8 276. Das Gesellschaftsvermögen. 443
Beispiel. Die Gesellschaft A. will ein ihr gehöriges Haus veräußern. Hier bedarf
die Veräußerung, wenn einer der Gesellschafter F. minderjährig ist, nach der von mir ver-
tretenen Auffassung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. ½
2. Zur Geltendmachung des von der Gesellschaft erworbenen Rechts ist
nur die Gesellschaft selbst, d. h. die Gesamtheit der jeweilig zu ihr gehörigen
Gesellschafter, nicht aber irgendein einzelner Gesellschafter für sich allein zu-
ständig (s. 719 D.
a) Demgemäß kann kein einzelner Gesellschafter eine der Gesellschaft
geschuldete Leistung getrennt von den andern Gesellschaftern einfordern, weder
so, daß die Leistung an ihn allein, noch so, daß sie an ihn und die übrigen
Gesellschafter zusammen bewirkt werden solle; das Reichsgericht hat freilich in
letzterer Beziehung das Gegenteil angenommen.? Ebensowenig kann er allein
wegen der Leistung klagen, die Zwangsvollstreckung betreiben, Arreste erbitten.
Ebensowenig kann er allein die Leistung kündigen oder stunden. Vielmehr sind
alle diese Handlungen nur wirksam, wenn sie von sämtlichen Gesellschaftern
gemeinsam vorgenommen werden. Dem entspricht es, daß ein Gesellschafts-
schuldner die ihm obliegende Leistung auch aus freien Stücken nicht an einen
einzelnen Gesellschafter bewirken darf, sondern nur durch eine Leistung an alle
Gesellschafter zusammen befreit wird und daß eine dem Schuldner zustehende
Kündigung bloß dann gültig ist, wenn er sie — gleichzeitig oder der Reihe
nach — sämtlichen Gesellschaftern erklärt.
Beispiel. Die Gesellschaft A. hat eine fällige Forderung gegen G. Hier kann G.
nur durch eine gemeinsame Mahnung aller fünf Gesellschafter in Verzug gesetzt werden; ist
der Gesellschafter F. wegen schwerer Krankheit außerstande, dabei mitzuwirken, so muß ihm,
wenn nicht etwa einer der andern Gesellschafter oder ein Nichtgesellschafter Vollmacht für ihn
hat, zwecks Mitwirkung bei der Mahnung ein Pfleger bestellt werden.
b) Demgemäß kann ein Eingriff Dritter in ein Gesellschaftsrecht nur von
allen Gesellschaftern gemeinsam abgewehrt werden.
Beispiel. G. baut über die Grenze des an sein Grundstück anstoßenden in Besitz und
Eigentum der Gesellschaft A. befindlichen Grundstücks. Hier kann keiner der fünf Gesell-
schafter für sich allein den Überbau verbieten, weder gerichtlich noch außergerichtlich. Zweifel-
haft ist, ob nicht einer der Gesellschafter für sich allein wenigstens wegen Besitzstörung oder
Besitzentziehung gegen G. klagen kann; doch möchte ich auch dies verneinen, weil nicht bloß
der negatorische Eigentumsanspruch aus 1004, sondern auch der Besitzanspruch aus 861, 862
Wallen Gesellschaftern zu gesamter Hand zusteht (s. 718 II). Dagegen wird jeder Gesell-
schafter für sich allein befugt sein, den Uberbau gewaltsam zu verhindern, es sei denn, daß
er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist (s. 860).
c) Demgemäß ist die Veräußerung, Belastung oder rechtsgeschäftliche Auf-
hebung eines Gesellschaftsrechts nur unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter
möglich usw.
3. Verfügungen, die nur den Anteil eines einzelnen Gesellschafters an
vba) Abw. RG. 54 S. 280.
2) RG. 70 S. 33.