9#123. Grundbuchrecht. Rangordnung. 31
Rangordnung ist nur stathaft, wenn die Beteiligten sie formgerecht beantragen
ERGrOrdn. 1, 46).
Beispiele. I. Siehe den dall oben S. 28 a. II. A. hat auf Grund bindender dinglicher
Pfandverträge die Eintragung je einer Hypothek für B. und C. beantragt; der Antrag ist
wegen der Hypothek des B. am 1., wegen der Hypothek des C. am 3. März beim Grund-
buchamt eingegangen; versehentlich trägt aber das Grundbuchamt die Hypothek des C. vor
der des B. ein. Hler muß es dabei bleiben, daß C.s Hypothek den Vorrang vor der B.3
hat, und auch im Wege der Grundbuchberichtigung (s. unten S. 35) kann eine Anderung
der Rangordnung nicht herbeigeführt werden. Ob C. etwa obligatorisch verpflichtet ist, den
irrtümlich erlangten Vorrang an B. abzutreten, läßt sich nicht allgemein entscheiden. 7
III. Der Inhaber eines vorstehenden Rechts muß die nachstehenden
Rechte an und für sich dulden; selbst eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen
dem Grundstückseigentümer und einem Buchberechtigten, daß jener ein nach-
stehendes Recht nicht begründen dürfe, würde dinglich unwirksam und, wenn
sie mit einem Pfandgläubiger getroffen wird, sogar obligatorisch unverbindlich
sein f. 1136). Dagegen kann er jede Ausübung eines nachstehenden Rechts
untersagen, die seinem eignen Recht nachteilig ist.
Beispiele. I. A. und B. haben jeder ein Wegerecht an dem Grundstück des C.; das
Recht bezieht sich auf zwei durch eine Brücke miteinander verbundene Fußpfade; die Fuß-
pfade selbst sind sehr breit, die Brücke hat dagegen nur für eine Person Raum. Hier muß
A. sich eine angemessene Benutzung des Weges durch B. im allgemeinen gefallen lassen, auch
wenn sein Recht den Vorrang vor dem des B. hat; nur wenn A. und B. sich auf der Brücke
begegnen, kann A. fordern, daß er als erster herüberschreite; B. muß also auf Verlangen
A.3 mitten auf der Brücke umdrehn. II. Wenn auf dem Grundstück des D. ein älterer
Nießbrauch des E., ein jüngerer des F. ruht, so hat F. von seinem Nießbrauch, solange E.
am Leben ist, keinen Vorteil; daß F. trotzdem nicht rechtlos ist, zeigt sich darin, daß er gegen
eine Verschlechterung des Grundstücks, sei es durch D., sei es durch E., sei es durch irgend-
einen Fremden, schon jetzt einschreiten kann. III. Über die Verteilung eines Zwangsver-
steigerungserlöses unter die Berechtigten verschiedenen Ranges siehe die Beispiele oben S. 29,
30 und unten 8§ 250.
IV. 1. Wird ein vorstehendes Recht auf einen neuen Inhaber übertragen,
so verbleibt ihm sein bisheriger Rang; es schadet also dem neuen Inhaber nichts,
daß er für seine Person später eingetragen ist als die Inhaber der nachfolgen-
den Rechte, wenn nur sein Recht objektiv das ältere ist.
2. Wird ein vorstehendes Recht aufgehoben, so rücken die nachstehenden
Rechte im Range vor. Der Eigentümer ist also nicht etwa befugt, späterhin
an der Stelle des aufgehobenen Rechts mit dessen Range ein neues Recht ein-
tragen zu lassen.
3. Wird ein vorstehendes Recht geändert, so ist dies gegenüber den nach-
stehenden Gläubigern nur insofern wirksam, als sie dadurch nicht benachteiligt
werden oder die Anderung genehmigt haben (s. aber 1119).
) S. auch R. 73 S. 178.