Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

#285. Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen. Verfügung über einzelne Anteile. 473 
und schmilzt sie ein; die Sachen des F. waren 72,7, die des G. waren 111 Mk. wert. Hier 
gewinnt F. Miteigentum an dem Schmelzklumpen zu 1 (s. oben S. 138). 
Die Bestimmung der Bruchteile ist nicht immer ganz einfach: wenn A. dem B. und 
dem C. ein Bild mit der Bestimmung schenkt, daß bei etwaiger Auflösung der Gemeinschaft 
das Bild verkauft und der Verkaufserlös nach Abzug eines Voraus von 500 für B. unter 
beide Eigentümer gleich verteilt werden solle, wie groß ist dann B.s Bruchteil an dem Eigen- 
tum des Bildes? 
Eine nachträgliche Anderung der Bruchteile kann nur so erfolgen, daß ein Teilhaber 
einen Teil seines Anteils an einen andern Teilhaber überträgt. Bei Grundstücken bedarf 
es hierzu einer Auflassung. 
b) Doch hat diese zahlenmäßige Bestimmung der Anteile eine Bedeutung 
nur für das Verhältnis der Teilhaber untereinander (s. unten §§ 286 I, 1 a; 
287): Dritten gegenüber hat ein Teilhaber mit kleinem Anteil genau die näm- 
liche Rechtsmacht wie ein Teilhaber mit großem Anteil. 
II. 1. Da das gemeinsame Recht jedem Teilhaber zu einem Anteil gehört, 
bildet es in Höhe dieses Anteils einen Bestandteil des Vermögens eines jeden 
Teilhabers. Doch hebt sich dieser Anteil von dem anderweitigen Vermögen 
des Teilhabers rechtlich ab und schließt sich umgekehrt an die Anteile der 
andern Teilhaber auf das engste an. Man kann deshalb die Summe dieser 
Anteile als ein Sondervermögen auffassen und mag es, dem Gesellschafts- 
vermögen entsprechend, Gemeinschaftsvermögen nennen. Diese Bezeich- 
nung ist besonders dann berechtigt, wenn sich die Gemeinschaft der Teilhaber, 
wie das sehr oft der Fall, nicht auf ein Einzelrecht, sondern auf einen In- 
begriff von Rechten bezieht. 
2. Wie weit die Absonderung des Gemeinschaftsvermögens und der ein- 
zelnen Anteile daran von dem anderweitigen Vermögen der Teilhaber geht, ist 
nicht zweifellos. Sicher ist nur, daß für die Frage, ob ein gemeinschaftliches 
Recht mit einem beschränkten Recht zugunsten eines Teilnehmers belastet werden 
kann, für die Frage, ob eine Gemeinschaftsforderung oder ein gemeinsames 
beschränktes dingliches Recht durch Konfusion untergeht, und für die Behand- 
lung des Gemeinschaftsvermögens im Konkurse eines Teilhabers das Gemein- 
schaftsvermögen den nämlichen Regeln unterliegt wie das Gesellschaftsvermögen 
(s. 1009, Konk Ordn. 16, 51). 
III. 1. a) Für den Erwerb der zum Gemeinschaftsvermögen gehörigen Rechte stellt 
das Gesetz nur eine einzige Sonderregel auf: sollen mehrere Personen als gemeinsame In- 
haber eines Buchrechts nach Bruchteilen im Grundbuch eingetragen werden, so sind zugleich 
die Bruchteile im Grundbuch anzugeben (RGrOrdn. 48). Doch ist das nur eine Sollvorschrift. 
Wird sie verletzt, so spricht der öffentliche Glaube des Grundbuchs dafür, daß die Anteile 
der Teilhaber gleich groß sind (s. 891, 892, 742); indes ist die Frage äußerst zweifelhaft. 
b) Nicht entschieden ist im Gesetz, ob das, was auf Grund eines zu dem Gemeinschafts- 
vermögen gehörigen Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entzie- 
hung eines zu dem Gemeinschaftsvermögen gehörigen Gegenstandes gewonnen wird, analog 
der für das Gesellschaftsvermögen geltenden Regel (oben § 276 III), von selbst in das Gemein- 
schaftsvermögen fällt. Ich möchte in Ermanglung einer abweichenden Abrede der Teilhaber 
die Frage selbst dann bejahen, wenn der Erwerb in einer teilbaren Forderung besteht. Denn 
will man annehmen, daß eine solche Forderung sofort in Teilforderungen zugunsten jedes
	        
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