Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

460 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht. 
7) Zulässig ist die Vereinbarung, daß die Kündigung eines Gesellschafters 
nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur den Austritt des kündigenden 
Gesellschafters herbeiführen soll (736). Im übrigen ist jede Vereinbarung, 
die das Kündigungsrecht der Gesellschafter entgegen den Regeln zu c be- 
schränkt, nichtig (723 III).7 
Beispiel. In dem Gesellschaftsvertrage der Gesellschaft A. ist ausdrücklich vermerkt, 
daß eine Kündigung wegen Krankheit eines Gesellschafters ausgeschlossen ist. Hier ist diese 
Klausel insoweit nichtig, als, sobald nach Lage des Einzelfalls eine Erkrankung des Gesell- 
schafters B. als wichtiger Kündigungsgrund erscheint, jener Klausel ungeachtet eine Kündigung 
wegen B.S Erkrankung zweifellos rechtswirksam sein würde. Trotzdem ist die Klausel nicht 
bedeutungslos; denn im Hinblick auf sie wird sich das über die Gültigkeit der Kündigung 
entscheidende Gericht nur sehr schwer entschließen, die Krankheit B.s für einen wichtigen 
Kündigungsgrund anzusehn. 
b) Kündigungsberechtigt ist ferner jeder Sondergläubiger eines Gesell- 
schafters, der einen nicht bloß vorläufig vollstreckkaren Schuldtitel gegen den 
Gesellschafter-Schuldner erwirkt und dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen 
gepfändet hat; an eine Kündigungefrist ist der Gläubiger nicht gebunden (725). 
Eine Vereinbarung der Gesellschafter, die das Kündigungsrecht der Gläubiger 
ausschließt oder beschränkt, ist nichtig. 
3. à) In manchen Fällen wird die Gesellschaft von Rechts wegen auf- 
gelöst, ohne daß es einer Vereinbarung oder Kündigung bedarf. 
a) Der Hauptfall ist der, daß der vereinbarte Zweck der Gesellschaft 
erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist (726). 
6) Ein zweiter Fall ist der, daß die Gesellschaft auf eine bestimmte Zeit 
gegründet und diese Zeit abgelaufen ist (s. 724). 
)) Ein dritter Fall ist, daß ein Gesellschafter stirbt (727 1); es ist also 
keine Rede davon, daß die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft kraft Gesetzes 
vererblich wäre und an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters einfach seine 
Erben treten! 
0) Ein vierter Fall ist, daß über das Sondervermögen eines Gesell- 
schafters Konkurs eröffnet wird (728). 
Natürlich wird die Gesellschaft auch durch die Eröffnung des Konkurses über das Ge- 
sellschaftsvermögen aufgelöst. Im Gesetz ist das freilich nicht ausdrücklich gesagt, aber nur 
deshalb, weil dieser Fall unter die Gruppe a fällt. Siehe aber oben § 2765. 
b) Doch kann in allen diesen Fällen auch die Fortdauer der Gesellschaft 
vereinbart werden, sei es schon im voraus durch eine besondre Klausel des 
Gesellschaftsvertrages, sei es erst nachträglich bei Eintritt des Auflösungsfalls. 
Es ist aber damit notwendig eine Anderung der Gesellschaft verbunden. 
a) Im ersten Fall muß an Stelle des bisherigen ein neuer Gesellschafts- 
zweck vereinbart werden. 
6) Im zweiten Fall gilt die Gesellschaft fortab als auf unbestimmte Zeit 
errichtet (s. 724). 
1) RG. 61 S. 329.
	        
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