492 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen.
einsregister anmeldet (59 1). Die Anmeldung ist in öffentlich beglaubigter
Form schriftlich einzureichen (77).
Dagegen sind weder die Unterschriften der Gründer unter der Satzung noch die Urkunden
über die Bestellung des Vorstandes öffentlich zu beglaubigen. Das Registergericht hat also
nicht die mindeste Sicherheit dafür, daß die ihm vorgelegte Satzung echt und der Antrag-
steller der wahre Vereinsvorstand ist!
6) Hierauf hat das Registergericht zu prüfen, ob sämtlichen gesetzlichen
Erfordernissen der Eintragung genügt ist. Je nach dem Ergebnis der Prüfung
hat es die Anmeldung entweder zurückzuweisen oder zuzulassen (s. 60, 61 D.
Beispiele. I. Zur Eintragung angemeldet wird der Verein „Isis“; Zweck: Pflege des
Spiritismus; Mitglied kann nur werden, wer beschwört, daß er an Geister glaubt; Zahl
der Gründer sechs. Hier hat das Gericht die Anmeldung zurückzuweisen, nicht, weil die
Gründer Narren sind, sondern weil der vom Gesetz geforderte siebente Narr fehlt. II. Zur
Eintragung angemeldet wird der Verein „Maltbus“; Zweck: das Volk über die Mittel zu
belehren, wie die Zahl der Kindergeburten zur Besserung der Lage des Proletariats erlaubter-
maßen vermindert werden kann. Hier hat das Gericht die Anmeldung zurückzuweisen, wenn
es diesen Zweck für unsitilich hält.
)) Ist die Zulassung erfolgt, so hat das Gericht die Anmeldung zum
Zweck einer zweiten, nicht juristischen, sondern polizeilichen Prüfung der zu-
ständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen (61 1). Zuständig ist in Preußen
für die Stadikreise die Ortspolizei, für die Landkreise der Landrat (preuß. V.
vom 16. Novemb. 1899 Art. 3 1).
aa) Die Prüfung der Verwaltungsbehörde erstreckt sich zunächst bloß auf
folgende drei Vorfragen: verfolgt der Verein religiöse, politische oder sozial-
politische Zwecke?; verfolgt der Verein Zwecke, die den Strafgesetzen zuwider-
laufen?; verstößt der Verein gegen eine der wenigen Regeln des auf Landes-
gesetz beruhenden öffentlichen Vereinsrechts, die nach dem Reichsvereinsgesetz
vom 19. April 1908 § 24 noch jetzt in Kraft geblieben sind? (61 II).
8o) Verneint die Verwaltungsbehörde diese drei Fragen, so ist sie zu einer
weitern Prüfung der Anmeldung nicht befugt und kann die Eintragung des
Vereins nicht verhindern (61 II). Dagegen kann sie, wenn sie eine der Fragen
bejaht, gegen die Eintragung nach freiem Ermessen Einspruch erheben; macht
sie von diesem Recht Gebrauch, so muß die Eintragung unterbleiben, ohne daß
das Registergericht die Zulässigkeit oder Angemessenheit des Einspruchs nach-
zuprüfen hätte (61 II, 62 1). Doch kann der Vorstand den Einspruch im Ver-
waltungsstreitverfahren anfechten (s. 62 II); zuständig zur Entscheidung über
die Anfechtung ist in Preußen der Bezirksausschuß als erste, das Oberverwal-
tungsgericht als zweite Instanz (preuß. V. v. 16. Novemb. 1899 Art. 3 II;
preuß. Ges. v. 30. Juli 1883 § 83).
Beispiele. Zur Eintragung angemeldet sind die Vereine I. „Leute ohne Gott“, Zweck:
atheistische Sonntagsfeier; II. „kleiner Flottenverein“, Zweck: Vermehrung der deutschen
Flotte; III. „Malthus“, Zweck: wie oben in dem zweiten Beispiel zu & angegeben; IV.
„Rauch“, Zweck: gesellige Unterhaltung und Belehrung unter Ausschluß von Religion, Politik
und Sozialpolitik; Mitglied kann nur werden, wer Mitglied eines sozialdemokratischen Arbeiter-
vereins ist; V. „Giordano Bruno“, Zweck: „Verbreitung Dühringscher Weltanschauung“.