Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

478 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht. 
gungsfrist ist nicht vorgeschrieben; selbst daß das Verlangen „zur Unzeit“ ge- 
stellt wird, ist (anders als bei der Gesellschaft) gleichgültig. Doch können die 
Teilhaber diese strenge der Gemeinschaft feindliche Regel vertragsmäßig außer 
Kraft setzen: sie können also in Ermanglung einer gesetzlichen nach Belieben 
eine vertragsmäßige Kündigungsfrist einführen; sie können die Auseinander- 
setzung von einem Mehrheitsbeschluß der Teilhaber abhängig machen; sie können 
die Auseinandersetzung sogar gänzlich ausschließen, sei es auf bestimmte Zeit, 
sei es für immer. Derartige Vereinbarungen sind aber nur mit einem Vor- 
behalt rechtsgültig: jeder Teilhaber kann von ihnen abgehn und die sofortige 
Auseinandersetzung verlangen, sobald ein wichtiger Grund, wie etwa die Un- 
verträglichkeit der andern Teilhaber, dafür spricht; eine entgegenstehende Ver- 
einbarung ist nichtig (749 II, III). Auch soll die Vereinbarung, daß die 
Auseinandersetzung für bestimmte Zeit ausgeschlossen wird, im Zweifel mit 
dem Tode eines Teilhabers außer Kraft treten (750), ähnlich wie eine auf 
bestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters 
der Auflösung verfällt. 
c) Die Auseinandersetzung kann endlich, wie bei der Gesellschaft, auch 
von jedem Gläubiger eines Teilhabers gefordert werden, sobald er den Anteil 
seines Schuldners gepfändet hat und sein Schuldtitel nicht bloß vorläufig voll- 
streckbar ist; der Gläubiger hat also die Wahl, ob er die Gemeinschaft fort- 
bestehn und den Anteil seines Schuldners am Gemeinschaftsvermögen zur 
Zwangsvollstreckung stellen oder ob er die Gemeinschaft sprengen und sich an den 
Auseinandersetzungsanteil seines Schuldners halten will; und zwar kann er die 
Auseinandersetzung, ohne Rücksicht auf einschränkende Vereinbarungen der Teil- 
haber, sofort verlangen (751 Satz 2). Dieselbe Befugnis hat, wenn ein Teil- 
haber in Konkurs fällt, der Konkursverwalter (s. Konk Ordn. 16). 
Da im Fall des Miteigentums die Auseinandersetzung meist durch Versteigerung der 
gemeinsamen Sache geschieht, so bedeutet das Recht des Gläubigers, die Auseinandersetzung 
zwischen seinem Schuldner und den andern Miteigentümern zu betreiben, praktisch, daß er 
die Versteigerung der ganzen Sache, nicht bloß die Versteigerung des seinem Schuldner ge- 
hörigen Bruchteils fordern kann. Zu beachten ist aber, daß eine Versteigerung, die die 
ganze Sache betrifft, nicht schuldenhalber, sondern teilungshalber geschieht und deshalb, 
namentlich was die Feststellung des geringsten Gebots bei Grundstücken angeht, andern 
Regeln unterliegt als eine Versteigerung, die sich auf den dem Schuldner gehörigen Bruchteil 
der Sache beschränkt. 
Zu den Gläubigern, die die sofortige Auseinandersetzung der Miteigentümer verlangen 
können, gehören selbstverständlich auch diejenigen, denen die gemeinsame Sache zu einem 
Bruchteil verpsändet ist. Nur genießen diese die Vergünstigung, daß sie den Anieil ihres 
Schuldners an der gemeinsamen Sache nicht erst zu psänden brauchen. Ja die Fahrnis- 
pfandgläubiger bedürfen nicht einmal eincs vollstreckbaren Titels gegen ihren Schuldner, 
sondern können die Aufhebung der Gemeinschaft fordern, sobald ihre Forderung auf Geld 
gerichtet und wenigstens teilweise fällig geworden ist (1258, 1228). 
II. Die Auseinandersetzung zwischen den Teilhabern unterliegt den- 
selben Regeln wie die Liquidation eines Gesellschaftsvermögens mit folgenden 
Besonderheiten.
	        
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