472 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht.
gekündigt oder gestundet werden; der Schuldner wird nur durch eine gemein-
same Leistung an alle Teilhaber befreit und kann seinerseits nur an alle Teil-
haber zusammen kündigen; eine Veräußerung, Belastung oder Aufhebung des
gemeinsamen Rechts im ganzen kann nur durch alle Teilhaber zusammen
erfolgen usw.
Beispiel. A. und B. haben bei C. gemeinsam einen Wagen gekauft; als C. ihn liefern
will, will A. ihn annehmen, während B. die Annahme grundlos verweigert. Hier gerät
nicht bloß B., sondern auch A. in Annahmeverzug 1; A. kann aber den Verzug dadurch be-
endigen, daß er nach der Regel zu a die Herausgabe des Wagens an einen gerichtlich zu
bestellenden Verwahrer fordert.
Zu beachten ist, daß das BGB. irgendwelche Regeln über die Ausübung einer Forderung,
die mehreren Personen nach Bruchteilen gehört, nur für den Fall aufstellt, daß die Forderung
auf eine unteilbare Leistung geht (432). Und doch sind Fälle denkbar — und ich meine
sogar, daß sie ziemlich häufig sind (s. unten zu III, 1b) —, in denen auch bei Teilbarkeit
der Leistung eine Forderung mehreren Personen ungeteilt nach Bruchteilen zusteht.
3. Verfügungen, die nur den Anteil eines einzelnen Teilhabers an dem
gemeinsamen Recht betreffen, sind wenigstens insoweit zulässig, als sie eine
Veräußerung dieses Anteils, seine Belastung mit einem Nießbrauch, einem
Pfandrecht, einer Reallast oder einem Vorkaufsrecht und endlich einen Verzicht
auf den Anteil enthalten, immer vorausgesetzt, daß eine derartige Verfügung
auch in Ansehung des ganzen Rechts möglich ist; die Verfügung kann von
dem Teilhaber, um dessen Anteil es sich handelt, allein, ohne Zustimmung
und sogar gegen den Widerspruch der andern Teilhaber, vorgenommen werden
(s. 1066, 1095, 1106, 1114, 1258).
Beispiel. In dem zu 2b genannten Fall kann B. seinen Anteil an der auf die Lie-
ferung des Wagens gerichteten Forderung dem Schuldner C. abtreten. Dadurch wird aber
C. von seiner Lieferungspflicht weder ganz noch anteilig befreit, sondern er muß den Wagen
in seinen und des A. Mitbesitz bringen.
Ausdrücklich ist bestimmt, daß die hypothekarische Belastung eines Grundstücks zu einem
Bruchteil nur durch einen Miteigentümer, dem nichts als dieser Bruchteil gehört, nicht aber
durch einen Alleineigentümer erfolgen kann (1114; s. auch 1106 usw.). Wenn also A., dem
ein hypothekenfreies Haus allein gehört, damit umgeht, einen seiner Brüder zum Miteigen-
tümer des Hauses zu machen, und kurz vor Ausführung dieses Beschlusses in die Lage
kommt, eine Hypothek auf das Haus aufnehmen zu müssen, so ist er nicht befugt, die Hypo-
thek auf den Anteil zu beschränken, den er für sich zu behalten gedenkt.
4. a) Das Verhältnis der Anteile der einzelnen Teilhaber zu dem ganzen
Recht soll zahlenmäßig derart bestimmt werden, daß der Anteil als „Bruch-
teil“ oder „Quote“ des ganzen Rechts erscheint; die Bestimmung erfolgt, wenn
die Gemeinschaft durch Rechtsgeschäft begründet wird, in dem Rechtsgeschäft,
andernfalls durch Gesetz; im Zweifel sind die Anteile aller Teilhaber gleich
groß, also Kopfteile (742).
Beispiele. I. A. kann dem B. und C. ein Klavier gemeinsam schenken und dabei be-
stimmen, daß B.s Anteil an dem Klaviereigentum ½, C.S Anteil ¼/ betragen solle; bestimmt
er nichts, so ist der Anteil eines jeden ½. II. D. stiehlt dem F. und dem G. Silbersachen
1) Abw. Ortmann Anm. 3 zu § 432.