496 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen.
gar, und im Verhältnis zu ihrem sonstigen Vermögen ist das Vereinsvermögen
ein völlig fremdes Vermögen.
II. Dem entspricht es, daß die einzelnen Vereinsmitglieder als solche
zur Ausübung der zum Vereinsvermögen gehörigen Rechte unter keinen Um-
ständen, also nicht einmal im Notfall, befugt sind.
III. Für den Erwerb von Rechten zum Vereinsvermögen gelten grund-
sätzlich dieselben Regeln wie für den Erwerb von Rechten zum Vermögen einer
„natürlichen“ Person. Insbesondre steht bei allen Vermögensrechten, die von
einer natürlichen Person erworben werden können, der Erwerb grundsätzlich
auch den eingetragenen Vereinen offen; das gilt sogar beim Nießbrauch, obschon
dieser doch längstens auf die Lebensdauer des Berechtigten bestimmt ist und
die Lebensdauer eines eingetragenen Vereins unter ganz andern Bedingungen
steht als die einer natürlichen Person (s. 1061). Doch fehlt es auch nicht an
Sonderregeln.
1. Landesrechtlich können für alle juristischen Personen und also auch für
eingetragene Vereine Erwerbsbeschränkungen eingeführt werden, soweit der Er-
werb einen Gegenstand im Wert von mehr als 5000 Mk. betrifft (EG. 86
Satz 1). Demgemäß ist in Preußen (pr. AusfGes. 6, 7) bestimmt, daß bei
Überschreitung dieser Wertgrenze ein eingetragener Verein königlicher Ge-
nehmigung bedarf
a) für jeden Erwerb, der auf Schenkung, Erbeseinsetzung oder Ver-
mächtnis beruht,
b) für andre Arten des Erwerbes (Kauf, Tausch usw.) nur, wenn sie ein
Grundstück zum Gegenstande haben.
Die Regel zu a, nicht aber die zu b findet sich auch in den AusfGes. von Baden 8,
Hessen 12, Elsaß Lothr. 6C. Dagegen verlangt Württemb. (AusfGes. 140) staatliche Geneh-
migung nur bei Vereinen, die sich mit Religion, Wohltätigkeit oder Erziehung abgeben,
Bayern (AusfGes. 7) sogar nur bei geistlichen Gesellschaften unter Heraufsethzung der Wert-
grenze auf 10000 Mk. Andre Staaten, wie Sachsen, Hamburg, haben eine Erwerbs-
beschränkung für eingetragene Vereine überhaupt nicht eingeführt.
2. Der Erwerb kann schon in dem Augenblick erfolgen, in dem der Verein
durch Eintragung im Vereinsregister Rechtsfähigkeit gewinnt. Namentlich ist
das der Fall, wenn die Gründer des Vereins sich für diese ihre Schöpfung
vertragsmäßig vor der Eintragung irgendwelche Rechte gewähren lassen; hierzu
sind die Gründer wohl befugt; denn sie, die den Verein ins Leben rufen, können
auch die Lebensbedingungen des Vereins im voraus bestimmen. 1
Beispiele. I. Die Gründer können für ihren Verein im voraus ein Haus kaufen oder
mieten; der Verein erlangt alsdann das Käufer= oder Mieterrecht, sobald er im Register
eingetragen ist. II. Dagegen sind die Gründer nicht imstande, auch die Auflassung des Hauses
an den Verein im voraus entgegenzunehmen; denn eine Auflassung kann ja nicht auf-
schiebend bedingt oder befristet vorgenommen werden.
1) Abw. v. Tuhr 1 S. 482.