fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

185 
(Nr. 181.) Ministerialbekanntmachung über einen Wechsel im Beleihungsausschuß der Groß- 
herzoglichen Landeskredikkasse. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst beschlossen, vom 1. August 
1916 ab an Stelle des ausscheidenden Geheimen Justizrats Kühn den Regierungs- 
rat Dr. jur. Hugo Miüller zum Mitgliede des Beleihungsausschusses der Groß- 
herzoglichen Landeskreditkasse zu ernennen. 
Weimar, den 14. Juli 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 182.) Ministerialbekanntmachung über den Nachtrag zur Satzung der Sparkasse in Jena 
vom 10. August 1912. 
Der nachstehend abgedruckte Nachtrag vom 8. Juni 1916 zur Satzung der 
Sparkasse in Jena vom 10. August 1912 (Regierungsblatt S. 801) ist von uns 
genehmigt worden. 
Weimar, den 22. Juli 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Der vorstehenden Satzung sind laut Beschluß des Sparkassenvereins vom 28. März 1916 
und schriftlicher Abstimmung vom 9. Mai ds. Is. folgende Bestimmungen beigesügt worden, 
welche die Höchste Bestätigung der Hohen Protektorin der Sparkasse und die Genehmigung des 
Großherzoglich S. Staatsministeriums erhalten haben: 
§ 7a#. 
Für Einlagen, die auf mindestens sechs Monate unkündbar angelegt und hiernach mit 
beiderseitiger sechsmonatlicher Kündigungsfrist rückzahlbar gemacht werden, gewährt die 
Sparkasse ½ vom Hundert jährlich Zinsen mehr, als wie der zeitweilig gemäß § 6 der Satzung 
bestimmte Zinsfuß beträgt. Die aufgelaufenen Zinsen können nach Schluß des Kalenderjahres
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.