§ 279. Gesellschaft. Gewinn u. Verlust. Rückgriff d. Gesellschafter untereinander. 457
A. ein, ihre Aufträge nicht an A., sondern an sein Konkurrenzgeschäft zu erteilen. Hier
haben die andern Gesellschafter nicht bloß ein Kündigungsrecht, sondern können verlangen,
daß B. sein Geschäft schließt.
6. Jeder Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung aus-
geschlossen ist, kann sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft jederzeit persön-
lich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehn
und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens
anfertigen; eine dies Recht ausschließende oder beschränkende Abrede ist unwirk-
sam, sofern Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht (716).
II. 1. Alle zu 1 genannten Rechte und Pflichten der einzelnen Gesell-
schafter bestehn einerseits gegenüber allen andern Gesellschaftern, weil sie ja
auf dem mit diesen geschlossenen Gesellschaftsvertrage beruhn, andrerseits auch
gegenüber der Gesellschaft als dem Personenverbande, der sämtliche Gesell-
schafter zusammenschließt, weil der Gesellschaftsvertrag zu Gunsten und zu Lasten
der Gesellschaft als solcher geschlossen ist.
Hieraus ergibt sich unter anderm,
a) einerseits, daß jeder Gesellschafter, auch wenn er von der Führung der Gesellschafts-
geschäfte und von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen ist, die andern Gesellschafter
im eignen Namen auf Einzahlung ihrer Beiträge an die Gesellschaftskasse verklagen kann,
b) andrerseits, daß nicht bloß die tatsächlich geleisteten Beiträge der Gesellschafter,
sondern auch die Forderungen auf die noch nicht geleisteten Beiträge zum Gesellschaftsver-
mögen gehören.
2. Aus der Regel zu 1 folgt aber nicht, daß für alle Forderungen eines
Gesellschafters gegen die Gesellschaft die übrigen Gesellschafter auch mit ihrem
Sondervermögen haftbar sind. Vielmehr kann eine solche Forderung, soweit
sie sich gegen die andern Gesellschafter richtet, möglicherweise bloß den Inhalt
haben, daß diese andern Gesellschafter die Befriedigung der Forderung aus
dem Gesellschaftsvermögen herbeiführen oder dulden müssen.
a) Insbesondre gilt dies für das Recht eines geschäftsführenden Gesell-
schafters auf Erstattung seiner Auslagen und auf Gewährung eines ihm
ausgesetzten Honorars: würde man hier die andern Gesellschafter mit ihrem
Sondervermögen haftbar machen, so würde man sie mittelbar nötigen, ihre
Beiträge für die Gesellschaft über den vertragsmäßig bestimmten Betrag zu
erhöhn.
b) Anders steht es mit dem Erstattungsanspruch eines Gesellschafters, der
Gesellschaftsschulden aus seinem Sondervermögen bezahlt hat: hier ist neben
der Gesellschaft auch jeder andre Gesellschafter mit seinem Sondervermögen
wenigstens anteilig erstattungspflichtig, vorausgesetzt, daß jene Gesellschaftsschuld
für ihn zugleich eine Sonderschuld war. Hierin liegt keineswegs ein Zwang
für ihn, seine Beiträge für die Gesellschaft über den vertragsmäßig bestimmten
Betrag zu erhöhen; denn durch die Bezahlung einer Gesellschaftsschuld, die
zugleich eine Sonderschuld für ihn war, ist ja nicht bloß ein Gesellschafts-