Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

490 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen. 
a) Der Name soll sich von den Namen aller andern eingetragenen Vereine 
desselben Orts deutlich unterscheiden und enthält stets den Zusatz „eingetragener 
Verein“; im übrigen steht die Wahl des Namens im freien Belieben des 
Vereins (57 II, 65). 
6) Der Sitz des Vereins muß innerhalb des Deutschen Reichs liegen; 
im übrigen kann der Verein auch den Sitz sich frei wählen (s. 55, 21). 
Beispiele. 1. Ein von Professor Löwenthal gegründeter literarischer Verein kann sich 
nennen „Löwenthal, eingetragener Verein“, „Minerva, eingetragener Verein“, „Akademie für 
schöne Literatur, eingetragener Verein", usw. II. Die Gründer eines politischen Vereins, 
der ausschließlich in Reuß j. L. tätig sein soll, fürchten, daß die dortige Polizei seiner Ein- 
tragung widersprechen wird, während sie von Baden eine mildere Behandlung erhofsen. Hier 
steht nichts im Wege, wenn der Verein als seinen Sitz den Feldberg im Schwarzwalde er- 
wählt, auch wenn er seine Vereinstätigkeit allein in Schleiz und Gera entfaltet. 
b) Die rechtliche Bedeutung des Vereinsnamens und des Vereinssitzes ist 
dieselbe wie die des Namens und des Wohnsitzes eines Menschen. Insbesondre 
genießt der Vereinsname den nämlichen Rechtsschutz wie der menschliche Name. 
Doch ist die Frage streitig.? 
) Gründung. 
§ 295. 
I. Die Gründung eines eingetragenen Vereins besteht darin, daß zunächst 
eine Anzahl seiner künftigen Mitglieder — die „Gründer“ — den Verein „er- 
richten“ (s. 59 III) und sodann die zuständige Behörde ihn in das Vereins- 
register einträgt. 
1. a) Der erste Akt der Vereinsgründung, die Errichtung des Vereins 
durch die Gründer, ist ein Privatrechtsgeschäft. Sie geht so vonstatten, daß 
die Gründer — Ordnungsvorschrift ist, daß es mindestens sieben sein sollen 
(56, 59 III) — die Gründung des Vereins auf Grund einer für ihn ent- 
worfenen „Satzung“ beschließen, daß sie sodann dem Verein als Mitglieder 
beitreten und daß endlich für den Verein der erste Vorstand bestellt wird 
(s. 59 II, III). Die Satzung ist schriftlich abzufassen, also von den Gründern 
eigenhändig zu unterzeichnen (s. 59 III, 126). Als Inhalt der Satzung ist 
vorgeschrieben, erstens, daß sie den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins 
enthalten und darauf hinweisen muß, daß der Verein im Vereinsregister ein- 
getragen werden soll (57 1), zweitens, daß sie über gewisse Organisationsfragen 
— Ein= und Austritt von Mitgliedern, Mitgliederbeiträge, Bildung des Vor- 
standes u. dgl. — und über den Tag der Errichtung des Vereins Auskunft 
geben soll (58, 59 III). Außerdem ist selbstverständlich, daß die Satzung nichts 
3) RG. 74 S. 114:; Planck, Anm. 6 zu § 12; abw. Opet, Arch. f. ziv. Pr. 87 S. 374. 
1) Abw. Planck, Anm. 2 zu § 57.
	        
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