Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

450 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht. 
Beispiele. Nach dem Gesellschaftsvertrage der Gesellschaft A. sind je zwei Gesellschafter 
zur Führung der Gesellschaftsgeschäfte und zur Vertretung der andern Gesellschafter ermäch- 
tigt. I. Hier liegen Gesellschaftsschulden vor: 1. wenn B. und E. namens der Gesellschaft 
sich von G. ein in den Rahmen des Gesellschaftsvertrages fallendes Darlehn geben lassen, 
mögen sie auch das Geld für sich allein verbrauchen; 2. wenn C. und D. beim Betriebe der 
Gesellschaftsgeschäfte das Patent des H. verletzen und die andern drei Gesellschafter sich nicht gemäß 
831 entlasten können; 3. wenn E. allein von J. die irrige Zahlung einer Nichtschuld für die 
Gesellschaft in Empfang nimmt und das Geld in die Gesellschaftskasse abführt. II. Dagegen 
liegt eine Gesellschaftsschuld nicht vor: 1. wenn in dem Fall zu I, 1 B. und E. das Darlehn 
zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eignem Namen aufnehmen, 2. wenn in dem Fall 
zu I, 2 die Patentverletzung allein von C. begangen ist, mögen auch die andern Gesellschafter 
bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages die Unzuverlässigkeit des C. gekannt haben, 3. wenn 
in dem Fall zu I, 3 E. das Geld für sich behält. 
2. Von den Gesellschaftsschulden sind die Sonderschulden der Ge- 
sellschafter, d. h. diejenigen Schulden, die das Sondervermögen einzelner Ge- 
sellschafter und ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen unabhängig von den 
Anteilen der andern Gesellschafter verhaften, zu unterscheiden wie folgt. 
a) Erstens gibt es Sonderschulden, die nicht zugleich Gesellschaftsschulden 
sind. Hierher gehören namentlich alle Schulden aus Verträgen, die ein ein- 
zelner Gesellschafter mit einem Dritten in seinem alleinigen Namen abge- 
schlossen hat. 
Beispiel. Siehe oben zu 1 den Fall II, 1. 
b) Zweitens gibt es umgekehrt Gesellschaftsschulden, die nicht zugleich 
Sonderschulden der Gesellschafter oder wenigstens nicht Sonderschulden aller 
Gesellschafter sind. : Hierher gehören namentlich alle Schulden aus Verträgen, 
die sämtliche Gesellschafter mit der Klausel abgeschlossen haben, daß aus dem 
Vertrage nur das Gesellschaftsvermögen haftbar sein solle. 
Beispiele. I. Die fünf Gesellschafter der Gesellschaft A. haben ihren Buchhalter G. 
bevollmächtigt, gewisse Rechtsgeschäfte in ihrem Namen derart vorzunehmen, daß sie daraus 
nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftbar sein sollen; auf Grund dieser Vollmacht nimmt 
G. bei H. ein Darlehn auf. Hier liegt eine Gesellschaftsschuld vor, die für keinen Gesell- 
schafter eine Sonderschuld darstellt. II. J. hat zu Händen aller Gesellschafter der Gesellschaft 
A. eine Leistung auf Schuld bewirkt, und das Geleistete ist in die Gesellschaftskasse abgeführt; 
nachträglich stellt sich heraus, daß J. der Gesellschaft nichts schuldig war. Hier haften die 
Gesellschafter auf Herausgabe der Bereicherung gleichfalls nur mit dem Gesellschaftsvermögen; 
dafür spricht abgesehn von innern Gründen die analoge Vorschrift von 1455 (Herausgabe 
der Bereicherung „aus dem Gesamtgut"). 
c) Drittens gibt es Schulden, die Gesellschaftsschulden und zugleich 
Sonderschulden aller derjenigen Gesellschafter sind, die der Gesellschaft zur 
Zeit der Begründung der Schulden angehört haben. 
a) Hierher gehören namentlich alle Vertragsschulden der Gesellschaft, bei 
deren Begründung eine Klausel, die die Haftung der Gesellschafter auf das 
Gesellschaftsvermögen beschränkt, nicht vereinbart ist. Denn wenn Namens der 
Gesellschaft ein Vertrag ohne solche Klausel abgeschlossen wird, versteht es sich 
2) Knoke, Gesellschaft S. 80; Ortmann zu § 718. Abw. Hellwig, Anspruch S. 203, 
Lehrb. 3 S. 129.
	        
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