Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Sechstes Buch. 
Das Recht der juristischen Hersonen.“ 
Einleitung. 
293. 
I. 1. Das Recht der juristischen Personen regelt die Rechtsstellung 
der mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Anstalten sowohl gegenüber 
ihren eignen Angehörigen wie gegenüber Dritten. 
2. a) Daß eine Anstalt, also eine von Menschen geschaffene und verwaltete 
Einrichtung mit „juristischer Persönlichkeit“ ausgestattet ist, bedeutet, wie schon 
im allgemeinen Teil dieses Werks (oben Bd. 1 S. 72, 2) kurz erwähnt, daß 
sie fähig sein soll, mit Rechten begabt und mit Verpflichtungen belastet zu 
werden: als Inhaber dieser Rechte und als Schuldner dieser Pflichten sollen 
nicht etwa die Menschen gelten, die jene Anstalten gegründet haben oder sie 
verwalten oder Nutzen von ihnen ziehn, sondern die Rechte und Pflichten sollen 
für die Anstalt selbst, sie sollen für den Anstaltsorganismus als Ganzes ent- 
stehn. Die Anstalt wird also vom Gesetz als ein besondres rechtsfähiges und 
mithin auch verpflichtungsfähiges Wesen, als ein von den Menschen, die mit 
ihr zusammenhängen, verschiedenes rechtliches Individuum angesehn. 
b) Daraus, daß die juristischen Personen für fähig erklärt werden, wie 
Menschen mit Rechten ausgestattet und mit Pflichten belastet zu werden, folgt 
aber nicht, daß diese ihre Fähigkeit den gleichen Umfang haben müsse wie die 
der Menschen. Vielmehr sind den juristischen Personen grundsätzlich alle Rechte 
1) Binder, Problem der jur. Persönlichkeit (07); v. Bülow, Vereinsrecht des BGB. 
(02); Gierke, Personengemeinschaften bei B. u. F. Heft 18 (89); Hachenburg, BGB. S. 475; 
Hölder, natürliche und juristische Personen (05); ders., Jahrb. f. Dogm. 53 S. 40; Leist, 
Vereinsherrschaft (99); ders., Untersuchungen z. inneren Vereinsrecht (04); Meurer, die jur. 
Personen (01); Oppenheimer, Jahrb. f. Dogm. 47 S. 99; Schwartz, Arch. f. BR. 32 S. 12; 
v. Staudinger, Vereinsrecht (97); Weyl, der Fiskus im d. Privatrecht (07).
	        
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