494 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen.
Bekannt gemacht wird „die Eintragung“, also nicht bloß ein Auszug daraus, sondern
ihr voller Wortlaut.“ Einen Zweck hat das freilich nicht; denn daß eine spätere Änderung
der Eintragung gleichfalls öffentlich bekannt gemacht werden müßte, ist nicht vorgeschrieben;
auf die Bekanntmachung ist also kein Verlaß.
b) Alle auf die Eintragung des Vereins bezüglichen Vorgänge sind öffent-
lich-rechtlicher Natur. Sie sind also den für private Rechtsgeschäfte geltenden
Regeln nicht unterworfen. Welche Regeln an deren Stelle treten, ist nur im
Rahmen des öffentlichen Rechts zu erörtern.
II. Die Regeln zu 1 zeigen, daß Vereine, die nach Annahme der Ver-
waltungsbehörde einen religiösen, politischen oder sozialpolitischen Zweck ver-
folgen, beim Erwerbe der juristischen Persönlichkeit grundsätzlich anders behandelt
werden als alle übrigen eintragungsfähigen Vereine. Denn bei ihnen hängt
es ja vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde ab, ob sie von der Ein-
tragung in das Vereinsregister und damit auch vom Erwerbe der juristischen
Persönlichkeit ausgeschlossen werden oder nicht; bei ihnen kann also jeder denkbare
Grund zum Scheitern der Vereinsgründung führen (sog. Konzessionssystem).
Dagegen haben die übrigen eintragungsfähigen Vereine, sobald sie den gesetzlich
vorgeschriebenen Erfordernissen genügt haben, auf die Eintragung ein festes
Recht (System der Normativbestimmungen); ob Registergericht und
Verwaltungsbehörde ihnen geneigt oder ungeneigt sind, macht für sie nichts aus.
Beispiele s. oben zu I.
Bei der großen Unbestimmtheit der Ausdrücke religiöse, politische und sozialpolitische
Zwecke hat die Unterscheidung zu II freilich praktisch keine so große Bedeutung, wie es zu-
nächst scheint.
III. 1. a) Die Regeln zu 1 bestimmen zum Teil die wesentlichen Voraus-
setzungen der Vereinsgründung; zum Teil sind sie aber bloße Ordnungsvor-
schriften. Im einzelnen ist es freilich sehr schwierig festzustellen, welche Regeln
zu der einen, welche zu der andern Gruppe gehören.
Beispiele. J. Wesentlich ist das Vorhandensein einer Satung, die über Zweck, Namen
und Sitz des Vereins Auskunft gibt, und die Eintragung des Vereins unter Hinweis auf
diese Satzung. II. Unwesentlich ist, daß die Zahl der Gründer mindestens sieben beträgt,
daß die Satzung über den Ein= und Austritt von Vereinsmitgliedern Auskunft gibt, daß
die vollzogene Eintragung nachträglich in der Zeitung öffentlich bekannt gemacht wird.
III. Zweiselhaft ist, ob die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister durch den Vorstand
und die Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde durch das Registergericht
wesentlich oder unwesentlich ist.
b) Ist eine wesentliche Voraussetzung der Vereinsgründung nicht erfüllt,
so ist die ganze Gründung ungültig: eine juristische Person ist also nicht zu-
stande gekommen. Dagegen kann die Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift
die Entstehung des Vereins mit eigner juristischer Persönlichkeit nicht hindern.
Beispiel. Ein von sieben Studenten gegründeter Ruderverein ist vom Registergericht
ordnungsmäßig eingetragen und hat darauf durch seinen Vorstand mittels Auflassung und
Eintragung im Grundbuch von A. ein Bootshaus erworben; nun stellt sich heraus, daß
4) Abw. Planck zu § 66.