#285. Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen. Verfügung über einzelne Anteile. 473
und schmilzt sie ein; die Sachen des F. waren 72,7, die des G. waren 111 Mk. wert. Hier
gewinnt F. Miteigentum an dem Schmelzklumpen zu 1 (s. oben S. 138).
Die Bestimmung der Bruchteile ist nicht immer ganz einfach: wenn A. dem B. und
dem C. ein Bild mit der Bestimmung schenkt, daß bei etwaiger Auflösung der Gemeinschaft
das Bild verkauft und der Verkaufserlös nach Abzug eines Voraus von 500 für B. unter
beide Eigentümer gleich verteilt werden solle, wie groß ist dann B.s Bruchteil an dem Eigen-
tum des Bildes?
Eine nachträgliche Anderung der Bruchteile kann nur so erfolgen, daß ein Teilhaber
einen Teil seines Anteils an einen andern Teilhaber überträgt. Bei Grundstücken bedarf
es hierzu einer Auflassung.
b) Doch hat diese zahlenmäßige Bestimmung der Anteile eine Bedeutung
nur für das Verhältnis der Teilhaber untereinander (s. unten §§ 286 I, 1 a;
287): Dritten gegenüber hat ein Teilhaber mit kleinem Anteil genau die näm-
liche Rechtsmacht wie ein Teilhaber mit großem Anteil.
II. 1. Da das gemeinsame Recht jedem Teilhaber zu einem Anteil gehört,
bildet es in Höhe dieses Anteils einen Bestandteil des Vermögens eines jeden
Teilhabers. Doch hebt sich dieser Anteil von dem anderweitigen Vermögen
des Teilhabers rechtlich ab und schließt sich umgekehrt an die Anteile der
andern Teilhaber auf das engste an. Man kann deshalb die Summe dieser
Anteile als ein Sondervermögen auffassen und mag es, dem Gesellschafts-
vermögen entsprechend, Gemeinschaftsvermögen nennen. Diese Bezeich-
nung ist besonders dann berechtigt, wenn sich die Gemeinschaft der Teilhaber,
wie das sehr oft der Fall, nicht auf ein Einzelrecht, sondern auf einen In-
begriff von Rechten bezieht.
2. Wie weit die Absonderung des Gemeinschaftsvermögens und der ein-
zelnen Anteile daran von dem anderweitigen Vermögen der Teilhaber geht, ist
nicht zweifellos. Sicher ist nur, daß für die Frage, ob ein gemeinschaftliches
Recht mit einem beschränkten Recht zugunsten eines Teilnehmers belastet werden
kann, für die Frage, ob eine Gemeinschaftsforderung oder ein gemeinsames
beschränktes dingliches Recht durch Konfusion untergeht, und für die Behand-
lung des Gemeinschaftsvermögens im Konkurse eines Teilhabers das Gemein-
schaftsvermögen den nämlichen Regeln unterliegt wie das Gesellschaftsvermögen
(s. 1009, Konk Ordn. 16, 51).
III. 1. a) Für den Erwerb der zum Gemeinschaftsvermögen gehörigen Rechte stellt
das Gesetz nur eine einzige Sonderregel auf: sollen mehrere Personen als gemeinsame In-
haber eines Buchrechts nach Bruchteilen im Grundbuch eingetragen werden, so sind zugleich
die Bruchteile im Grundbuch anzugeben (RGrOrdn. 48). Doch ist das nur eine Sollvorschrift.
Wird sie verletzt, so spricht der öffentliche Glaube des Grundbuchs dafür, daß die Anteile
der Teilhaber gleich groß sind (s. 891, 892, 742); indes ist die Frage äußerst zweifelhaft.
b) Nicht entschieden ist im Gesetz, ob das, was auf Grund eines zu dem Gemeinschafts-
vermögen gehörigen Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entzie-
hung eines zu dem Gemeinschaftsvermögen gehörigen Gegenstandes gewonnen wird, analog
der für das Gesellschaftsvermögen geltenden Regel (oben § 276 III), von selbst in das Gemein-
schaftsvermögen fällt. Ich möchte in Ermanglung einer abweichenden Abrede der Teilhaber
die Frage selbst dann bejahen, wenn der Erwerb in einer teilbaren Forderung besteht. Denn
will man annehmen, daß eine solche Forderung sofort in Teilforderungen zugunsten jedes