462 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht.
Gesellschaftsschulden und zur Rückerstattung der Einlagen erforderlichen Beträge
vom Gesellschaftsvermögen abgezogen werden.
a) Der Uberschuß wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer
Gewinnanteile verteilt: im Zweifel erhalten also alle Gesellschafter gleiche An-
teile; die Verteilung geschieht in Natur insoweit, als das Restvermögen der
Gesellschaft sich in gleichartige, den Anteilen der Gesellschafter entsprechende
Teile zerlegen läßt; andernfalls geschieht sie in Geld (734, 731 Satz 2, 752).
6) Der Fehlbetrag wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer
Verlustanteile verteilt: im Zweifel sind also alle Gesellschafter an dem Fehl-
betrage gleich beteiligt; kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende
Betrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall
nach dem nämlichen Verhältnis zu tragen (735). Die Anteile der Gesell-
schafter am Fehlbetrage sind zunächst von ihren bei der Auseinandersetzung
berücksichtigten Erstattungsansprüchen abzuziehn (731, 756); der Überschuß ist
unmittelbar von Gesellschafter zu Gesellschafter in Geld zu berichtigen.
d) Vierte Aufgabe der Auseinandersetzung ist die Berichtigung aller auf
dem Gesellschaftsvertrage beruhenden Ansprüche, die einem Gesellschafter gegen
einzelne der andern Gesellschafter zustehn; die Ansprüche sind von dem Aus-
einandersetzungsanteil der verpflichteten Gesellschafter abzuziehn; ist ein solcher
Anteil nicht vorhanden oder erschöpft, so sind sie unmittelbar von Gesellschafter
zu Gesellschafter beizutreiben (731, 756).
Beispiele. I. 1. Von den fünf Gesellschaftern der Gesellschaft A. haben B. und C. je
7000, D., E. und F. je 3000 Mk. als ihren Beitrag eingezahlt; nachdem die Gesellschaft an-
sänglich mit Gewinn gearbeitet und die Gewinnanteile den Gesellschaftern bar ausgezahlt hat,
sinkt im Jahr 1912 das reine Gesellschaftsvermögen von 23000 auf 7000 Mk.; der Verlust
von 16000 Mk. ist nach dem Gesellschaftsvertrage auf alle Gesellschafter nach Köpfen zu ver-
teilen; nunmehr beschließen die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft. Hier nehmen B.
und C. aus dem Gesellschaftsvermögen je 3500 Mk., werden außerdem mit einem Verlustanteil
von je 3200 Mk. belastet und haben somit noch je 7000 — (3500 + 3200) — 300 Mk. zu
fordern; dagegen erhalten D., E. und F. aus dem Gesellschaftsvermögen nichts, werden gleichfalls
mit einem Verlustanteil von je 3200 Mk. belastet und sind somit je 3200 — 3000 = 200 Mk.
schuldig. Das Ergebnis ist, daß sowohl B. wie C. von D., E. und F. je 100 Mk. fordern
können. 2. Ist F. zahlungsunfähig, so haben den Ausfall die vier andern Gesellschafter zu
gleichen Teilen zu tragen; B. sowohl wie C. können also von D. und E. je 125 Mk. fordern.
II. Derselbe Fall wie zu I; nur hat B. als Geschäftsführer der Gesellschaft 1000 Mk. Aus-
lagen gehabt und fordert deren Erstattung von der Gesellschaft; dadurch steigt der Verlust auf
17000 Mk., der Verlustanteil jedes Gesellschafters auf 3400 Mk. Hier nimmt B. aus dem
Gesellschaftsvermögen 1000 + 3000, C. 3000 Mk.; B. hat demnach 1000 + 7000 —
(1000 + 3000 + 3400) = 600, C. hat 7000 — (3000 + 3400) = 600 Mk. zu fordern, während
D., E. und F. je 3100 — 3000 = 400 Mk. schuldig sind. Ergebnis: B. und C. können von
D., E. und F. je 200 Mk. fordern. III. 1. Derselbe Fall wie zu 1 1; nur hat C. als
Geschäftsführer der Gesellschaft den B. durch seine Schuld — ohne Mitschuld der andern
Gesellschafter — um 8000 Mk. geschädigt. Hier nimmt B. aus dem Gesellschaftsvermögen
7000 Mk. und hat von C. 4500, außerdem haben sowohl B. wie C. von D., E. und F. je
100 Mk. zu fordern. 2. Ist C. zahlungsunfähig, so kann B. die 300 Mk., die C. von D.,
E. und F. zu fordern hat, für sich beanspruchen und trägt den weiteren Ausfall allein.
2. Zum Zweck der Auseinandersetzung ist das Gesellschaftsvermögen in