§ 276. Anteile der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen. Sondervermögen. 45
e) Im Konkurse eines Gesellschafters gehört dessen Anteil am Gesellschafts-
vermögen zwar zur Konkursmasse; die Auseinandersetzung mit den andern
Gesellschaftern erfolgt aber außerhalb des Konkursverfahrens, und jeder Ge-
sellschafter hat an dem Auseinandersetzungsanteil der andern Gesellschafter
wegen seiner Gesellschaftsansprüche gegen diese ein Absonderungsrecht
(Konk Ordn. 16, 51).
d) Über das Gesellschaftsvermögen kann ein selbständiger Konkurs er-
öffnet werden?; die herrschende Meinung will das allerdings nicht gelten
lassen.“
Für die Zulassung eines selbständigen Konkurses über das Gesellschaftsvermögen spricht
das praktische Bedürfnis, namentlich in dem Fall, daß die einzelnen Gesellschafter an ver-
schiedenen Orten wohnen und deshalb die über ihr Vermögen eröffneten Einzelkonkurse vor
verschiedenen Gerichten geführt werden. Dagegen scheint zu sprechen, daß Konk Ordn. 209
die Zulassung eines selbständigen Konkurses über das Vermögen der offnen Handelsgesell-
schaft ausdrücklich verfügt, eine Bestimmung, die durchaus überflüssig ist, wenn man mit
uns einen selbständigen Konkurs auch über das Vermögen einer bürgerlichen Gesellschaft für
statthaft hält. Doch ist zu beachten, daß auf der andern Seite Konk Ordn. 213 einige Regeln
über den Konkurs eines nicht rechtsfähigen Vereins aufstellt, ohne diesen Konkurs ausdrück-
lich für zulässig zu erklären. Den Verfassern der Konkursordnung muß also die Zulassung
eines selbständigen Konkurses bei nicht rechtsfähigen Vereinen selbstverständlich, bei offnen
Handelsgesellschaften nicht selbstverständlich erschienen sein, ein deutlicher Beweis, daß sie sich
über das Problem des selbständigen Konkurses über ein Sondervermögen keineswegs klar
gewesen sind.
III. 1. Für den Erwerb der zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Rechte stiellt das
Gesetz zwei Sonderregeln auf.
a) Ist das zu erwerbende Recht ein Buchrecht, so soll bei der Eintragung im Grund-
buch ausdrücklich angegeben werden, daß das Recht der Gesellschaft als solcher gehört
(s. N#Ordn. 48). Auch werden wohl die Namen der zurzeit vorhandenen Gesellschafter
und das Datum des Gesellschaftsvertrages anzugeben sein, weil sich in Ermanglung eines
gesetzlich anerkannten Namens der Gesellschaft nur in dieser Art die Individualität der Ge-
sellschaft bestimmen läßt (s. oben S. 441 b Beispiel II, 2).
b) Alles, was die Gesellschafter auf Grund eines bereits vorher zum Gesellschaftsver-
mögen gehörigen Rechts oder was sie als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Ent-
ziehung eines bereits vorher zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Gegenstandes erwerben,
fällt von Rechts wegen in das Gesellschaftsvermögen (718 II). Beispiel: sind Wertpapiere
der Gesellschaft A. von dem Gesellschafter B. mit Einwilligung der andern Gesellschafter an
G. verkauft, so gehört zum Gesellschaftsvermögen, 1. wenn B. im Namen der Gesellschaft ver-
kaust hat, der Anspruch gegen G. auf Zahlung des Kaufpreises, 2. wenn B. in seinem
alleinigen Namen verkauft hat, der Anspruch gegen B. auf Herausgabe dessen, was er aus
diesem Verkauf von G. zu fordern hat oder tatsächlich erhält.
2. Möglich ist, daß die Gesellschafter irgendein Recht unabhängig von der zwischen ihnen
bestehenden Gesellschaft gemeinsam erwerben; ist dies der Fall, so gehört dies Recht nicht
zum Gesellschaftsvermögen, sondern ist Gegenstand einer besondern Rechtsgemeinschaft. Ebenso
ist es möglich, daß die nämlichen Personen miteinander eine Mehrheit von Gesellschaften
bilden; dann hat jede dieser Gesellschaften trotz der Identität ihrer augenblicklichen Mitglieder
ihr eignes Gesellschaftsvermögen.
5) Seuffert, Konkursprozeßrecht § 14, 4.
6) Hellwig, Anspruch S. 2007; Jäger, Anm. 8 zu Konk rdn. 25.