Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

496 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen. 
gar, und im Verhältnis zu ihrem sonstigen Vermögen ist das Vereinsvermögen 
ein völlig fremdes Vermögen. 
II. Dem entspricht es, daß die einzelnen Vereinsmitglieder als solche 
zur Ausübung der zum Vereinsvermögen gehörigen Rechte unter keinen Um- 
ständen, also nicht einmal im Notfall, befugt sind. 
III. Für den Erwerb von Rechten zum Vereinsvermögen gelten grund- 
sätzlich dieselben Regeln wie für den Erwerb von Rechten zum Vermögen einer 
„natürlichen“ Person. Insbesondre steht bei allen Vermögensrechten, die von 
einer natürlichen Person erworben werden können, der Erwerb grundsätzlich 
auch den eingetragenen Vereinen offen; das gilt sogar beim Nießbrauch, obschon 
dieser doch längstens auf die Lebensdauer des Berechtigten bestimmt ist und 
die Lebensdauer eines eingetragenen Vereins unter ganz andern Bedingungen 
steht als die einer natürlichen Person (s. 1061). Doch fehlt es auch nicht an 
Sonderregeln. 
1. Landesrechtlich können für alle juristischen Personen und also auch für 
eingetragene Vereine Erwerbsbeschränkungen eingeführt werden, soweit der Er- 
werb einen Gegenstand im Wert von mehr als 5000 Mk. betrifft (EG. 86 
Satz 1). Demgemäß ist in Preußen (pr. AusfGes. 6, 7) bestimmt, daß bei 
Überschreitung dieser Wertgrenze ein eingetragener Verein königlicher Ge- 
nehmigung bedarf 
a) für jeden Erwerb, der auf Schenkung, Erbeseinsetzung oder Ver- 
mächtnis beruht, 
b) für andre Arten des Erwerbes (Kauf, Tausch usw.) nur, wenn sie ein 
Grundstück zum Gegenstande haben. 
Die Regel zu a, nicht aber die zu b findet sich auch in den AusfGes. von Baden 8, 
Hessen 12, Elsaß Lothr. 6C. Dagegen verlangt Württemb. (AusfGes. 140) staatliche Geneh- 
migung nur bei Vereinen, die sich mit Religion, Wohltätigkeit oder Erziehung abgeben, 
Bayern (AusfGes. 7) sogar nur bei geistlichen Gesellschaften unter Heraufsethzung der Wert- 
grenze auf 10000 Mk. Andre Staaten, wie Sachsen, Hamburg, haben eine Erwerbs- 
beschränkung für eingetragene Vereine überhaupt nicht eingeführt. 
2. Der Erwerb kann schon in dem Augenblick erfolgen, in dem der Verein 
durch Eintragung im Vereinsregister Rechtsfähigkeit gewinnt. Namentlich ist 
das der Fall, wenn die Gründer des Vereins sich für diese ihre Schöpfung 
vertragsmäßig vor der Eintragung irgendwelche Rechte gewähren lassen; hierzu 
sind die Gründer wohl befugt; denn sie, die den Verein ins Leben rufen, können 
auch die Lebensbedingungen des Vereins im voraus bestimmen. 1 
Beispiele. I. Die Gründer können für ihren Verein im voraus ein Haus kaufen oder 
mieten; der Verein erlangt alsdann das Käufer= oder Mieterrecht, sobald er im Register 
eingetragen ist. II. Dagegen sind die Gründer nicht imstande, auch die Auflassung des Hauses 
an den Verein im voraus entgegenzunehmen; denn eine Auflassung kann ja nicht auf- 
schiebend bedingt oder befristet vorgenommen werden. 
1) Abw. v. Tuhr 1 S. 482.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.