§ 277. Gesellschaft. Vertretung. § 278. Gesellschaftsschulden. 149
schafter B. und E. im eignen Namen und im Namen der andern Gesellschafter, und zwar
sogar dann, wenn die drei andern Gesellschafter der Bürgschaftsübernahme widersprochen
haben. Im Verhältnis der Gesellschafter untereinander setzt die Bürgschaftsübernahme aber
einen einstimmigen Beschluß aller fünf Gesellschafter voraus. Denn das Gesetz überträgt zwar
im Zweifel die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die Geschäftsführung auch auf
die Vertretung, nicht aber umgekehrt die Bestimmungen des Vertrages über die Vertretung
auch auf die Geschäftsführung; B. und E. sind also, wenn sie den Bürgschaftsschein ohne
Einwilligung der drei andern Gesellschafter unterzeichnet haben, diesen (und der Gesellschaft
selbst) schadensersatzpflichtig. III. Nach dem Gesellschaftsvertrage der Gesellschaft A. ist zur
Geschäftsführung in gewöhnlichen Angelegenheiten jeder einzelne Gesellschafter ermächtigt,
während nur je zwei Gesellschafter zusammen zur Vertretung der andern Gesellschafter be-
befugt sind. Hier ist der Gesellschafter B. für sich allein ermächtigt, kleine Anschaffungen für
die Gesellschaft vorzunehmen, muß aber dabei als indirekter Stellvertreter im eignen Namen
auftreten.
In einem Gesellschaftsprozeß sind Parteieide von allen Gesellschaftern zusammen zu
leisten, auch wenn der Prozeß kraft einer ihm von den andern gemeinsam erteilten Vollmacht
nur von einem der Gesellschafter geführt wird; denn dieser eine Gesellschafter ist nicht etwa
gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft (vgl. HG. 125), sondern einerseits Selbstpartei, andrer-
seits gewöhnlicher Bevollmächtigter der andern Gesellschafter.
4) Die Gesellschaftsschulden und die Sonderschulden
der Gesellschafter.
6278.
I. 1. Dem Gesellschaftsvermögen können Gesellschaftsschulden gegen-
überstehn, d. h. Schulden, für die das Gesellschaftsvermögen im ganzen
haftbar ist.
a) Die Gesellschaftsschulden sind der Regel nach rechtsgeschäftlicher Natur.
Alsdann ist vorausgesetzt, daß das Rechtsgeschäft, auf dem sie beruhn, von
sämtlichen Gesellschaftern als solchen — sei es in Person, sei es durch Sonder-
vertreter, sei es durch gemeinschaftliche Bevollmächtigte — vorgenommen ist.
b) Seltener beruhn die Gesellschaftsschulden auf einem Delikt. Alsdann
ist vorausgesetzt, daß das Delikt entweder von sämtlichen Gesellschaftern bei
Führung der Gesellschaftsgeschäfte oder von einem einzelnen Geschäftsführer
der Gesellschaft in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtungen begangen
ist und daß im letzteren Fall nach Maßgabe der allgemeinen deliktrechtlichen
Regeln (s. 831) kein einziger der Gesellschafter seine persönliche Schuldlosigkeit
zu beweisen imstande ist.
c) Mitunter kann eine Gesellschaftsschuld schließlich auch auf Geschäfts-
führung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung usw. beruhn. Alsdann
ist gleichfalls vorausgesetzt, daß der Verpflichtungsgrund nicht bloß einzelne
Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst, d. h. alle Gesellschafter als solche
betroffen hat.
1) Weiland, Struktur u. Rechtssphäre der Gesellschaftsschulden (02).
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