8 289. Auflösung der Gem. n. Bruchteilen. § 290. Aus= u. Eintritt v. Teilhabern. 479
1. Zwecks Feststellung des Reinvermögens der Gemeinschaft brauchen aus
den vorhandenen Gemeinschaftsaktiven nur solche Gemeinschaftsschulden be-
richtigt (755 1) oder, wenn sie noch nicht fällig oder streitig sind, durch
Hinterlegung gedeckt zu werden :, für die die Teilhaber als Gesamtschuldner
haften.
2. Eine Vergütung, die der Einlagenerstattung bei der Gesellschaft ent-
spräche, wird den Teilhabern nicht gewährt; vielmehr wird das Reinvermögen
der Gemeinschaft ohne weitere Abzüge unter die Teilhaber nach Verhältnis
ihrer Gemeinschaftsanteile verteilt (752 ff..
Praktisch hat die Regel zu 2 eine weit geringere Bedeutung, als es zunächst scheinen
möchte. Denn die Größe des Gemeinschaftsanteils eines jeden Genossen wird regelmäßig
nach der Größe der Opfer bemessen, die er bei Begründung der Gemeinschaft hat bringen
müssen, und diese Opfer werden im allgemeinen dem entsprechen, was man bei der Gesell-
schaft „Einlage" nennt.
3. Ruhn bei der Zwangsverstelgerung eines in Miteigentum nach Bruchteilen stehenden
Grundstücks (oder Schiffs) auf den Anteilen einzelner Miteigentümer Sonderlasten, die die
Anteile der übrigen Miteigentümer freilassen, so sind in das geringste Gebot aufzunehmen:
I. alle gemeinsamen Lasten; II. alle Sonderlasten, die den Anteil des Antragstellers ver-
hasten; III. alle Sonderlasten, die zwar den Anteil des Antragstellers freilassen, aber einer
gemeinsamen Last oder einer den Anteil des Antragstellers verhaftenden Sonderlast vor-
gehn oder gleichstehn; IV. derjenige Betrag, der zum Ausgleich unter den Miteigentümern
wegen der in das geringste Gebot aufzunehmenden Sonderlasten erforderlich ist (RZw Ges. 182).
7. Ausscheiden alter, Eintritt neuer Teilhaber.
8 290.
I. Ein Wechsel in den Personen der Teilhaber kann bei der Rechts-
gemeinschaft nach Bruchteilen in mannigfacher Art eintreten:
1. Ein Teilhaber veräußert seinen Anteil; dann tritt an seine Stelle der
Erwerber des Anteils.
2. Ein Teilhaber stirbt; dann treten an seine Stelle seine Erben.
3. Ein Teilhaber verzichtet auf seinen Anteil; dann wächst der Anteil
den andern Teilhabern nach Verhältnis ihrer Anteile an usw.
II. 1. Durch den Teilhaberwechsel werden die Festsetzungen, die die Teil-
haber zuvor durch Vereinbarung oder gültigen Mehrheitsbeschluß über die
Verwaltung und Benutzung des Gegenstandes ihres gemeinsamen Rechts sowie
über die Befugnis der einzelnen Teilhaber, die Auflösung der Gemeinschaft zu
verlangen, getroffen haben, nicht berührt; sie bleiben vielmehr für und gegen
die neuen Teilhaber wirksam, auch wenn diese sie beim Erwerbe ihrer Anteile
nicht gekannt haben (s. 746, 751). Ebenso sind die Ansprüche, die vor dem
Wechsel zu Lasten sämtlicher oder einzelner Teilhaber entstanden und bei der
1) Ortmann Anm. 2 zu § 755; Crome 2 § 287 u.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 31