476 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht.
Schulden analoge Vorschriften zur Anwendung wie im Gesellschaftsrecht bis
auf folgenden Satz: wegen der Sonderschuld eines Teilhabers ist — gerade
umgekehrt wie im Gesellschaftsrecht — die Zwangsvollstreckung in den Anteil
des Teilhaber-Schuldners an jedem zu dem Gemeinschaftsvermögen gehörigen
Einzelrecht, nicht aber auch in seinen Anteil an dem Gemeinschaftsvermögen
im ganzen statthaft.
5. Bas Rechtsverhältnis der Teilhaber untereinander.
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I. 1. Jeder Teilhaber hat, wie schon erwähnt, einen Anteil an der
Führung der Gemeinschaftsgeschäfte, es sei denn, daß die Teilhaber ein andres
vereinbart haben.
a) Die Mitwirkung bei der Geschäftsführung ist sowohl ein Recht wie
eine Pflicht des Teilhabers; doch beschränkt sich seine Geschäftsführerpflicht,
falls nichts andres vereinbart, darauf, daß er in gewissen Fällen den Geschäfts-
führungsvorschlägen der andern Teilhaber ausdrücklich zustimmen (s. 744 U)
und daß er, wenn er die Geschäfte tatsächlich führt, die allgemein verkehrsübliche
Sorgfalt, also nicht bloß, wie ein Gesellschafter, diejenige Sorgfalt, die er in
seinen eignen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, anwenden muß.
b) Für seine Geschäftsführerauslagen und, wenn solches vereinbart, für
sein Honorar haften die andern Teilhaber nach Verhältnis ihrer Anteile mit
ihrem ganzen Vermögen.
I) Eine Kündigung der Geschäftsführung durch die andern Teilhaber oder
durch ihn selbst ist nur aus wichtigen Gründen statthaft (s. 749 II).
d) Im übrigen ist die Rechtsstellung des Teilhabers bei der Geschäfts-
führung nach den Regeln des Auftrages oder, wenn er ein Honorar bekommt,
nach den Regeln des Dienstvertrages zu beurteilen.
2. Jeder Teilhaber hat, soweit er berechtigt ist, die andern Teilhaber zu
vertreten, die Rechtsstellung eines gewöhnlichen Bevollmächtigten.
3. Jeder Teilhaber ist zu Beiträgen an die andern Teilhaber verpflichtet.
Wenn nichts andres vereinbart ist, müssen die Beiträge so bemessen sein, daß
sie zusammen die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten
der Erhaltung, Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung decken und
auf jeden Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Beitrag entfällt (748).
4. Jeder Teilhaber nimmt, wenn nichts andres vereinbart ist, an den
Früchten, die das gemeinsame Recht abwirft, nach Verhältnis seines Gemein-
schaftsanteils teil (743 1). Auch ist er zur unmittelbaren Benutzung des Gegen-
standes des gemeinsamen Rechts insoweit befugt, als dies den Mitgebrauch
der übrigen Teilhaber nicht beeinträchtigt, es sei denn, daß durch Vertrag,