Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

955 287, 288. Gemeinsch. n. Bruchteilen. Schulden. Gegens. Rechte der Teilhaber. 477 
Mehrheitsbeschluß oder Urteil eine solche Benutzung ausgeschlossen ist (743 II, 
s. oben S. 474, 1). 
Beispiel. A. in M. und B. in N. haben gemeinsam ein in M. befindliches Pferd als 
Geschenk erhalten. Hier darf B. keinen Widerspruch erheben, wenn A. das Pferd schonend 
für sich allein benutzt, es sei denn, daß er eine angemessene Art der Benutzung des Pferdes 
vorzuschlagen in der Lage ist, die auch ihm selber Vorteil bringt. 
II. Alle zu 1 genannten Rechte und Pflichten der einzelnen Teilhaber be- 
stehn nur zwischen Teilhaber und Teilhaber, nicht auch zwischen Teilhaber 
und Gemeinschaft. 
III. Für die Veräußerlichkeit und Pfändbarkeit der Teilhaberansprüche 
werden analoge Regeln gelten wie bei der Gesellschaft. 
IV. Sind die Teilhaber im gemeinsamen Besitz einer Sache, so sind, wenn sie über die 
Grenzen des den Einzelnen zustehenden Gebrauchs in Streit geraten, ihnen, gerade wie im 
gleichen Fall den Gesellschaftern, die kurzfristigen Besitzansprüche gegeneinander versagt (866). 
— Beispiel. A. und B. bewohnen ein ihnen nach Bruchteilen gehöriges Haus derart, daß 
A. im ersten Stock, B. im Erdgeschoß seine Wohnung hat: B. verriegelt täglich um 10 Uhr 
die Haustür von innen; A. schiebt täglich den Riegel wieder zurück. Hier kann weder A. 
den B. noch B. den A. wegen eigenmächtiger Besitzstörung verklagen, sondern beide müssen 
ihre Klage auf §§ 744 ff. gründen. 
6. Bie Auflösung der Gemeinschaft. 
8 289. 
I. 1. Während eine Gesellschaft nach dem Sprachgebrauch des Gesetzbuchs 
durch eine bloße Vereinbarung der Gesellschafter, durch eine Kündigung seitens 
eines Gesellschafters, durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines 
Gesellschafters usw. sofort aufgelöst wird und die tatsächliche Auseinander- 
setzung zwischen den Gesellschaftern der Auflösung als ein Nachverfahren folgt, 
fällt bei der Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen die Auflösung mit der Aus- 
einandersetzung zusammen: die Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen ist erst dann 
aufgelöst, wenn ein Recht, das den Genossen nach Bruchteilen zustände, tat- 
sächlich nicht mehr vorhanden ist. Als Auflösungsgründe kommen also bei 
der Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen nicht die Vereinbarung der Teilhaber, 
nicht die Kündigung eines einzelnen Teilhabers usw., sondern nur folgende 
Tatsachen in Betracht: das gemeinschaftliche Recht erlischt, es wird auf einen 
einzigen Teilhaber oder auf einen Dritten übertragen, es wird zwischen den 
Teilhabern geteilt, es wird in ein Recht verwandelt, das den bisherigen Teil- 
habern zu gesamter Hand oder zu Gesamtberechtigung zusteht. 
2. a) Die Auseinandersetzung zwischen den Teilhabern kann im Wege der 
Vereinbarung zu jeder Zeit beschlossen werden. 
b) Die Auseinandersetzung kann aber grundsätzlich jederzeit auch von 
jedem einzelnen Teilhaber verlangt werden (749 1); Einhaltung einer Kündi-
	        
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