468 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht.
indem die Mitgliedschaft des ausscheidenden Gesellschafters auf den eintretenden
übertragen wird, sei es durch Erbgang, sei es durch Veräußerung, sei es durch
Zwangsvollstreckung. Voraussetzung ist aber, daß solch eine Übertragung be-
reits im Gesellschaftsvertrage oder durch einen nachträglichen einstimmigen Be-
schluß aller Gellschafter genehmigt ist.7
2. Ber nicht rechtsfähige Verein.
§ 282.
I. 1. Ein nicht rechtsfähiger Verein liegt vor, wenn mehrere
Personen zur Förderung irgendeines Zwecks einen Personenverband derart
bilden, daß nach ihrer erkennbaren Absicht im Verkehr mit Dritten der Ver-
band als ein von seinen Mitgliedern verschiedenes Ganze auftreten soll, ohne
doch mit eigner Rechtspersönlichkeit ausgestattet zu sein. Charakteristisch ist
für ihn vor allem, daß er sich immer einen besondern Namen beilegt und daß
er einen Vorstand bestellt, der nicht als Vertreter der einzelnen Mitglieder des
Verbandes, sondern als Vertreter des „Verbandes“ selbst handeln soll.!
Beispiel. Zehn Personen gründen einen „Klub“ unter dem Namen „die Balten“ zur
Förderung des Segelsports in Flensburg und wählen zum „Präsidenten“ den A., indem sie
ihm zugleich Vollmacht zur Vertretung des Klubs erteilen. Hier ist dieser „Klub“ als ein
nicht rechtsfähiger Verein anzusehn.
Ob die Begriffsbestimmung zu 1 zutreffend ist, unterliegt Zweifeln. Denn die Redak-
toren des BGB.s haben den Begriff des nicht rechtsfähigen Vereins als bekannt voraus-
gesetzt, während er in Wahrheit nicht im mindesten bekannt ist. Namentlich ist zweifelhaft,
ob der obengenannte Klub auch dann ein „Verein“ ist, wenn er keine Vereinbarung über die
Aufnahme neuer Mitglieder getroffen hat.2
2. Aus der Begriffsbestimmung zu 1 ergibt sich, daß ein nicht rechts-
fähiger Verein sehr wohl zugleich eine „Gesellschaft" im Sinn des Gesetzes
sein kann; denn keines seiner Merkmale ist mit dem Begriff der Gesellschaft
unvereinbar. Andrerseits gibt es aber zweifellos Gesellschaften, die keine nicht
rechtsfähigen Vereine sind, etwa weil sie keinen Vorstand haben. Ebenso gibt
es umgekehrt nicht rechtsfähige Vereine, die keine Gesellschaften sind, etwa weil
alle Beiträge der Mitglieder ihrem freien Willen überlassen werden.
II. Für die nicht rechtsfähigen Vereine stellt das Gesetz drei Sonder-
vorschriften auf.
1. Während derjenige, der im Namen einer nicht als Verein organisierten
Gesellschaft ein Rechtsgeschäft abschließt, für dessen Erfüllung nur dann per-
sönlich haftbar ist, wenn er ohne zureichende Vertretungsmacht gehandelt hat,
ist, wer im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins Rechtsgeschäfte abschließt,
für deren Erfüllung persönlich verhaftet, auch wenn er mit gehöriger Ver-
7) NG. 67 S. 331.
1) Vgl. R. 60 S. 94, 74 S. 372. 2) Vgl. Gierke, Vereine S. 15.