955 287, 288. Gemeinsch. n. Bruchteilen. Schulden. Gegens. Rechte der Teilhaber. 477
Mehrheitsbeschluß oder Urteil eine solche Benutzung ausgeschlossen ist (743 II,
s. oben S. 474, 1).
Beispiel. A. in M. und B. in N. haben gemeinsam ein in M. befindliches Pferd als
Geschenk erhalten. Hier darf B. keinen Widerspruch erheben, wenn A. das Pferd schonend
für sich allein benutzt, es sei denn, daß er eine angemessene Art der Benutzung des Pferdes
vorzuschlagen in der Lage ist, die auch ihm selber Vorteil bringt.
II. Alle zu 1 genannten Rechte und Pflichten der einzelnen Teilhaber be-
stehn nur zwischen Teilhaber und Teilhaber, nicht auch zwischen Teilhaber
und Gemeinschaft.
III. Für die Veräußerlichkeit und Pfändbarkeit der Teilhaberansprüche
werden analoge Regeln gelten wie bei der Gesellschaft.
IV. Sind die Teilhaber im gemeinsamen Besitz einer Sache, so sind, wenn sie über die
Grenzen des den Einzelnen zustehenden Gebrauchs in Streit geraten, ihnen, gerade wie im
gleichen Fall den Gesellschaftern, die kurzfristigen Besitzansprüche gegeneinander versagt (866).
— Beispiel. A. und B. bewohnen ein ihnen nach Bruchteilen gehöriges Haus derart, daß
A. im ersten Stock, B. im Erdgeschoß seine Wohnung hat: B. verriegelt täglich um 10 Uhr
die Haustür von innen; A. schiebt täglich den Riegel wieder zurück. Hier kann weder A.
den B. noch B. den A. wegen eigenmächtiger Besitzstörung verklagen, sondern beide müssen
ihre Klage auf §§ 744 ff. gründen.
6. Bie Auflösung der Gemeinschaft.
8 289.
I. 1. Während eine Gesellschaft nach dem Sprachgebrauch des Gesetzbuchs
durch eine bloße Vereinbarung der Gesellschafter, durch eine Kündigung seitens
eines Gesellschafters, durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines
Gesellschafters usw. sofort aufgelöst wird und die tatsächliche Auseinander-
setzung zwischen den Gesellschaftern der Auflösung als ein Nachverfahren folgt,
fällt bei der Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen die Auflösung mit der Aus-
einandersetzung zusammen: die Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen ist erst dann
aufgelöst, wenn ein Recht, das den Genossen nach Bruchteilen zustände, tat-
sächlich nicht mehr vorhanden ist. Als Auflösungsgründe kommen also bei
der Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen nicht die Vereinbarung der Teilhaber,
nicht die Kündigung eines einzelnen Teilhabers usw., sondern nur folgende
Tatsachen in Betracht: das gemeinschaftliche Recht erlischt, es wird auf einen
einzigen Teilhaber oder auf einen Dritten übertragen, es wird zwischen den
Teilhabern geteilt, es wird in ein Recht verwandelt, das den bisherigen Teil-
habern zu gesamter Hand oder zu Gesamtberechtigung zusteht.
2. a) Die Auseinandersetzung zwischen den Teilhabern kann im Wege der
Vereinbarung zu jeder Zeit beschlossen werden.
b) Die Auseinandersetzung kann aber grundsätzlich jederzeit auch von
jedem einzelnen Teilhaber verlangt werden (749 1); Einhaltung einer Kündi-