Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

452 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht. 
bezieht. b) Ausgeschlossen ist die Aufrechnung zwischen der Sonderforderung des F. und der 
Sonderschuld des B. gegenüber K. II. Die fünf Brüder B., C., D., E. und F. haben von 
ihrem Schwager L. zusammen ein Darlehn von 10000 Mk. erhalten; später liefert die Ge- 
sellschaft A. dem L. Schreinerarbeiten im Wert von 18000 Mk. Hier können weder die 
Brüder auf die Darlehnsschuld die Gesellschaftsforderung noch kann L. auf seine Schuld an 
die Gesellschaft die Darlehnsforderung aufrechnen. 
2. a) Aus einer Gesellschaftsschuld kann die Zwangsvollstreckung in jedes 
einzelne zum Gesellschaftsvermögen gehörige Recht betrieben werden. 
Vorausgesetzt ist dafür ein vollstreckbarer Titel gegen alle Gesellschafter als solche; daß 
der Titel gegen sämtliche Gesellschafter gerichtet ist, genügt also nicht, wenn er sie nur als 
Einzelpersonen trifft. Im Gesetz ist das freilich nicht ausdrücklich gesagt (s. 8PO. 736); es 
ist aber selbstverständlich," 
b) Aus einer Sonderschuld kann die Zwangsvollstreckung nur betrieben 
werden: erstens in das Sondervermögen des Gesellschafter-Schuldners mit Ein- 
schluß aller seiner der Pfändung unterworfenen Ansprüche gegen die Gesell- 
schaft und die andern Gesellschafter, zweitens in den Anteil des Gesellschafter- 
Schuldners an dem Gesellschaftsvermögen im ganzen; dagegen ist dem Sonder- 
gläubiger der Zugriff auf jedes zum Gesellschaftsvermögen gehörige Einzelrecht 
auch in Höhe des dem Gesellschafter-Schuldner an dem Recht zustehenden An- 
teils gänzlich verschlossen (ZPO. 859 1). Und auch die Zwangsvollstreckung 
in den Anteil des Gesellschafter-Schuldners an dem Gesellschaftsvermögen im 
ganzen hat fürs erste nicht viel zu besagen; denn sie gibt, solange die Gesell- 
schaft besteht, dem Gläubiger keinerlei Rechte weder gegen die Gesellschaft noch 
gegen die einzelnen Gesellschafter noch gegen Dritte, ausgenommen den An- 
spruch auf den Gewinnanteil (725 II). 
Daß das Gesetz die Zwangsvollstreckung aus der Sonderschuld eines Gesellschafters in 
dessen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen im ganzen zuläßt, ist sehr auffällig, weil dieser 
Anteil ja unveräußerlich ist und nicht einmal seine Ausübung einem andern überlassen 
werden kann; dazu kommt, daß für die handelsrechtlichen Gesellschaften einer derartigen Zwangs- 
vollstreckung im Gesetz nicht gedacht, sondern bei ihnen nur eine Zwangsvollstreckung in den 
dereinstigen Auseinandersetzungsanteil des Gesellschafter-Schuldners erwähnt ist (HGB. 135). 
Ich habe deshalb früher angenommen, daß es sich um einen bloßen Redaktionsfehler des 
Gesetzes handle, den man durch freie Auslegung eliminieren könne.“ Indes ist diese Mei- 
nung doch wohl nicht haltbar. Siehe noch unten § 280 S. 
III. Die Haftung des Gesellschaftsvermögens für die Gesellschaftsschulden 
ist keine dingliche. Jedes Gesellschaftsrecht wird also haftfrei, sobald es aus 
dem Gesellschaftsvermögen ausgeschieden wird. 
3) Abw. Hellwig, Anspruch S. 205 10; Gierke, Vereine S. 36; Knoke, Gesellschaft S. 82. 
4) Die 4. Aufl. d. Buchs 2 S. 431; Endemann 1 §F 181 5°. 
5) Gierke, Vereine S. 21.
	        
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