452 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht.
bezieht. b) Ausgeschlossen ist die Aufrechnung zwischen der Sonderforderung des F. und der
Sonderschuld des B. gegenüber K. II. Die fünf Brüder B., C., D., E. und F. haben von
ihrem Schwager L. zusammen ein Darlehn von 10000 Mk. erhalten; später liefert die Ge-
sellschaft A. dem L. Schreinerarbeiten im Wert von 18000 Mk. Hier können weder die
Brüder auf die Darlehnsschuld die Gesellschaftsforderung noch kann L. auf seine Schuld an
die Gesellschaft die Darlehnsforderung aufrechnen.
2. a) Aus einer Gesellschaftsschuld kann die Zwangsvollstreckung in jedes
einzelne zum Gesellschaftsvermögen gehörige Recht betrieben werden.
Vorausgesetzt ist dafür ein vollstreckbarer Titel gegen alle Gesellschafter als solche; daß
der Titel gegen sämtliche Gesellschafter gerichtet ist, genügt also nicht, wenn er sie nur als
Einzelpersonen trifft. Im Gesetz ist das freilich nicht ausdrücklich gesagt (s. 8PO. 736); es
ist aber selbstverständlich,"
b) Aus einer Sonderschuld kann die Zwangsvollstreckung nur betrieben
werden: erstens in das Sondervermögen des Gesellschafter-Schuldners mit Ein-
schluß aller seiner der Pfändung unterworfenen Ansprüche gegen die Gesell-
schaft und die andern Gesellschafter, zweitens in den Anteil des Gesellschafter-
Schuldners an dem Gesellschaftsvermögen im ganzen; dagegen ist dem Sonder-
gläubiger der Zugriff auf jedes zum Gesellschaftsvermögen gehörige Einzelrecht
auch in Höhe des dem Gesellschafter-Schuldner an dem Recht zustehenden An-
teils gänzlich verschlossen (ZPO. 859 1). Und auch die Zwangsvollstreckung
in den Anteil des Gesellschafter-Schuldners an dem Gesellschaftsvermögen im
ganzen hat fürs erste nicht viel zu besagen; denn sie gibt, solange die Gesell-
schaft besteht, dem Gläubiger keinerlei Rechte weder gegen die Gesellschaft noch
gegen die einzelnen Gesellschafter noch gegen Dritte, ausgenommen den An-
spruch auf den Gewinnanteil (725 II).
Daß das Gesetz die Zwangsvollstreckung aus der Sonderschuld eines Gesellschafters in
dessen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen im ganzen zuläßt, ist sehr auffällig, weil dieser
Anteil ja unveräußerlich ist und nicht einmal seine Ausübung einem andern überlassen
werden kann; dazu kommt, daß für die handelsrechtlichen Gesellschaften einer derartigen Zwangs-
vollstreckung im Gesetz nicht gedacht, sondern bei ihnen nur eine Zwangsvollstreckung in den
dereinstigen Auseinandersetzungsanteil des Gesellschafter-Schuldners erwähnt ist (HGB. 135).
Ich habe deshalb früher angenommen, daß es sich um einen bloßen Redaktionsfehler des
Gesetzes handle, den man durch freie Auslegung eliminieren könne.“ Indes ist diese Mei-
nung doch wohl nicht haltbar. Siehe noch unten § 280 S.
III. Die Haftung des Gesellschaftsvermögens für die Gesellschaftsschulden
ist keine dingliche. Jedes Gesellschaftsrecht wird also haftfrei, sobald es aus
dem Gesellschaftsvermögen ausgeschieden wird.
3) Abw. Hellwig, Anspruch S. 205 10; Gierke, Vereine S. 36; Knoke, Gesellschaft S. 82.
4) Die 4. Aufl. d. Buchs 2 S. 431; Endemann 1 §F 181 5°.
5) Gierke, Vereine S. 21.