§ 286. Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen. Mehrheitsbeschlüsse. Vertretung. 475
daß die Verwaltung des Gegenstandes im Prozeßwege so geregelt werde, wie
ess dem Interesse der Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht, jedoch unter
Ausschluß einer wesentlichen Anderung des Gegenstandes (s. 745 II, III).
Beispiel. Dem A. und B. gehört ein Haus gemeinsam zu gleichen Teilen: A. will es
im ganzen, B. will es geteilt vermieten; jeder klagt gegen den andern auf Einwilligung in
den von ihm gemachten Vorschlag. Hier gewinnt den Prozeß die Partei, die das Gericht von
der größern Zweckmäßigkeit ihres Vorschlages überzeugt.
2. Die Teilhaber können aber die Regeln zu 1 im Wege der Verein-
barung nach Belieben abändern; insbesondre können sie das Stimmrecht in
andrer Art bemessen; sie können die Zuständigkeit der Mehrheit sowohl er-
weitern wie beschränken oder ganz ausschließen; sie können einen einzelnen von
ihnen oder einen Fremden zum ständigen Geschäftsführer bestellen usw.
II. 1. Alle Geschäftsführungsmaßregeln, die die Teilhaber oder ihre Ge-
schäftsführer treffen, sind zunächst nur im Verhältnis der Teilhaber unter-
einander wirksam. Soll also zwischen den Teilhabern und Dritten ein Rechts-
geschäft vorgenommen oder ein Prozeß geführt werden, so sind die Regeln
zu 1 unanwendbar. Insbesondre ist davon keine Rede, daß die Mehrheit der
Teilhaber befugt wäre, die Minderheit Dritten gegenüber zu vertreten; viel-
mehr ist das Rechtsgeschäft von oder gegenüber sämtlichen Teilhabern vorzu-
nehmen, der Prozeß ist von oder gegenüber sämtlichen Teilhabern zu führen.
Eine Harmonie zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht wird
also, anders als bei der Gesellschaft, vom Gesetz nicht angestrebt.
Beispiel. Wenn in dem zu I, 1 a genannien Fall A. die Vermietung des Hauses an
C. beschließt, so muß B. sich dem fügen und den Mietvertrag mit abschließen. Weigert er
sich aber, so ist die Folge nicht, daß nun A. allein den Mietvertrag abschließen, daß er allein
das Haus dem C. zum Mietgebrauch übergeben darf, sondern nur daß B. ihm schadens-
ersatzpflichtig ist.
2. Doch steht selbstverständlich nichts im Wege, daß alle oder einzelne
Teilhaber für alle Gemeinschaftsangelegenheiten oder einen Teil davon einen
gemeinsamen Bevollmächtigten bestellen. Ob eine solche Bestellung erfolgt ist
und wie weit sie geht, ist den Umständen des Einzelfalls zu entnehmen;
anders als bei der Gesellschaft greifen irgendwelche gesetzliche Sonderregeln
nicht ein.
4. Gemeinschaftsschulden und Londerschulden der Teilhaber.
§ 287.
Wie bei der Gesellschaft, so sind auch bei der Rechtsgemeinschaft nach
Bruchteilen drei Arten von Schulden zu unterscheiden: Gemeinschaftsschulden,
Sonderschulden der Teilhaber und Schulden, die zugleich Gemeinschaftsschulden
und Sonderschulden der Teilhaber sind. Wie es scheint, kommen auf diese