Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

468 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht. 
indem die Mitgliedschaft des ausscheidenden Gesellschafters auf den eintretenden 
übertragen wird, sei es durch Erbgang, sei es durch Veräußerung, sei es durch 
Zwangsvollstreckung. Voraussetzung ist aber, daß solch eine Übertragung be- 
reits im Gesellschaftsvertrage oder durch einen nachträglichen einstimmigen Be- 
schluß aller Gellschafter genehmigt ist.7 
2. Ber nicht rechtsfähige Verein. 
§ 282. 
I. 1. Ein nicht rechtsfähiger Verein liegt vor, wenn mehrere 
Personen zur Förderung irgendeines Zwecks einen Personenverband derart 
bilden, daß nach ihrer erkennbaren Absicht im Verkehr mit Dritten der Ver- 
band als ein von seinen Mitgliedern verschiedenes Ganze auftreten soll, ohne 
doch mit eigner Rechtspersönlichkeit ausgestattet zu sein. Charakteristisch ist 
für ihn vor allem, daß er sich immer einen besondern Namen beilegt und daß 
er einen Vorstand bestellt, der nicht als Vertreter der einzelnen Mitglieder des 
Verbandes, sondern als Vertreter des „Verbandes“ selbst handeln soll.! 
Beispiel. Zehn Personen gründen einen „Klub“ unter dem Namen „die Balten“ zur 
Förderung des Segelsports in Flensburg und wählen zum „Präsidenten“ den A., indem sie 
ihm zugleich Vollmacht zur Vertretung des Klubs erteilen. Hier ist dieser „Klub“ als ein 
nicht rechtsfähiger Verein anzusehn. 
Ob die Begriffsbestimmung zu 1 zutreffend ist, unterliegt Zweifeln. Denn die Redak- 
toren des BGB.s haben den Begriff des nicht rechtsfähigen Vereins als bekannt voraus- 
gesetzt, während er in Wahrheit nicht im mindesten bekannt ist. Namentlich ist zweifelhaft, 
ob der obengenannte Klub auch dann ein „Verein“ ist, wenn er keine Vereinbarung über die 
Aufnahme neuer Mitglieder getroffen hat.2 
2. Aus der Begriffsbestimmung zu 1 ergibt sich, daß ein nicht rechts- 
fähiger Verein sehr wohl zugleich eine „Gesellschaft" im Sinn des Gesetzes 
sein kann; denn keines seiner Merkmale ist mit dem Begriff der Gesellschaft 
unvereinbar. Andrerseits gibt es aber zweifellos Gesellschaften, die keine nicht 
rechtsfähigen Vereine sind, etwa weil sie keinen Vorstand haben. Ebenso gibt 
es umgekehrt nicht rechtsfähige Vereine, die keine Gesellschaften sind, etwa weil 
alle Beiträge der Mitglieder ihrem freien Willen überlassen werden. 
II. Für die nicht rechtsfähigen Vereine stellt das Gesetz drei Sonder- 
vorschriften auf. 
1. Während derjenige, der im Namen einer nicht als Verein organisierten 
Gesellschaft ein Rechtsgeschäft abschließt, für dessen Erfüllung nur dann per- 
sönlich haftbar ist, wenn er ohne zureichende Vertretungsmacht gehandelt hat, 
ist, wer im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins Rechtsgeschäfte abschließt, 
für deren Erfüllung persönlich verhaftet, auch wenn er mit gehöriger Ver- 
7) NG. 67 S. 331. 
1) Vgl. R. 60 S. 94, 74 S. 372. 2) Vgl. Gierke, Vereine S. 15.
	        
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