zusteht, Mitgläubiger der ganzen Forderung; er ist, wenn die Gesellschaft an
einer Sache Eigentum oder Nießbrauch gewonnen hat, Miteigentümer oder
Mitnießbraucher der ganzen Sache usw. 1
6) R. 68 S. 262.
1) RG. 65 S. 231.