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(Nr. 181.) Ministerialbekanntmachung über einen Wechsel im Beleihungsausschuß der Groß-
herzoglichen Landeskredikkasse.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst beschlossen, vom 1. August
1916 ab an Stelle des ausscheidenden Geheimen Justizrats Kühn den Regierungs-
rat Dr. jur. Hugo Miüller zum Mitgliede des Beleihungsausschusses der Groß-
herzoglichen Landeskreditkasse zu ernennen.
Weimar, den 14. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 182.) Ministerialbekanntmachung über den Nachtrag zur Satzung der Sparkasse in Jena
vom 10. August 1912.
Der nachstehend abgedruckte Nachtrag vom 8. Juni 1916 zur Satzung der
Sparkasse in Jena vom 10. August 1912 (Regierungsblatt S. 801) ist von uns
genehmigt worden.
Weimar, den 22. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
Der vorstehenden Satzung sind laut Beschluß des Sparkassenvereins vom 28. März 1916
und schriftlicher Abstimmung vom 9. Mai ds. Is. folgende Bestimmungen beigesügt worden,
welche die Höchste Bestätigung der Hohen Protektorin der Sparkasse und die Genehmigung des
Großherzoglich S. Staatsministeriums erhalten haben:
§ 7a#.
Für Einlagen, die auf mindestens sechs Monate unkündbar angelegt und hiernach mit
beiderseitiger sechsmonatlicher Kündigungsfrist rückzahlbar gemacht werden, gewährt die
Sparkasse ½ vom Hundert jährlich Zinsen mehr, als wie der zeitweilig gemäß § 6 der Satzung
bestimmte Zinsfuß beträgt. Die aufgelaufenen Zinsen können nach Schluß des Kalenderjahres