5 282. Nicht rechtsfähige Vereine. 469
tretungsmacht ausgerüstet war; mehrere Vertreter haften als Gesamtschuldner
654 Satz 2). Eine entgegenstehende Vereinbarung ist gültig.
2. Bei Prozessen, die gegen einen nicht rechtsfähigen Verein angestrengt
werden, gilt dieser als parteifähig (8P. 50 II, 17, 735).
Es bedarf also erstlich nicht, wie bei den Prozessen gegen eine nicht als Verein organi-
sierte Gesellschaft, in Klage und Urteil der namentlichen Anführung sämtlicher Vereins-
mitglieder; zweitens hat der Vereinsvorstand die Rolle eines gesetzlichen Vertreters, so daß
Parteieide nur von ihm, nicht von den Vereinsmitgliedern zu leisten sind. Auf Prozesse, die
der Verein als Kläger anstrengt, sind diese Regeln nicht zu übertragen.
3. Während die Frage, ob über das Vermögen einer nicht als Verein
organisierten Gesellschaft ein selbständiger Konkurs eröffnet werden kann, im
Gesetz offen gelassen und deshalb bestritten ist, wird die Frage für das
Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins im Gesetz ausdrücklich bejaht
(KonkOrdn. 213).
III. Im übrigen soll der nicht rechtsfähige Verein wie eine nicht als
Verein organisierte Gesellschaft behandelt werden (54 Satz 1). Daraus folgt
— vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung — unter anderm,
1. daß ein zum Vorstande bestelltes Vereinsmitglied nur durch ein-
stimmigen Beschluß aller andern Mitglieder abgesetzt werden kann,
2. daß das Vereinsvermögen den jeweiligen Vereinsmitgliedern zur ge-
samten Hand gehört,
3. daß aus Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Rahmen seiner Ver-
tretungsmacht namens des Vereins abschließt, alle Vereinsmitglieder mit ihrem
Sondervermögen als Gesamtschuldner haftbar sind,
4. daß jedes Mitglied den Verein zu jeder Zeit willkürlich kündigen,
nicht aber für seine Person willkürlich aus dem Verein austreten kann.
3. Sonstige Rechtsgemeinschasten zur gesamten Zand.
§ 283.
Eine Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand liegt auch dann vor, wenn
ein Ehepaar in Gütergemeinschaft lebt, wenn eine Mehrheit von Personen
eine gemeinsame Erbschaft macht und noch in einigen andern Fällen.
Doch ist von diesen Gemeinschaften erst im Familien= und im Erbrecht zu
handeln.
3) Gierke, Vereine S. 38.