Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 277. Gesellschaft. Vertretung. § 278. Gesellschaftsschulden. 149 
schafter B. und E. im eignen Namen und im Namen der andern Gesellschafter, und zwar 
sogar dann, wenn die drei andern Gesellschafter der Bürgschaftsübernahme widersprochen 
haben. Im Verhältnis der Gesellschafter untereinander setzt die Bürgschaftsübernahme aber 
einen einstimmigen Beschluß aller fünf Gesellschafter voraus. Denn das Gesetz überträgt zwar 
im Zweifel die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die Geschäftsführung auch auf 
die Vertretung, nicht aber umgekehrt die Bestimmungen des Vertrages über die Vertretung 
auch auf die Geschäftsführung; B. und E. sind also, wenn sie den Bürgschaftsschein ohne 
Einwilligung der drei andern Gesellschafter unterzeichnet haben, diesen (und der Gesellschaft 
selbst) schadensersatzpflichtig. III. Nach dem Gesellschaftsvertrage der Gesellschaft A. ist zur 
Geschäftsführung in gewöhnlichen Angelegenheiten jeder einzelne Gesellschafter ermächtigt, 
während nur je zwei Gesellschafter zusammen zur Vertretung der andern Gesellschafter be- 
befugt sind. Hier ist der Gesellschafter B. für sich allein ermächtigt, kleine Anschaffungen für 
die Gesellschaft vorzunehmen, muß aber dabei als indirekter Stellvertreter im eignen Namen 
auftreten. 
In einem Gesellschaftsprozeß sind Parteieide von allen Gesellschaftern zusammen zu 
leisten, auch wenn der Prozeß kraft einer ihm von den andern gemeinsam erteilten Vollmacht 
nur von einem der Gesellschafter geführt wird; denn dieser eine Gesellschafter ist nicht etwa 
gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft (vgl. HG. 125), sondern einerseits Selbstpartei, andrer- 
seits gewöhnlicher Bevollmächtigter der andern Gesellschafter. 
4) Die Gesellschaftsschulden und die Sonderschulden 
der Gesellschafter. 
6278. 
I. 1. Dem Gesellschaftsvermögen können Gesellschaftsschulden gegen- 
überstehn, d. h. Schulden, für die das Gesellschaftsvermögen im ganzen 
haftbar ist. 
a) Die Gesellschaftsschulden sind der Regel nach rechtsgeschäftlicher Natur. 
Alsdann ist vorausgesetzt, daß das Rechtsgeschäft, auf dem sie beruhn, von 
sämtlichen Gesellschaftern als solchen — sei es in Person, sei es durch Sonder- 
vertreter, sei es durch gemeinschaftliche Bevollmächtigte — vorgenommen ist. 
b) Seltener beruhn die Gesellschaftsschulden auf einem Delikt. Alsdann 
ist vorausgesetzt, daß das Delikt entweder von sämtlichen Gesellschaftern bei 
Führung der Gesellschaftsgeschäfte oder von einem einzelnen Geschäftsführer 
der Gesellschaft in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtungen begangen 
ist und daß im letzteren Fall nach Maßgabe der allgemeinen deliktrechtlichen 
Regeln (s. 831) kein einziger der Gesellschafter seine persönliche Schuldlosigkeit 
zu beweisen imstande ist. 
c) Mitunter kann eine Gesellschaftsschuld schließlich auch auf Geschäfts- 
führung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung usw. beruhn. Alsdann 
ist gleichfalls vorausgesetzt, daß der Verpflichtungsgrund nicht bloß einzelne 
Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst, d. h. alle Gesellschafter als solche 
betroffen hat. 
1) Weiland, Struktur u. Rechtssphäre der Gesellschaftsschulden (02). 
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