8 277. Gesellschaft. Geschäftsführung. Vertretung. 447
spruch der nicht geschäftsführenden Gesellschafter gegen das Geschäft unbeachtet
lassen dürfen (710 Satz 1). Die nicht geschäftsführenden Gesellschafter sind
also gegenüber den Geschäftsführern zu völliger Ohnmacht verurteilt. Sind
mehrere Geschäftsführer bestellt, so müssen sie die Geschäfte gemeinsam führen:
jedes Geschäft erfordert also einen einstimmigen Beschluß sämtlicher geschäfts-
führenden Gesellschafter; doch können die Gesellschafter auch hier ein andres
vereinbaren (710 Satz 2).
Beispiel. In dem zu 1 genannten Fall seien vertragsmäßig B. und C. zu Geschäfts-
führern der Gesellschaft bestellt. Hier muß B. vor Absendung aller Geschäftsbriefe die Zu-
stimmung des C. einholen. Dagegen ist die Zustimmung des D., E. und F. nur nötig,
wenn der Brief den Rahmen des Gesellschaftsvertrages überschreitet, also z. B. wenn er die
Übernahme von Bauschreinereiarbeiten betrifft, während das Gesellschaftsgeschäft nur auf
Möbelschreinerei gerichtet ist.
I%) Die Gesellschafter können die Geschäftsführung schließlich noch in jeder
beliebigen andern Art regeln. Insbesondre kommt die Abrede vor,
a) daß die Geschäftsführung der Mehrheit der Gesellschafter (nach Köpfen
gezählt (709 II)),
daß die Geschäftsführung je zweien der Gesellschafter,
) daß die Geschäftsführung für laufende Geschäfte gewöhnlicher Art
jedem einzelnen Gesellschafter, für ungewöhnliche Geschäfte aber bloß allen Ge-
sellschaftern zusammen,
daß die Geschäftsführung einem von den Gesellschaftern gewählten
Nichtgesellschafter zusteht.
Beispiel. In dem zu 1 genannten Fall sei die Geschäftsführung je zweien der Gesell-
schafter übertragen. Hier muß B., ehe er einen Geschäftsbrief abschickt, die Zustimmung
eines beliebigen andern Gesellschafters einholen und die Absendung unterlassen, wenn zwei
andre Gesellschafter widersprechen.
II. Alle Geschäftsführungsmaßregeln, die die Gesellschafter oder ihre Ge-
schäftsführer treffen, sind zunächst nur im Verhältnis der Gesellschafter unter-
einander wirksam. Soll also zwischen der Gesellschaft und einem Dritten ein
Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Prozeß geführt werden, so sind die
Regeln zu 1, weil nur nach innen und nicht gegenüber Dritten maßgebend,
unanwendbar. Doch sind die Normen, die für diesen Fall an ihre Stelle
treten, ihnen sehr ähnlich.
1. Grundsätzlich müssen bei Vornahme des Rechtsgeschäfts oder Führung
des Prozesses alle Gesellschafter gemeinschaftlich mitwirken, sei es in Person,
sei es so, daß für den einen oder andern Gesellschafter sein gesetzlicher Stell-
vertreter oder ein von ihm bestellter Sonderbevollmächtigter auftritt.
Beispiel. Bei der Gesellschaft A. sei über Geschäftsführung und Vertretung nichts
Besondres abgemacht; namens der Gesellschaft soll eine Bürgschaft übernommen werden.
Hier müssen die fünf Gesellschafter nicht bloß sämtlich der Bürgschaft zustimmen, sondern
auch der Bürgschaftsschein muß von allen fünf Gesellschaftern unterschrieben werden.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 29