5 291. Gesamtberechtigung. 481
dünken sogar einen der geduldigeren Genossen bevorzugen, indem er die Er-
füllung einem von ihnen freiwillig anbietet (428).
c) Wohl aber erlöschen die Ansprüche sämtlicher Gläubiger, wenn auch
nur einer von ihnen befriedigt wird, sei es nun kraft freien Willens des
Schuldners, sei es im Wege der Zwangsvollstreckung; denn obschon jeder der
Gläubiger die geschuldete Leistung fordern kann, soll der Schuldner sie schließ-
lich doch nur einmal leisten (428). Als Befriedigung des Gläubigers gilt nicht
Bloß die eigentliche Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Pflicht, sondern
auch die Leistung an Erfüllungs Statt und die Hinterlegung (429 III, 422).
Ebenso die Aufrechnung: wenn dem Schuldner gegen einen der Gläubiger eine
Gegenforderung zusteht, so kann er sie auf die ganze Gesamtforderung auf-
rechnen (429 III, 422 1); selbstverständlich muß er aber die Aufrechnung
gerade dem Gläubiger erklären, der zugleich sein Schuldner ist.
Außerdem wird der Befriedigung gleichgestellt: 1. der Erlaß, den einer der Gesamt.
gläubiger mit dem Schuldner vereinbart, vorausgesetzt, daß der Gläubiger dem Schuldner
wirklich dessen ganze Verpflichtung erlassen und nicht bloß auf seine eignen persönlichen An-
sprüche verzichten will; 2. der Umstand, daß Forderung und Schuld sich in der Person eines
Gesamtgläubigers vereinigen (429 III, 423, 429 Il).
d) Hiernach hat der einzelne Gesamtgläubiger, anders als ein bloßer
Teilgläubiger, auf die Ansprüche der Mitgläubiger den allergrößten Einfluß.
Doch ist dieser Einfluß mit den zu c festgestellten Regeln erschöpfend bestimmt.
Darüber hinaus ist jeder Gesamtgläubiger von dem andern unabhängig. Ins-
besondre kann jeder Gesamtgläubiger zwar den Schuldner durch Mahnung in
Verzug setzen, durch Kündigung die Schuld fällig machen, durch Klagerhebung
oder Erwirkung eines Anerkenntnisses die Verjährung unterbrechen usw. Aber
die übrigen Gläubiger werden hierdurch nicht berührt, weder zu ihrem Vor-
teil noch zu ihrem Nachteil; ihnen gegenüber kommt der Schuldner nicht in
Verzug, wird die Schuld nicht fällig, läuft die Verjährung fort (429 III, 425).
Nur in einer Beziehung müssen unter dem Fehler, den einer der Gläubiger macht, alle
seine Genossen leiden: sie alle gelten als säumig, wenn auch nur einer von ihnen in An-
nahmeverzug gerät (429 0).
e) Im Zweifel kann jeder Gesamtgläubiger sein Gläubigerrecht an eine
andre Person abtreten; diese rückt dann einfach in seine Stelle ein und hat
kein schlechteres, aber auch kein besseres Recht als er (429 III).
1) Im Verhältnis untereinander sind, soweit nicht ein andres bestimmt
ist, alle Gläubiger zu gleichen Anteilen berechtigt (430). Ein Gläubiger, der
die volle Leistung vom Schuldner bekommen, muß also jedem Mitgläubiger
einen Teil des Empfangenen oder seines Werts herausgeben.
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