Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

454 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht. 
hin sind die drei nicht völlig schutzlos. Denn sie können ja den ganzen Gesellschaftsvertrag 
kündigen; und tun sie dies, so erlischt die Vollmacht des B. von selbst (168). 
3. Jeder Gesellschafter ist zu Beiträgen an die Gesellschaft zwecks 
Förderung des Gesellschaftszwecks verpflichtet (705). 
a) Die Art und der Umfang der Beitragspflicht wird durch den Gesell- 
schaftsvertrag bestimmt. 
a) Die Beiträge können in einer Geldzahlung oder in der Einbringung 
von Grundstücken, Maschinen, Wertpapieren usw. bestehn. Sie können aber 
auch auf bloße Dienstleistungen gehn; die Beitragspflicht wird alsdann nicht 
selten mit der Verpflichtung des Gesellschafters zur Teilnahme an der Führung 
der Gesellschaftsgeschäfte (oben zu 1) zusammenfallen. Ebenso kann als Beitrag 
eines Gesellschafters auch ein bloßes Dulden oder Unterlassen bestimmt werden. 
Beispiele. I. B., C., D., E. und F. haben eine Gesellschaft gegründet, um als fahrende 
Musikanten Geld zu verdienen; die Beiträge sind wie folgt bestimmt: B. hat eine Drehorgel 
angeschafft und in die Gesellschaft eingebracht; C. spielt auf der Orgel; D. und E. singen 
zweistimmig zu dem Spiel C.#; F. kassiert das Geld ein. II. Die Gesellschaft A. nimmt 
den G. als Gesellschafter nur deshalb auf, weil er sonst ein Konkurrenzgeschäft eröffnen 
würde, und läßt als seinen Beitrag genügen, daß er sich verpflichtet, jedes Konkurrenzunter- 
nehmen zu unterlassen. 
6) Hat ein Gesellschafter als Beitrag irgendwelche Gegenstände einzu- 
bringen, so hat er sie je nach der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ent- 
weder endgültig („quoad sortem") auf die Gesellschaft zu übertragen oder sie 
der Gesellschaft bloß zur Benutzung („quoad usum") zu überlassen. Im 
Zweifel ist das erstere anzunehmen: erstens bei der Einbringung verbrauch- 
barer oder vertretbarer Sachen, zweitens bei der Einbringung andrer Sachen, 
wenn sie nach einer Schätzung erfolgt, die nicht bloß für die Gewinnverteilung 
bestimmt ist (706 II). Derartige Sachen hat der zur Einbringung verpflichtete 
Gesellschafter der Gesellschaft wie ein Verkäufer lastenfrei zu übereignen, falls 
nicht ein andres vereinbart ist; auch für etwaige Mängel dieser Sachen steht 
er wie ein Verkäufer ein (445, 493). Dagegen geht die Gefahr der Sachen 
auf die Gesellschaft nicht nach den Sonderregeln des Kaufs, sondern nach den 
für gegenseitige Verträge geltenden allgemeinen Regeln über. 
Beispiele. I. In dem ersten zu a genannten Fall bleibt B. Eigentümer der Orgel; 
denn sie ist weder vertretbar noch verbrauchbar noch taxiert. II. 1. Die Gesellschaft A. ist 
dazu gegründet, eine bisher von B. allein betriebene Schreinerei gemeinsam fortzuführen; 
B. hat sich verpflichtet, die Schreinerei samt dem ihm gehörigen Hause, in dem der Berrieb 
bisher stattfand, zu einem Schätzungswert von 74000 Mk. in die Gesellschaft einzubringen. 
Hier muß B. das Haus der Gesellschaft auflassen; und zwar bezieht sich die Auflassung auf 
das volle Eigentum am Hause, obschon B., da er Mitgesellschafter ist, das Eigentum nicht 
vollständig aufgibt, sondern zu seinem Anteil Eigentümer bleibt; denn letzterer Anteil ge- 
hört dem B. nicht mehr wie früher als einer individuell bestimmten Person, sondern nur 
in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, so daß der Anteil ihm sofort verloren geht, sobald 
er aus der Gesellschaft ausscheidet. 2. Führt man diese Auffassung mit Strenge durch, so 
muß man eine Auflassung des Hauses an die Gesellschaft auch dann verlangen, wenn das 
Haus bisher nicht dem B allein, sondern allen fünf Gesellschaftern zusammen — etwa als 
Miterben ihres verstorbenen Vaters — gehört hat und von ihnen gemeinsam in die Gesell-
	        
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